Neuregelungen für Künstler

Für das Jahr 2015 sind folgende wichtige Änderungen im Bereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu beachten:

Erleichterung bei der Einstufung als Künstler

Künstler ist nunmehr „wer in den Bereichen bildender bzw darstellender Kunst, Musik, Literatur oder Filmkunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit ein Werk schafft.“ Auf die künstlerische Befähigung dazu kommt es künftig nicht mehr an.

Erleichterungen beim Erreichen der Untergrenze

Weiteres wurde die Untergrenze für die Gewährung des Künstlerzuschusses neu gestaltet (für 2015 EUR 4.871,76). Künftig ist es nicht mehr notwendig, dass der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid die relevante Grenze überschreitet, sondern lediglich die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit. Hinzu zählen nunmehr bis zu 50% der Mindestgrenze auch Einnahmen aus Nebentätigkeit wie zB unterrichtender Tätigkeit.

Zur weiteren Erleichterung ist für das Erreichen der Mindestgrenze ein Durchrechnungszeitraum von 3 Jahren vorgesehen.

Der Beitragszuschuss gebührt auch für 5 Jahre (sog Bonusjahre) in denen – trotz der oben genannten Erleichterungen – die Mindestgrenze nicht erreicht wird.

Erhöhung der Obergrenze

Diese beträgt ab 2015 EUR 26.388,70 und wurde damit deutlich angehoben.

Errichtung eines Unterstützungsfonds

Damit können Künstler in Notfällen unterstützt werden, unabhängig davon ob und in welcher Form  Einnahmen erzielt wurden. Wichtig ist nur, dass künstlerische Werke geschaffen wurden.

 

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Erleichterungen gelten nur für Anträge für das Jahr 2014 und 2015.

ZU BEACHTEN: Der Zuschuss beträgt ab dem Jahr 2013 maximal EUR 1.722 pro Jahr und ist mit den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen begrenzt.

TIPP: Künstler können auf Antrag ihren Gewinn auf die drei vorangegangenen Jahre rücktragen und damit Einkommensteuer sparen. Dies gilt auch im Bereich der Sozialversicherung – hier sind allerdings auch die Auswirkungen auf den Zuschuss des Künstlersozialversicherungsfonds zu beachten.

ZU BEACHTEN: Künstlerische Tätigkeiten unterliegen ab 01.01.2016 dem neuen Umsatzsteuersatz von 13%.