Umsatzsteuer für Ärzte – Neuerungen

Grundsätzlich sind alle Umsätze aus der Tätigkeit von Ärzten unecht von der Umsatzsteuer befreit, für die in Anspruch genommenen Vorleistungen besteht kein Vorsteuerabzug. Dies gilt für sämtliche Heilbehandlungen, wie zB Untersuchungen, Behandlungen, Vornahme von operativen Eingriffen mit medizinischer Indikation (dh auch ästhetisch-plastische Leistungen). Umsatzsteuerpflichtig sind die Erstellung von Gutachten (taxative Aufzählung in UStRL RZ 946) und auch neu nunmehr Gutachten im laufenden Gerichtsverfahren oder im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung. Befreit sind aber sog Erstgutachten zB für die Feststellung eines Leistungsanspruches aber auch zB Gutachten über die Feststellung einer Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit. Ebenso umsatzsteuerpflichtig sind andere Tätigkeit wie zB schriftstellerische Tätigkeit, Lehr- und Vortragstätigkeit, Lieferung von Medikamenten und Hilfsmittel (zB Kontaktlinsen) und neu dieTätigkeit als Arbeitsmediziner. Bei diesen Tätigkeiten kann es wiederrum steuerfreie Bestandteile geben wie zB Schutzimpfungen und die Untersuchung und Beratung von Arbeitnehmern, gegeben falls muss eine Aufteilung erfolgen (aus Vereinfachungsgründen können diese Umsätze mit 10 % der Gesamtumsätze angenommen werden).

Zu beachten: Werden nebenbei auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, so ist unterjährig auch eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abzugeben. Die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern können gegengerechnet werden. Für Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen kann eine Aliquotierung erfolgen.