Aushilfen ab 2017 steuerfrei

In Umsetzung einer EU-RL ist das Entgelt von Aushilfen ab 01.01.2017 steuerfrei. Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2019 und so kompliziert, sodass man den Eindruck haben kann, diese Begünstigung muss man sich schwer verdienen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Es muss sich um eine erwerbstätige vollversicherte Person handeln (dh keine Studenten, Hausfrauen/-männer, Pensionisten etc)
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft muss zum Zwecke eines zusätzlichen Arbeitsanfalls dienen, der den regulären Betriebsablauf überschreitet (also zB Ersatz für einen plötzlich erkrankten Mitarbeiter, Zusatzkraft für einen großen Auftrag etc)
  • Diese jeweilige Person darf nicht mehr als 18 Tage im Jahr als (steuerfreie) Aushilfskraft tätig sein (Bestätigung einholen!) und
  • der Unternehmer selbst darf (steuerfreie) Aushilfskräfte an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr beschäftigen sowie
  • das Entgelt der Aushilfskraft darf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist vom Arbeitgeber KEINE Lohnsteuer abzuführen und das Entgelt unterliegt nicht den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ), es besteht aber die Verpflichtung, einen Lohnzettel zu übermitteln.

Zu beachten: Werden die 18 Tage von der Aushilfskraft und/oder vom Arbeitgeber überschritten, kommt es mitunter zu einem Wechsel zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit.

Beispiel: Unter Beachtung aller Voraussetzungen und in Kombination mit der Neuregelung von fallweise beschäftigten Mitarbeitern kann es hier mitunter zu interessanten Gestaltungen kommen. So kann zB eine Person an 12 Tagen im Jahr zu jeweils EUR 400 beschäftigt sein (1 mal pro Monat, in Summe EUR 4.800), an Abgaben würden für den Dienstgeber lediglich etwa EUR 140 (UV und MV-B) und für den Dienstnehmer etwa EUR 720 (DN-Beiträge an die GKK) anfallen, wobei letztere für den Mitarbeiter im Rahmen seines normalen Beschäftigungsverhältnisses als Werbungskosten wieder von der Steuer absetzbar sind.