Raus aus der Umsatzsteuerpflicht – Fristen beachten!

Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Was ist zu tun, wenn in den Vorjahren Umsatzsteuerpflicht bestand?

 

Ein Wechsel auf steuerbefreite Umsätze ist grundsätzlich möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die zu erwartenden Umsätze für die laufenden Jahre werden voraussichtlich den Betrag von EUR 30.000 (netto) nicht übersteigen.
  • Es wurde bisher keiner freiwillige Option zur Steuerpflicht vorgenommen (sog Regelbesteuerungsantrag) oder
  • der Regelbesteuerungsantrag wurde vor mehr als 5 Jahren gestellt und es wird bis spätestens Ende Jänner ein Widerruf der Verzichtserklärung dem Finanzamt bekanntgegeben.

 

Der Wechsel selbst zieht folgende Konsequenzen mit sich:

  • Es erfolgt eine Begrenzung der UID Nummer, dh diese ist nicht mehr zu verwenden.
  • Rechnungen sind künftig ohne Umsatzsteuer auszustellen, andernfalls schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung – der Auftragnehmer hat trotzdem keinen Vorsteuerabzug.
  • Die Umsätze sind nunmehr unecht befreit, dh es steht kein Vorsteuerabzug mehr zu.
  • Es müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben werden.
  • Die Vorsteuer für in den letzten 5 Jahren anschafften Anlagengegenstände (20 Jahre für Gebäude) ist anteilig zu berichtigen und dem Finanzamt zurückzuzahlen.

 

ZU BEACHTEN: Die Umsatzgrenze von EUR 30.000 ist eine sog Nettogrenze. Dh bei 20 %igen Umsätzen können Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden, bei 10 %igen Umsätzen bis zu EUR 33.000. Einmalig innerhalb von 5 Jahren können die oben genannten Beträge um bis zu 15 % überschritten werden (Toleranzgrenze).

TIPP: Wurde zB anlässlich der Betriebseröffnung eine Verzichtserklärung (Regelbesteuerungsantrag) vorsorglich dem Finanzamt abgegeben, obwohl die oben genannten Grenzen überschritten wurden, entfaltet der Regelbesteuerungsantrag keine Bindungswirkung.

TIPP: Die oben genannte Vorsteuerberichtigung kann entfallen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer nicht mehr als EUR 220 betrug.