Gewinnfreibetrag 2014 – Achtung Neuregelung

Auch heuer empfiehlt sich wieder die Steuerbelastung zu reduzieren, indem man den des sogenannten Gewinnfreibetrages geltend macht.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für

  • Gewinne bis zu EUR 30.000 den sogenannten Grundfreibetrag in Höhe von 13 % und zusätzlich
  • für den EUR 30.000 übersteigenden Gewinn einen sogenannten Gewinnfreibetrag – ebenfalls beginnend mit 13 % – geltend machen.

Die Höhe des Gewinnfreibetrages ist für Besserverdiener eingeschliffen, sodass ab einem Gewinn von EUR 175.000 nur mehr ein Freibetrag von 7% und für die restlichen EUR 230.000 von 4% steuerlich geltend gemacht werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit EUR 41.450.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Der Grundfreibetrag kann auch ohne Investitionen geltend gemacht werden (Antrag in der Steuererklärung).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind (nicht gebrauchte) körperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Büro- oder EDV-Ausstattung) oder Wohnbauanleihen. Die Behaltefrist dieser Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre.

ZU BEACHTEN: Nach der zuvor geplanten gänzlichen Abschaffung der Investition in Wertpapiere wurde nun ein Kompromiss dahingehend gefunden, dass zumindest noch Wohnbauanleihen zur Geltendmachung des Freibetrages führen.

TIPP: Sollte Sie beim Kauf von Wohnbauanleihen die in der Regel geringe Rendite abschrecken, ist zu beachten, dass diese idR steuerfrei ist und daher keine KESt abgezogen wird.

TIPP: Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages bringt eine nennenswerte Steuerersparnis mit sich – dh es lohnt sich mitunter sogar über eine Fremdfinanzierung nachzudenken und die angeschafften Wertpapiere als Sicherstellung zur Verfügung zu stellen.

BEISPIEL: Bei einem Gewinn von EUR 60.000 müssen zur gänzlichen Ausnützung des Freibetrages Wohnbauanleihen in Höhe von EUR 3.900 angeschafft werden, die Steuerersparnis beträgt EUR 1.600.

TIPP: Mit dem Grund- bzw Gewinnfreibetrag geht automatisch eine Verringerung der Sozialversicherungsgrundlage einher. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann beim Grundfreibetrag darauf verzichtet werden.