Hitzefrei ab 35°

Diesen Sommer gab es bisher zwar nur ein paar Tage die diese Temperaturgrenze überschritten hätte, jedoch ist es immer gut zu wissen was arbeitsrechtlich zu beachten ist.

 

Generell gibt es für Angestellte keine gesetzliche Grundlage für Hitzefrei, es gibt jedoch Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung) welche vom Dienstgeber zu beachten sind:

 

Steht keine Klimaanlage zur Verfügung, müssen vom Dienstgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Raumtemperatur abzusenken bzw. das Arbeiten zu erleichtern wie zB nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellen von Ventilatoren sowie von gekühlten Getränken.

 

Steht eine Klimaanlage zur Verfügung sollte die Raumtemperatur in den Büros zwischen 19° und 25° betragen und die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein.

 

Direkte Sonneneinstrahlung muss durch Jalousien vermieden werden können und bei Belüftung ist auf eventuelle Zugluft zu achten.

 

Nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) gilt für gewisse Berufsgruppen auch Hitze als Schlechtwetter. Die Voraussetzungen hierfür können bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) abgeklärt werden.