Achtung bei bar bezahlten Bauleistungen

Achtung bei bar bezahlten Bauleistungen

 

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurden Maßnahmen getroffen um Schwarzarbeit im Baugewerbe zu bekämpfen.

 

Das Barzahlungsverbot bei Bauleistungen gilt jedoch nicht nur für betriebliche Einkünfte sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Bauleistungen, welche pro Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigen unterliegen dem Abzugsverbot, dh die Zahlung wirkt nicht gewinnmindernd.

 

Achtung: Eine willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung um die Grenze zu unterschreiten kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern und rückwirkend zu einem Abzugsverbot führen.

 

Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie hat ab dem 18. September 2016 jeder Konsument und somit auch jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto. Faktisch besteht daher ab diesem Zeitpunkt ein generelles Barzahlungsverbot im Baugewerbe.

 

Das Barzahlungsverbot umfasst allerdings nur Arbeitslohnzahlungen an Arbeitnehmer, die umsatzsteuerliche Bauleistungen erbringen wie zB Herstellungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken.

 

Darin nicht enthalten und somit weiterhin als Barauszahlung möglich, sind Trinkgelder und bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen.

 

Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot wird mit einer Geldstraße von bis zu € 5.000,00 bestraft, wobei noch hinzukommt, dass diese Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer (der die Bezahlung annimmt) verhängt werden kann.