Kapitalertragsteuer (KESt)

Unter der Kapitalerertragssteuer versteht man eine Abgabe auf die Kapitaleinkünfte.  Diese wird grundsätzlich von den laufenden Erträgen (Zinsen, Dividenden etc) eingehoben, seit 2012 auch von den Gewinnen die bei der Veranlagung von Kapital erzielt werden. Der Steuersatz beträgt 25%, die Steuer wird in der Regel von der depotführenden Bank bereitseinbehalten. Die Kapitalertragssteuer hat Abgeltungscharakter, dh eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht notwendig. Im betrieblichen Bereich hat das Unternehmen die Kapitalertragssteuer von einer erfolgtenGewinnausschüttung an die Gesellschafter einzubehalten und an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Die Abgabe beträgt 25% des auszuschüttenden Gewinnes. Die Abfuhr der KESt hat spätestens 4 Tage nach Ausschüttungsbeschluss unter dem Kürzel KA zu erfolgen.

Achtung: Wird die Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft übernommen (d.h. nicht dem Gesellschafter angelastet), erhöht sich dadurch der auszuschüttende Betrag und damit auch die Kapitalertragsteuer. In diesem Fall beträgt sie 33,33% des Nettobetrages.

Zu beachten: Liegt der persönliche Steuersatz unter 25% ist eine Rückerstattung der Kapitalertragssteuer durch eine sog Antragsveranlagung (Abgabe einer Steuererklärung) möglich. 

Zu beachten: Wird das Kapital bei verschiedenen depotführenden Stellen (Banken) veranlagt sowie in gewissen Sonderfällen, ist es trotzdem ratsam bzw verpflichtend diese Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren.