Geplante Erhöhung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden

Die aktuelle Steuerreform plant die Kapitalertragssteuer auf Gewinnausschüttungen von derzeit 25% auf 30% zu erhöhen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zu einer rückwirkenden Erhöhung kommen wird.

 

Welche Schritte können Sie vorab unternehmen?

 

Sollten Sie in jedem Fall eine Gewinnausschüttung planen, wäre es sinnvoll diese vorzuziehen, wobei wir davon ausgehen, dass alle KESt-Anmeldungen die noch diese Woche beim Finanzamt einlangen, nicht von einer allfälligen Rückwirkungsfiktion betroffen sind.

 

Die Kapitalertragssteuer selbst ist innerhalb von 7 Tagen nach Beschlussfassung beim Finanzamt einzuzahlen. Eine Auszahlung an den/die Gesellschafter ist nicht notwendig, der Betrag kann auch den Gesellschafterverrechnungskonten gutgebucht werden. Auch ist eine fremdfinanzierte Gewinnausschüttung denkbar.

 

Steht der Gewinn für das Jahr 2014 noch nicht fest, kann grundsätzlich eine vorgezogene Ausschüttung beschlossen werden, wobei diese auf Basis des vorsichtig geschätzten handelsrechtlichen Gewinnes (nach Abzug der Körperschaftsteuer!) zu ermitteln ist.

 

Bei Holdingkonstruktionen ist die Gewinnausschüttung an die Holding selbst KESt-frei, es kann aber jene an die Gesellschafter ebenfalls vorgezogen werden.

 

Zu beachten ist allerdings, dass Gewinnausschüttungen an mehrheitsbeteiligte Geschäftsführende Gesellschafter nunmehr auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

 

Weiteres bitte zu beachten, dass die Steuerreform noch nicht beschlossen und damit sowohl die geplante Erhöhung als auch eine allfällige Rückwirkung noch nicht endgültig  sind.

Ein wunderschönes Weihnachtsfest

An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein wunderschönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr wünschen.

Dank Ihrer vielen Empfehlungen konnten wir wieder zahlreiche neue Klienten bei uns willkommen heißen, auch dafür nochmal ein herzliches Dankeschön.

Wir garantieren Ihnen, dass wir auch nächstes Jahr wieder mit vollem Einsatz und Engagement für Sie da sein werden und bedanken uns ganz herzlich für die Zusammenarbeit.

Unsere Kanzlei ist zwischen den Feiertagen von 9:00 bis 14:00 geöffnet.

Casandra Hermann o Anja Dobler o Birgit Eichberger o Setara Golam Sawar o Oliver Gredler o Patricia Hermann o Gertrud Kellner o Doris Kettinger o Leopoldine Kolmbauer o Angelina Lagger o Margit Lagger o Lubomira Petercakova

Steuerlicher Rückblick 2014 – Ausblick auf 2015

Das Jahr 2014 brachte durch das Abgabenänderungsgesetz keine grundlegenden Neuerungen, sondern vor allem Einschränkungen diverser Abzugsmöglichkeiten (siehe auch Kästchen 4 und 21).

Die Anhebung des Sachbezugswertes bei privat genutzten Kfz auf EUR 600 pro Monat wird ebenso, wie der mit Tücken behaftete Pendlerrechner die Autofahrer weniger freuen.

Die Änderungen im Grunderwerbssteuergesetz (siehe auch Kästchen 2) sind für einige gut ausgefallen (Übertragungen innerhalb der Familie) für andere schlecht (zB Einbringungen in eine GmbH).

Einige kleine Erfreulichkeiten waren auch dabei, wie zB die Erhöhung des Grenzbetrages für das Ausstellen von Rechnungen von EUR 150 auf EUR 400 im Bereich der Umsatzsteuer.

Positiv ist auch zu sehen, dass zumindest die Anschaffungen von Wertpapieren zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages nicht komplett abgeschafft wurden (Kästchen 4) und die Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer für neu gegründete GmbH´s (Kästchen 8).

Auch fällt ab dem Jahr 2016 die Gesellschaftsteuer zur Gänze weg.

Das Konzept der Steuerreform 2015 lässt noch auf sich warten, wiewohl zumindest die Betrugsbekämpfung nach wie vor einen wichtigen Stellenwert einnehmen wird. Ein Vorbote dazu waren bereits die Verschärfungen des Finanzstrafgesetzes der letzten Jahre bzw im Herbst 2014.

ZU BEACHTEN: Die ersten Auswirkungen der verstärkten Betrugsbekämpfung zeigt sich bereits. Neu gegründete Firmen aus dem Bau- oder Baunebengewerbe sollten sich nicht wundern, wenn sie bereits vor Eintragung in das Firmenbuch Besuch von der Finanzpolizei bekommen. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Scheinfirmen oder Briefkastenfirmen im Firmenbuch registriert werden.

Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen

Nicht neu, aber doch nun wieder ein Thema, ist die Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführern.

Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, unterliegen zusätzlich zu ausbezahlten Geschäftsführerbezügen der Sozialversicherungspflicht.

Was bisher von den Sozialversicherungsanstalten (mit Ausnahme eines Feldversuches im Burgenland) nicht exekutiert wurde, wird nunmehr zumindest von der SVA Oberösterreich durchgeführt.

Werden Gewinnausschüttungen auf Aufforderung der SVA nicht gemeldet, erfolgt automatisch eine Festsetzung auf die Höchstbemessungsgrundlage.

ZU BEACHTEN: Werden Gewinnausschüttungen nicht jährlich vorgenommen, sondern nur in einem bestimmten Jahr, dann ist, sofern es sich dabei nicht um verdeckte Geschäftsführerbezüge handelt, die Sozialversicherungspflicht nur für dieses eine Jahr gegeben. Ist der tatsächliche Geschäftsführerbezug nicht unangemessen niedrig und/oder fällt die Entscheidungsbefugnis über die Höhe bzw allfällige Ausschüttungen, nicht dem geschäftsführenden Gesellschafter alleinig zu, wird es sich wohl nicht um einen verdeckten Geschäftsführerbezug handeln.

TIPP: Da eine SV-Pflicht von Gewinnausschüttungen nur bei kammerzugehörigen GmbH´s (Gewerbeschein) gegeben ist, unterliegen Ausschüttungen aus reinen vermögensverwaltenden GmbH´s (Holdings) nicht der SV-Pflicht. Diese Konstruktion kann durch Einbringung des Kapitalanteils an der ursprünglichen GmbH in eine neu gegründete VermögensverwaltungsgmbH (auch Gründungsprivilegierung möglich) einfach erreicht werden. 

Neuregelungen, die bei der Veranlagung 2014 erstmals anzuwenden sind

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 haben sich einige Neuerungen ergeben, die ab 2015 erstmals anzuwenden sind:

Im Bereich der Einkommensteuer ist die Verlustvortrags- und Verrechnungsgrenze gefallen.

Während bisher lediglich 75 % von Vorjahresverlusten verrechnet bzw mit positiven Einkünften gegenverrechnet werden konnten, ist ab der Veranlagung 2014 eine 100 %-Verrechnung vorzunehmen.

Bei langfristigen Rückstellungen ist eine Änderungen bei der Bewertung an dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Weiteres gab es eine Einschränkung der Absetzbarkeit von Managerbezügen sowie bei freiwilligen Abfertigungen und sog „golden handshakes“.

Die wesentlichsten Änderungen bei der Körperschaftsteuer betreffen die Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung (Verlustbeschränkung, Ausscheiden von gewissen ausländischen Gruppenmitgliedern und Wegfall der Firmenwertabschreibung) sowie die generelle Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zinsen und Lizenzzahlungen bei konzernzugehörigen Körperschaften.

Für neu gegründete GmbH´s hat sich für die ersten 10 Jahre nach Gründung die Mindestkörperschaftsteuer reduziert. Nunmehr sind für die ersten 5 Jahre lediglich EUR 500 pro Jahr und für die weiteren 5 Jahre EUR 1.000 zu entrichten.

ZU BEACHTEN: Die einzelnen Regelungen haben zum Teil unterschiedliche Inkrafttretungsbestimmungen.

TIPP: Die Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer gilt unabhängig davon, ob die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird.

Aufbewahrungsfristen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen beträgt grundsätzlich 7 Jahre.

Ab 2015 müssen daher Unterlagen der Jahre 2008 bis 2014 zur Verfügung stehen.

Durch die Neuregelung der Immobilienbesteuerung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Grundstücksangelegenheiten allerdings auf 22 Jahre.

Weiteres sind alle Unterlagen bei offenen Verfahren bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.

Auch sollten Sie sich nicht von Unterlagen trennen, die vielleicht in späteren Jahren für die Beweisführung von Bedeutung sein könnten (Erbschaft, Scheidung etc).

ZU BEACHTEN: Zu den Geschäftspapieren und damit aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen auch Auftragsschreiben, Lieferscheine und Leistungsbeschreibungen. Zudem sind alle Grundaufzeichnungen (Paragons, Kassenberichte, Strichlisten etc) aufzuheben. 

TIPP: Eine Alternative zur Aufbewahrung in Papierform ist eine elektronische Archivierung. Da nun die Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Rechnungen erleichtert wurden, bietet sich die elektronische Archivierung geradezu an. Wesentlich dabei ist die Unveränderbarkeit der Rechnungen, es sind daher einige Kriterien zu beachten.