Senkung der Lohnnebenkosten/Neue Werte ab 2017

Mit Anfang des Jahres wurde der Dienstgeberbeitrag (DB) von 4,5% auf 4,1% reduziert. Die Kommunalsteuer (KommSt) beträgt unverändert 3%, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) unverändert 0,40% (für Wien).

Ab 01.07.2017 wurden auch die Verzugszinsen in der Sozialversicherung massiv um 4%-Punkte gesenkt. Diese betragen nunmehr 3,38%.

Folgende Werte gelten ab 2017 im Bereich der Sozialversicherung:

Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich   EUR   4.980,00
Höchstbeitragsgrundlage GSVG monatlich   EUR    5.810,00
Auflösungsabgabe   EUR       124,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich   EUR       425,70
Grenzwert für DAG Dienstgeberabgabe   EUR       638,55

Aushilfen ab 2017 steuerfrei

In Umsetzung einer EU-RL ist das Entgelt von Aushilfen ab 01.01.2017 steuerfrei. Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2019 und so kompliziert, sodass man den Eindruck haben kann, diese Begünstigung muss man sich schwer verdienen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Es muss sich um eine erwerbstätige vollversicherte Person handeln (dh keine Studenten, Hausfrauen/-männer, Pensionisten etc)
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft muss zum Zwecke eines zusätzlichen Arbeitsanfalls dienen, der den regulären Betriebsablauf überschreitet (also zB Ersatz für einen plötzlich erkrankten Mitarbeiter, Zusatzkraft für einen großen Auftrag etc)
  • Diese jeweilige Person darf nicht mehr als 18 Tage im Jahr als (steuerfreie) Aushilfskraft tätig sein (Bestätigung einholen!) und
  • der Unternehmer selbst darf (steuerfreie) Aushilfskräfte an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr beschäftigen sowie
  • das Entgelt der Aushilfskraft darf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist vom Arbeitgeber KEINE Lohnsteuer abzuführen und das Entgelt unterliegt nicht den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ), es besteht aber die Verpflichtung, einen Lohnzettel zu übermitteln.

Zu beachten: Werden die 18 Tage von der Aushilfskraft und/oder vom Arbeitgeber überschritten, kommt es mitunter zu einem Wechsel zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit.

Beispiel: Unter Beachtung aller Voraussetzungen und in Kombination mit der Neuregelung von fallweise beschäftigten Mitarbeitern kann es hier mitunter zu interessanten Gestaltungen kommen. So kann zB eine Person an 12 Tagen im Jahr zu jeweils EUR 400 beschäftigt sein (1 mal pro Monat, in Summe EUR 4.800), an Abgaben würden für den Dienstgeber lediglich etwa EUR 140 (UV und MV-B) und für den Dienstnehmer etwa EUR 720 (DN-Beiträge an die GKK) anfallen, wobei letztere für den Mitarbeiter im Rahmen seines normalen Beschäftigungsverhältnisses als Werbungskosten wieder von der Steuer absetzbar sind.

Neuregelungen bei geringfügig Beschäftigten

Ab 01.01.2017 entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Was in dieser Form relativ einfach klingt, erschwert die künftige Abrechnung von geringfügig Beschäftigten um ein Vielfaches, eröffnet aber auch einen gewissen neuen Spielraum.

Bei unbefristeten Dienstverhältnissen tritt gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderung ein. Hier ist nach wie vor das vereinbarte Entgelt für den Kalendermonat ausschlaggebend, wobei die Geringfügigkeitsgrenze für 2017 EUR 425,70 beträgt. Diese Regelung gilt auch für befristete Dienstverhältnisse, die für länger als einen Monat vereinbart wurden.

Bei befristeten Dienstverhältnissen kürzer als ein Monat ist nunmehr das absolute Entgelt heranzuziehen. Wenn es sich um eine Monatsüberschneidung handelt, dann ist jeder Monat für sich zu überprüfen.

 

Achtung: Die Neuregelung kann dazu führen, dass ein Dienstnehmer der tageweise in einzelnen Monaten beim selben Dienstnehmer beschäftigt ist, in einen Monat nur unfallversichert und einem anderen Monat vollversichert ist oder umgekehrt!

Bei sog fallweisen Beschäftigten schließlich wird nur mehr die Tagesgrenze zur Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze herangezogen.

 

Tipp: Liegt eine fallweise Beschäftigung vor, kann zB ein Dienstnehmer, der an 4 Tagen in einem Monat jeweils EUR 400 verdient, als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden. Wird für das Unternehmer in diesem Monat nur diese eine Person im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet, so entfällt sogar die Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,5%.

Zu beachten: Diese Neuregelung wir den Abgabenprüfern nicht gefallen, es ist daher besonders darauf zu achten, ob auch alle Kriterien für eine fallweise Beschäftigung erfüllt sind (Tätigkeiten in unregelmäßiger Folge, Ablehnungsmöglichkeit, Beschäftigung kürzer als eine Woche).

Weiteres zu beachten: Dabei handelt es sich nur um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung! Ein allfälliger Lohnsteuerabzug bei Überschreiten der Tagesgrenze ist trotzdem vorzunehmen (ausgenommen Aushilfen – vgl dazu den nächsten Punkt). Auch die Nachzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters an die GKK bei Vorliegen von mehreren Beschäftigungsverhältnissen bleibt bestehen (etwa 15%).

Lohn- und Sozialdumpingbetrugs Gesetz LSDB-G

Grundsätzlich ist das sog LSDB-G (früher LSD-BG) bereits seit 2011 in Kraft, seit der Neuregelung bzw Verschärfung 2015 ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Unterentlohnung von Arbeitnehmern, das Mittel dazu ist die Verhängung von drastischen Strafen.

Eine allfällige Unterentlohnung ist unter Berücksichtigung von sämtlichen Entgeltbestandteilen zu überprüfen, also auch Sonderzahlungen, Überstunden!, Zulagen, Nichtleistungsentgelten etc. Vor allem über das sog Entgeltsausfallsprinzip (zB sind regelmäßige Überstunden auch während des Urlaubes oder Krankenstandes zu bezahlen!) stolpern viele Unternehmen. Ein ebensolches Risiko stellt die falsche Einstufung in die Beschäftigungsgruppe des Kollektivvertrages dar (zB weil der/die Mitarbeiterin zwischenzeitlich bereits andere, höher qualifizierte Tätigkeiten ausübt, als zum Zeitpunkt der Anstellung) oder nicht – oder nicht korrekt durchgeführte Kollektivvertragserhöhungen.

Wird durch eine GLPA-Prüfung eine Unterentlohnung festgestellt, so beträgt die Mindeststrafe EUR 1.000 bzw EUR 2.000 pro Dienstnehmer, die Höchststrafe zwischen EUR 10.000 bzw EUR 20.000 pro Dienstnehmer, im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 50.000 pro Dienstnehmer.

 

TIPP: In dem Erlass zum neuen LSDB-G gibt es eine Toleranzgrenze. Beträgt die Unterentlohnung maximal 10% des Anspruchsentgelts und wird dieser Betrag den Dienstnehmern umgehend und nachweislich nachträglich ausbezahlt handelt es sich in Regel um keinen strafrelevanten Tatbestand. Da es sich dabei allerdings um keine gesetzliche Regelung handelt, ist diese Toleranzgrenze mit Vorsicht zu genießen.

Achtung: Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein vermeintlich freies Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag von der Behörde in ein echtes Dienstverhältnis umqualifiziert wird, da hier von vornherein keine Festlegung des Mindestentgelts erfolgt ist. Wichtig ist daher in diesem Fall die Vertragsgestaltung!

Achtung: Auch Privatpersonen sind davon betroffen, wenn sie für den Hausbau ausländische Firmen beschäftigen und diese ihre Mitarbeiter unter dem österreichischen! Kollektivvertrag entlohnen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Auftraggeber dies „wusste oder hätte wissen müssen“ (was allerdings bei besonders günstigen Offerten durchaus unterstellt werden kann).

Weiteres zu beachten: Bei Bestrafung des Unternehmens erhalten alle Mitarbeiter eine Verständigung über die Einleitung des Verfahrens (nicht aber über eine allfällige Einstellung!). Diese schiefe Optik mag unangenehm sein, wirklich existentiell ist aber, dass ein entsprechender Eintrag in ein Register erfolgt (der sich kaum mehr löschen lässt!), und damit die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen faktisch unmöglich wird.

Betrugs-E-Mails

Achtung, aktuell sind Betrugs-E-Mails im Umlauf. Die Absenderadresse bmfs@bmf.gv.at soll vortäuschen, dass es sich um eine Nachricht des Finanzamtes handelt.

 

Darin wird der Steuerzahler hingewiesen, dass es einen Fehler in der Berechnung der letzten Zahlung gab und es eine Gutschrift gibt. Um diese zu erhalten müsse man beiliegendes Formular öffnen und Bankdaten ausfüllen.

 

Sollte dieses E-Mail durch Ihren Spam-Filter kommen in keinem Fall öffnen oder einen Link darin anklicken.

 

Falls Sie dies doch bereits getan haben kontaktieren Sie umgehend Ihren IT-Support um mögliche Folgeschäden zu vermeiden.

Privatzimmervermietung – was sich ab Herbst ändern wird

Um die Steuerehrlichkeit bei privater Zimmer- bzw Wohnungsvermietung künftig zu gewährleisten, wird es im Bereich der Ortstaxe ab Herbst eine Änderung geben. Künftig sollen Plattformbetreiber wie Airbnb  die Daten der privaten Vermieter direkt an die Stadtverwaltung melden müssen.

 

Die Ortstaxe für Übernachtungen in Wien beträgt 3,2 % des Beherbergungsentgelts und ist selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats abzuführen.

 

Auch sind die Einnahmen einkommensteuerpflichtig. Sollten Sie nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben, so können Sie den sog Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 pro Jahr nutzen.

 

Den erzielten Einnahmen können auch Ausgaben gegenübergestellt werden, sodass sich dadurch die Einkünfte (maßgeblich für die oben genannte Grenze) reduzieren. Diese sind zB anteilig auf das/die vermieteten Zimmer die Miete bzw Betriebskosten, sowie allfällige Zusatzanschaffungen (und natürlich die oben erwähnte Ortstaxe).

 

Für den Fall,. dass Sie mit Ihren anderen Einkommen der Umsatzsteuer unterliegen, muss diese auch für die Einnahmen aus der Vermietung verrechnet werden. Der Steuersatz beträgt ab 1. Mai 2016 13 % für das Beherbergungsentgelt und 10 % für das Frühstück.

 

Was ist sonst noch zu beachten? Wenn sie bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und die Einkunftsgrenze von EUR 730,00 pro Jahr überschritten wird, ist eine Steuernummer beim Finanzamt zu beantragen.

 

TIPP: Für Übernachtungen von Minderjährigen für den Schulbesuch oder zur Berufsausbildung, Studenten sowie Personen mit einem Aufenthalt von länger als 3 Monate müssen Sie keine Ortstaxe einbehalten.

 

ZU BEACHTEN: Da voraussichtlich der Strafrahmen bei der Ortstaxe von EUR 420,00 auf EUR 2.100,00 erhöht werden wird, können diese nun auch im Ausland geahndet werden.

 

ZU BEACHTEN: Wenn Sie die gesamte Wohnung über einen längeren Zeitraum vermieten (Stichwort: Ferienwohnung), ist vorher die Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzuholen.