Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gründung

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) geschieht grundsätzlich durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, mit dem sich zwei oder mehrere Gesellschafter verpflichten, Geld bzw. ihre Arbeitskraft zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen.

Vorteile

Es gibt kein Mindestkapital oder Vorschriften über eine Mindestbetriebsgröße. Diese Gesellschaft wird nicht im Firmenbuch registriert und kann daher einfach und günstig gegründet werden.

Nachteile

Die GesbR hat keinerlei eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann im Rechtsverkehr nicht eigenständig auftreten. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen.

Beendigung

Die Mitgliedschaft zu einer GesbR ist im Zweifel nicht übertragbar. Das heißt, geleistete Einlagen dürfen nicht an Dritte übertragen werden und bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft daher aufgelöst. Dies kann jedoch im Gesellschaftsvertrag von vornherein abbedungen werden.

Siehe auch

Arbeitsgemeinschaften