Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen

Nicht neu, aber doch nun wieder ein Thema, ist die Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführern.

Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, unterliegen zusätzlich zu ausbezahlten Geschäftsführerbezügen der Sozialversicherungspflicht.

Was bisher von den Sozialversicherungsanstalten (mit Ausnahme eines Feldversuches im Burgenland) nicht exekutiert wurde, wird nunmehr zumindest von der SVA Oberösterreich durchgeführt.

Werden Gewinnausschüttungen auf Aufforderung der SVA nicht gemeldet, erfolgt automatisch eine Festsetzung auf die Höchstbemessungsgrundlage.

ZU BEACHTEN: Werden Gewinnausschüttungen nicht jährlich vorgenommen, sondern nur in einem bestimmten Jahr, dann ist, sofern es sich dabei nicht um verdeckte Geschäftsführerbezüge handelt, die Sozialversicherungspflicht nur für dieses eine Jahr gegeben. Ist der tatsächliche Geschäftsführerbezug nicht unangemessen niedrig und/oder fällt die Entscheidungsbefugnis über die Höhe bzw allfällige Ausschüttungen, nicht dem geschäftsführenden Gesellschafter alleinig zu, wird es sich wohl nicht um einen verdeckten Geschäftsführerbezug handeln.

TIPP: Da eine SV-Pflicht von Gewinnausschüttungen nur bei kammerzugehörigen GmbH´s (Gewerbeschein) gegeben ist, unterliegen Ausschüttungen aus reinen vermögensverwaltenden GmbH´s (Holdings) nicht der SV-Pflicht. Diese Konstruktion kann durch Einbringung des Kapitalanteils an der ursprünglichen GmbH in eine neu gegründete VermögensverwaltungsgmbH (auch Gründungsprivilegierung möglich) einfach erreicht werden.