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Trinkgelder die vom Arbeitgeber festgelegt werden (also zB auf der Rechnung die dem Kunden übermittelt wird, separat ausgewiesen sind), sind mangels Freiwilligkeit nicht steuerfrei (Rz 92a LStRl).

Klarstellung, dass nur freiwillige Zuwendungen des Arbeitsgebers zu Begräbniskosten an den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Sofern für den Arbeitnehmer durch eine lohngestaltende Vorschrift ein Anspruch besteht (zB Sterbegelder, Sterbekostenbeiträge, Todesfallbeiträge etc) kommt die Steuerfreiheit nicht zur Anwendung (Rz 101 LStRl).

Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer am Arbeitsort eine kostenlose E-Ladestation für sein Elektrofahrzeug zur Verfügung stellt, liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn es eine kostenlose E-Ladestation am Abgabeort gibt (Rz 175b LStRl).

Im Rahmen der Altersteilzeit ist die Voraussetzung für die Gewährung derselben, dass der Arbeitgeber die DN-Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt. Laut VwGH handelt es sich dabei um einen „geldwerten Vorteil“ aus dem Dienstverhältnis der wiederrum lohnnebenkostenpflichtig ist. Angeblich hat das AMS schon darüber entschieden diese Zusatzkosten zu vergüten. Bei einer Abgabenprüfung ist jedenfalls davon auszugehen, dass es hier zu einer Nachfestsetzung kommt.

Kinderbetreuungskosten – Neudefinition der pädagogisch qualifizierten Person (Rz 884i LStRl)

In Anpassung an die Judikatur des VwGH muss eine pädagogisch qualifizierte Person nunmehr das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung der Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen. Für das Jahr 2017 ist es ausreichend, wenn die betreuende Person die Qualifikation bis zum 31.12.2017 nachholt.

Reduzierte Beiträge in der Pensionsversicherung für ältere Personen

Bei Personen, die bereits die Alterspension erreicht haben, diese aber nicht antreten und weiter arbeiten, reduzieren sich die Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile in der Pensionsversicherung um die Hälfte. Eine Auswirkung auf die spätere Pensionsauszahlung ist damit nicht verbunden.

 

TIPP: Diese Regelung gilt auch für GSVG Versicherte. Grundsätzlich ist die Entscheidung zu treffen, ob man auf den Pensionsantritt und damit die Auszahlung derselben verzichtet, um damit bei späterem Antritt eine höhere Pension zu erhalten. Dies lässt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung errechnen, zeigt aber in dem meisten Fällen, dass ein Verzicht auf die Auszahlung nicht sinnvoll ist.

Wesentlich beteiligter Geschäftsführer–Leistungen an die GmbH und Pkw-Sachbezug

Wenn es nach der Finanzverwaltung geht, unterliegen sämtliche Leistungen, die ein wesentlich beteiligter GmbH Geschäftsführer „seiner“ GmbH verrechnet, der Lohnnebenkostenpflicht. Grund dafür ist die Regelung im § 22 Z 2 2 TS EStG wo „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art…“ genannt sind.

Der VwGH (2013/13/0061, 1.6.2016) hat nun klargestellt, dass nur jene Leistungen neben den Geschäftsführerbezügen der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen, die aus der Tätigkeit des Geschäftsführers stammen. Dies wird allerdings bei zB weiterverrechneten Reisekosten, Spesen etc der Fall sein, nicht aber zB bei Grundstücksvermietung oder Lizenzzahlungen, die ihre „Wurzel“ nicht in der Tätigkeit als Geschäftsführer haben.

Inwiefern die verrechneten Spesen beim Geschäftsführer selbst zu Ausgaben führen, ist für die Lohnnebenkostenpflicht unerheblich.

Betreffend die Lohnnebenkostenpflicht für die Privatnutzung eines Pkw‘s durch wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH gibt es nun eine Absage der Judikatur zu den nicht nachvollziehbaren Aussagen der Finanzverwaltung im Salzburger Steuerdialog 2014. Die Finanzverwaltung ist davon ausgegangen, dass – selbst bei Vorliegen eines Privatanteils von zB 20% – die gesamten Kfz-Kosten lohnnebenkostenpflichtig sind. Sowohl das BFG als auch das LVwG (2015/12/2927-5, 21.06.2016) iS Kommunalsteuer konnten dieser Ansicht Nichts abgewinnen.

Damit kann der Privatanteil wie bisher im Schätzungswege ermittelt werden, dieser Anteil ist DB, DZ und der KommSt-pflichtig.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2017 kann nunmehr dieser geldwerte Vorteil (= „Privatanteil“) auch durch Anwendung der Sachbezugs VO, die grundsätzlich nur für lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer gilt, abgegolten werden (dies war aber bisher bereits gängige Verwaltungspraxis).

Geschäftsführer einer GmbH – Freier Dienstvertrag

Eine verhältnismäßig neue Judikatur des VwGH (2013/08/0185, 19.10.2015) für einen nicht beteiligten Fremdgeschäftsführers einer GmbH beschäftigt sich ausführlich mit der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und freiem Dienstvertrag. In diesem Judikat kommt der VwGH zum Schluss, dass in diesem Einzelfall ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Interessant dabei ist die Entscheidungsbegründung vor allem dahingehend, dass bei einem Dauerschuldverhältnis kein Werkvertrag vorliegt, weil es sich einerseits um keine geschlossene Einheit handelt und das „Werk“ als solches nicht individualisiert und konkretisiert war. Ein wesentlicher Punkt dabei ist auch, dass ein Werk per se gewährleistungsfähig sein muss. In Hinblick auf das, im besten Fall ein echtes Dienstverhältnis ausschließende Vertretungsrecht, konkretisiert der VwGH, dass dies grundsätzlich mit der GmbH und dem GF vereinbart werden kann, jedoch seiner Funktion entsprechend als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer de facto nicht zukommt. Auch wird angeführt, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein Vertretungsrecht ausschließt. Bezüglich der „eigenen wesentlichen Betriebsmittel“ bestätigt der VwGH die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass bei Vorliegen von nicht bloß geringwertigen Wirtschaftsgütern oder solchen die Aufnahme in das Betriebsvermögen des Auftragnehmers finden (Stichwort Anlagenverzeichnis), dies für eine unternehmerisch zu beurteilende Tätigkeit (und damit einen freien Dienstvertrag id ausschließende) spricht, wobei hier der VwGH noch zusätzlich gefordert hat, dass der Auftragnehmer darlegt, inwieweit er dadurch eine unternehmerische Struktur geschaffen hat. Die Entscheidung betreffend die Weisungsgebundenheit von GmbH Geschäftsführern, die kraft GmbH Gesetz dem organschaftlichen Weisungsrecht der Generalversammlung unterliegen führt der VwGH dahingehend aus, dass die schulrechtliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer maßgeblich ist und nicht die Regelung des § 20 Abs 1 GmbHG. Demnach ist das organschaftliche Weisungsrecht Ausdruck der sachlichen Weisungspflicht, nicht jedoch der persönlichen. Damit ist letztendlich die vertragliche Ausgestaltung dieser Weisungsgebundenheit maßgeblich.

 

Tipp: Viele der in dem oben genannten Judikat getroffenen Aussagen sind nicht neu, jedoch relativ präzise gefasst und lassen sich somit sehr gut für die Abgrenzungsproblematik zwischen (freien) Dienstverträgen und Werkverträgen auch außerhalb von GmbH Geschäftsführer verwenden.

Zu beachten: In diesem Fall handelte es sich um eine GmbH die nicht WKO-Mitglied war, ansonsten wäre hier aufgrund der Prüfreihenfolge Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben.

Tipp: Interessant ist dieses Erkenntnis auch dahingehend, dass bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern einer nicht kammerzughörigen GmbH, die nicht nach dem GSVG pflichtversichert sind (also freie Dienstnehmer nach dem ASVG), die Gewinnausschüttungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Was ändert sich für Familien? Familienzeitbonus/Papamonat/Kinderbetreuungsgeld Neu

Mit dem Familienzeitbonusgesetz wurde eine Unterstützung für Väter während der Familienzeit geschaffen. Es ist für alle Geburten nach dem 28.02.2017 anzuwenden und tritt mit 01.03.2017 in Kraft.

Für eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von etwa einem Monat innerhalb von drei Monaten nach der Geburt kann der Vater eine Bonuszahlung von 22,60 pro Tag beantragen. Der Bonusbezieher ist während dieser Zeit krankenversichert und im Schutzbereich der Pensionsversicherung. Der Bonus gebührt allerdings nicht zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld.

Zu beachten: Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei um einen unbezahlten Urlaub zu dem der Arbeitgeber sein Einverständnis geben muss.

Unter „Papamonat“ (Väterkarenz) hingegen versteht man entweder den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf Karenz. Hier ist der Dienstgeber gesetzlich verpflichtet (zB öffentlicher Dienst) oder durch Kollektivvertrag gebunden (zB KV der Banken und Sparkassen) den Vater von der Arbeit freizustellen.

Die Neuregelungen des Kinderbetreuungsgeldes gelten für alle Kinder die ab dem 1. März 2017 geboren werden. Die bisherigen 4 Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes werden nunmehr in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto umgewandelt. Neu ist auch der Partnerschaftsbonus, damit soll eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung forciert werden. Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige KBG wurde auf EUR 6.800 erhöht.

Den offiziellen Kinderbetreuungsgeldrechner des bmfj (in mehreren Varianten) finden Sie hier.

Familienhafte Mitarbeit im Betrieb – was ist zu beachten?

Grundsätzlich ist jede Mitarbeit von Familienmitgliedern im Einzelfall dahingehend zu überprüfen ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Die Sozialversicherungsträger haben nun ein Merkblatt zusammengestellt, dass insofern zu beachten ist, da es die Ansicht der GKK zum Ausdruck bringt, mit anderen Worten, es müssen schon gute Gründe vorliegen um einen Prüfer vom Gegenteil zu überzeugen.

Kurz zusammengefasst geht die GKK von der (widerlegbaren!) Vermutung aus, dass bei Ehegatten (Lebensgefährten), Kindern, Eltern, Großeltern und Geschwistern KEIN Dienstverhältnis vorliegt, bei sonstigen nahen Angehörigen (Schwager, Schwägerin, Enkel, Nichten, Neffen etc) sehr wohl ein Dienstverhältnis gegeben ist.

Damit ein Dienstverhältnis zwischen den erstgenannten nahen Angehörigen von der Behörde akzeptiert wird, müssen daher ein Entgeltanspruch sowie eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, dies nach außen in Erscheinung treten (Dienstvertrag, Arbeitsaufzeichnungen, Auszahlung mittels Überweisung, organisatorische Eingliederung etc) und dem Fremdvergleich standhalten.

 

Zu beachten: Bei Kapitalgesellschaften (GmbH) gibt es grundsätzlich KEINE familienhafte Mitarbeit, hier ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Personengesellschaften (OG, GesbR, KG) bei denen das Familienmitglied selbst Gesellschafter ist, wird dadurch idR eine Versicherungspflicht nach dem GSVG ausgelöst.

TIPP (der GKK): Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit der familienhaften Mitarbeit zu dokumentieren (Stichwort: Überprüfung durch die Finanzpolizei), sollte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Das Formblatt finden Sie hier.

TIPP: Im Zweifelsfall ist eine geringfügige Beschäftigung zu überlegen, wobei die kollektivvertragliche Mindestentlohnung zu beachten ist.