Prämien vom Finanzamt

Folgende Prämien können im Wege der Steuererklärung beim Finanzamt beantragt werden:

 

Letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2015 kann eine Bildungsprämie in Höhe von 6% der Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern geltend gemacht werden.

 

ZU BEACHTEN: Der Bildungsfreibetrag bzw die Bildungsprämie kann nur für echte Dienstnehmer und nicht für den Steuerpflichtigen selbst oder mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH geltend gemacht werden.

 

Ebenso gibt es eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der begünstigten Aufwendungen. Voraussetzungen für die Geltendmachung ist nunmehr die Einbeziehung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft).

 

TIPP: Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist auch für die „experimentelle Entwicklung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden“ möglich, dh auch zB für Bereiche wie Softwareentwicklung.

NEU: Ab 2016 wird die Forschungsprämie auf 12% erhöht.

 

Neu ab 2016 ist eine Prämie für die Anschaffung bzw Aufrüstung einer Registrierkasse in Höhe von EUR 200.

 

ZU BEACHTEN: Diese Registrierkassenprämie gilt nur für Investitionen, die zwischen dem 01.03.2015 und dem 31.12.2016 durchgeführt werden.

 

Wenn Gastronomiebetriebe bis 01.07.2016 in ein Nichtraucherlokal investieren, können Sie ebenfalls eine Prämie beim Finanzamt beantragen.

 

ZU BEACHTEN: Die Prämie kann nur geltend gemacht, wenn vorher eine Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereich durchgeführt wurde. Sie beträgt 30% des Restbuchwertes der seinerzeitigen Investitionen.

Mehr Nettogehalt für Ihre Mitarbeiter

Nachfolgend finden Sie einige Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, ohne die Gehaltsnebenkosten wesentlich zu erhöhen:

  • Auszahlung von bis zu 10 Überstunden im Monat steuerfrei
  • Ausnützung des sog Jahressechstels durch einmalige Prämienzahlung (jedoch mit dem laufenden Gehalt 14mal ausbezahlt)
  • Kostenersatz für das billigste Massenbeförderungsmittel ist lohnsteuer- und beitragsfrei (Jobticket)
  • Steuer- und beitragsfreie Auszahlung von Reisekosten und Kilometergeldern
  • Einzahlungen in eine Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherung bis zu EUR 300 pro Jahr
  • Einzahlungen in eine Pensionskasse bis zu 10 % der Lohn- bzw Gehaltssumme
  • Zahlungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge sind begünstigt (letztmalig für 2015!)
  • Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung bis max EUR 500 pro Jahr

 

Für 2016 gibt es wesentliche Änderungen in diesem Bereich wie zB eine Neuregelung für Mitarbeiterrabatte bzw die Erweiterung für steuerfreie soziale Zuwendungen (Gesundheitsförderung, Impfungen, Begräbniskosten etc).

Ebenfalls steuerfrei bis EUR 186 sind künftig auch Sachgeschenke anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums.

 

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Begünstigungen dürfen in der Regel nicht als Gehaltsersatz gewährt werden.

ZU BEACHTEN: Beim Jobticket muss die Rechnung auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers enthalten.

TIPP: Generell lohnt es sich darüber nachzudenken, wie gute Mitarbeiter auch ohne monetäre Aspekte zu halten und zufriedenzustellen sind. Maßnahmen wie Weiterbildung sind sogar teilweise gefördert und wirken sich ebenso wie flexible Arbeitszeiten, home office etc positiv auf das Betriebsklima aus. Eine Lösung kann auch in der Gewährung von mehr Freizeit durch zusätzliche Urlaubstage bestehen. Gerne überarbeiten wir dazu Ihre bestehenden Dienstverträge bzw. erstellen Zusätze zu diesen.

Was bringt die Erbrechtreform

Gleich vorweg, die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer ist momentan noch kein Thema. Das Erbrecht selbst wurde nun aber reformiert, die Änderungen treten großteils mit 01.01.2017 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Änderung der gesetzlich Erbberechtigten

Ab 1.1.2017 sind die Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen neben einem Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht mehr als gesetzliche Erben erbberechtigt.

Abgeltung von Pflegeleistungen mittels eines Pflegevermächtnisses

Bei unentgeltlicher Pflege eines nahen Angehörigen während eines längeren Zeitraums gebührt der pflegenden Person künftig ein sog Pflegevermächtnis.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Während bisher Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche hatten, kommt ihnen ab 2017 ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor Vermächtnisnehmern und einem sog Heimfall an den Bund.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Künftig werden Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des eingetragenen Partners bzw des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.

Pflichtteilsstundung

Bisher sah das Erbrecht keine Möglichkeit vor die Auszahlung des Erbteils zu stunden.

Durch die Erbrechtsreform soll eine Erleichterung vor allem im Bereich der Familienunternehmen oder für Fälle des gemeinsam genutzten Wohnhauses geschaffen werden.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1. Jänner 2017 werden auch Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Kein Enterbungsgrund mehr wird hingegen „eine beharrlich anstößige Lebensart“ sein.

Neuregelungen für Künstler

Für das Jahr 2015 sind folgende wichtige Änderungen im Bereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu beachten:

Erleichterung bei der Einstufung als Künstler

Künstler ist nunmehr „wer in den Bereichen bildender bzw darstellender Kunst, Musik, Literatur oder Filmkunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit ein Werk schafft.“ Auf die künstlerische Befähigung dazu kommt es künftig nicht mehr an.

Erleichterungen beim Erreichen der Untergrenze

Weiteres wurde die Untergrenze für die Gewährung des Künstlerzuschusses neu gestaltet (für 2015 EUR 4.871,76). Künftig ist es nicht mehr notwendig, dass der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid die relevante Grenze überschreitet, sondern lediglich die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit. Hinzu zählen nunmehr bis zu 50% der Mindestgrenze auch Einnahmen aus Nebentätigkeit wie zB unterrichtender Tätigkeit.

Zur weiteren Erleichterung ist für das Erreichen der Mindestgrenze ein Durchrechnungszeitraum von 3 Jahren vorgesehen.

Der Beitragszuschuss gebührt auch für 5 Jahre (sog Bonusjahre) in denen – trotz der oben genannten Erleichterungen – die Mindestgrenze nicht erreicht wird.

Erhöhung der Obergrenze

Diese beträgt ab 2015 EUR 26.388,70 und wurde damit deutlich angehoben.

Errichtung eines Unterstützungsfonds

Damit können Künstler in Notfällen unterstützt werden, unabhängig davon ob und in welcher Form  Einnahmen erzielt wurden. Wichtig ist nur, dass künstlerische Werke geschaffen wurden.

 

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Erleichterungen gelten nur für Anträge für das Jahr 2014 und 2015.

ZU BEACHTEN: Der Zuschuss beträgt ab dem Jahr 2013 maximal EUR 1.722 pro Jahr und ist mit den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen begrenzt.

TIPP: Künstler können auf Antrag ihren Gewinn auf die drei vorangegangenen Jahre rücktragen und damit Einkommensteuer sparen. Dies gilt auch im Bereich der Sozialversicherung – hier sind allerdings auch die Auswirkungen auf den Zuschuss des Künstlersozialversicherungsfonds zu beachten.

ZU BEACHTEN: Künstlerische Tätigkeiten unterliegen ab 01.01.2016 dem neuen Umsatzsteuersatz von 13%.

Steueroptimierung bei Einnahmen/Ausgaben Rechner

Unternehmen, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung ermitteln, können mitunter eine Gewinnverlagerung in das Folgejahr vornehmen. Dazu können entweder

  • Einnahmen in das Folgejahr verschoben oder/und
  • Ausgaben in das heurige Jahr vorgezogen werden.

Um eine Anerkennung durch das Finanzamt nicht zu gefährden, sind einige Punkte zu beachten:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie zB Einnahmen aus freien Dienstverträgen oder Ausgaben für Miete, Leasing etc) werden bis zu 15 Tage nach dem Stichtag noch dem alten Jahr zugerechnet.
  • Werden Forderungen absichtlich stehen gelassen, so werden diese Einnahmen ebenfalls noch dem alten Jahr zugerechnet. Hier ist also Vorsicht geboten und gegebenenfalls die Rechnungslegung erst im neuen Jahr vorzunehmen.
  • Freiwillige Zahlungen an die SVA für zu erwartende Nachzahlungen sind möglich, sofern sie die zu erwartenden Nachzahlungen nicht übersteigen
  • Förderungen aus öffentlichen Mittel gelten für das Jahr als vereinnahmt für das sie gewährt werden

 

ZU BEACHTEN: Generell ist immer zu überlegen, inwieweit eine Gewinnverschiebung tatsächlich sinnvoll ist. Sollte die Gewinnerwartung für das nächste Jahr höher sein, ist es mitunter besser die Abgabe der Steuererklärungen zeitlich später anzusetzen (Achtung auf Verzinsung!).

SERVICE: Gerne erstellen wir für Sie eine Steuerplanung und beraten Sie individuell.

NEU: Ab 2016 können auch Einnahmen/Ausgaben Rechner Verluste uneingeschränkt verwerten. Bisher konnten lediglich sog Anlaufverluste und Verluste der letzten 3 Wirtschaftsjahre mit Gewinnen verrechnet werden.

So sind Spenden absetzbar

Absetzbar sind Spenden für bzw an:

  1. Wissenschaft und Kunst, Behindertensport
  2. Karitative Zwecke (Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe)
  3. Spendensammelvereine für oben genannte Zwecke
  4. Umweltschutz
  5. Tierschutz
  6. Aufgaben im Rahmen der Feuerpolizei (freiwillige Feuerwehr etc)

 

ZU BEACHTEN: Spenden im betrieblichen Bereich können bis maximal 10% des laufenden Gewinnes, Spenden im privaten Bereich bis maximal 10% des Einkommens abgesetzt werden. Keine betragsmäßigen Beschränkungen gelten für Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie Sponsorbeiträge.

ZU BEACHTEN: Auch Spenden oder Eintrittsgelder im Rahmen von Charityveranstaltungen sind steuerlich absetzbar, sofern der Wert der Gegenleistung wesentlich niedriger ist, als der aufgewendete Betrag.

TIPP: Im betrieblichen Bereich sind auch Sachspenden steuerlich absetzbar, hier ergibt sich die Besonderheit, dass diese mit dem Verkehrswert als fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden können.

TIPP: Am einfachsten kann die Absetzbarkeit der Spende unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/_start.htm überprüft werden

ZU BEACHTEN: Um Spenden steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie eine Spendenbescheinigung. Denken Sie also insbesondere bei Spendensammelvereinen daran (zB Heilige Drei Könige etc).

ZU BEACHTEN: Ab 2018 sollen Spenden nur mehr absetzbar sein, wenn sie automatisch von der Spendenorganisation dem Finanzamt gemeldet werden.