Bewirtung

Darunter versteht man Ausgaben im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden, d.h. von Personen, mit denen man in Geschäftsverbindung steht bzw. bei denen man eine solche anstrebt.

Zur Gänze abzugsfähig sind Ausgaben, wenn keine Repräsentationskomponente enthalten ist oder sie einen direkten Leistungsbezug haben wie z.B.

  • Verpflegung anlässlich einer Schulung, wenn im Schulungspreis inbegriffen
  • Bewirtung eines Informanten durch einen Journalisten (Entgeltcharakter)
  • Warenverkostung eines Lebensmittelgeschäfts

Einer 50 %igen Kürzung unterliegen Ausgaben, die eine untergeordnete Repräsentationskomponente, einen eindeutigen Werbezweck haben und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Erforderlich ist, dass ein konkretes Geschäft mit der Bewirtung abgeschlossen oder ernsthaft angestrebt wurde.
Dazu zählen z.B. Bewirtung von Geschäftsfreunden im Zusammenhang mit Pressekonferenzen und Informationsveranstaltungen sowie das klassische Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret geplanten Geschäftsabschlusses (nicht danach!).

Wichtig bei Bewirtungskosten ist, dass jederzeit belegt werden kann, wofür diese Kosten angefallen sind, es empfiehlt sich deshalb, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, ein Verweis auf dem Zahlungsbeleg ist eine gängige Vorgehensweise.

Nicht abzugsfähig hingegen sind

Bewirtungskosten mit hauptsächlicher Repräsentationskomponente wie z.B.

  • Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen
  • Bewirtung anlässlich der Betriebseröffnung außerhalb des Betriebs
  • Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss
  • Bewirtung aus persönlichem Anlass (Geburtstag)

Siehe auch

Aufzeichnungen und Abgabenverfahren