Neuregelungen bei geringfügig Beschäftigten

Ab 01.01.2017 entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Was in dieser Form relativ einfach klingt, erschwert die künftige Abrechnung von geringfügig Beschäftigten um ein Vielfaches, eröffnet aber auch einen gewissen neuen Spielraum.

Bei unbefristeten Dienstverhältnissen tritt gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderung ein. Hier ist nach wie vor das vereinbarte Entgelt für den Kalendermonat ausschlaggebend, wobei die Geringfügigkeitsgrenze für 2017 EUR 425,70 beträgt. Diese Regelung gilt auch für befristete Dienstverhältnisse, die für länger als einen Monat vereinbart wurden.

Bei befristeten Dienstverhältnissen kürzer als ein Monat ist nunmehr das absolute Entgelt heranzuziehen. Wenn es sich um eine Monatsüberschneidung handelt, dann ist jeder Monat für sich zu überprüfen.

 

Achtung: Die Neuregelung kann dazu führen, dass ein Dienstnehmer der tageweise in einzelnen Monaten beim selben Dienstnehmer beschäftigt ist, in einen Monat nur unfallversichert und einem anderen Monat vollversichert ist oder umgekehrt!

Bei sog fallweisen Beschäftigten schließlich wird nur mehr die Tagesgrenze zur Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze herangezogen.

 

Tipp: Liegt eine fallweise Beschäftigung vor, kann zB ein Dienstnehmer, der an 4 Tagen in einem Monat jeweils EUR 400 verdient, als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden. Wird für das Unternehmer in diesem Monat nur diese eine Person im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet, so entfällt sogar die Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,5%.

Zu beachten: Diese Neuregelung wir den Abgabenprüfern nicht gefallen, es ist daher besonders darauf zu achten, ob auch alle Kriterien für eine fallweise Beschäftigung erfüllt sind (Tätigkeiten in unregelmäßiger Folge, Ablehnungsmöglichkeit, Beschäftigung kürzer als eine Woche).

Weiteres zu beachten: Dabei handelt es sich nur um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung! Ein allfälliger Lohnsteuerabzug bei Überschreiten der Tagesgrenze ist trotzdem vorzunehmen (ausgenommen Aushilfen – vgl dazu den nächsten Punkt). Auch die Nachzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters an die GKK bei Vorliegen von mehreren Beschäftigungsverhältnissen bleibt bestehen (etwa 15%).