Lohn- und Sozialdumpingbetrugs Gesetz LSDB-G

Grundsätzlich ist das sog LSDB-G (früher LSD-BG) bereits seit 2011 in Kraft, seit der Neuregelung bzw Verschärfung 2015 ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Unterentlohnung von Arbeitnehmern, das Mittel dazu ist die Verhängung von drastischen Strafen.

Eine allfällige Unterentlohnung ist unter Berücksichtigung von sämtlichen Entgeltbestandteilen zu überprüfen, also auch Sonderzahlungen, Überstunden!, Zulagen, Nichtleistungsentgelten etc. Vor allem über das sog Entgeltsausfallsprinzip (zB sind regelmäßige Überstunden auch während des Urlaubes oder Krankenstandes zu bezahlen!) stolpern viele Unternehmen. Ein ebensolches Risiko stellt die falsche Einstufung in die Beschäftigungsgruppe des Kollektivvertrages dar (zB weil der/die Mitarbeiterin zwischenzeitlich bereits andere, höher qualifizierte Tätigkeiten ausübt, als zum Zeitpunkt der Anstellung) oder nicht – oder nicht korrekt durchgeführte Kollektivvertragserhöhungen.

Wird durch eine GLPA-Prüfung eine Unterentlohnung festgestellt, so beträgt die Mindeststrafe EUR 1.000 bzw EUR 2.000 pro Dienstnehmer, die Höchststrafe zwischen EUR 10.000 bzw EUR 20.000 pro Dienstnehmer, im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 50.000 pro Dienstnehmer.

 

TIPP: In dem Erlass zum neuen LSDB-G gibt es eine Toleranzgrenze. Beträgt die Unterentlohnung maximal 10% des Anspruchsentgelts und wird dieser Betrag den Dienstnehmern umgehend und nachweislich nachträglich ausbezahlt handelt es sich in Regel um keinen strafrelevanten Tatbestand. Da es sich dabei allerdings um keine gesetzliche Regelung handelt, ist diese Toleranzgrenze mit Vorsicht zu genießen.

Achtung: Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein vermeintlich freies Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag von der Behörde in ein echtes Dienstverhältnis umqualifiziert wird, da hier von vornherein keine Festlegung des Mindestentgelts erfolgt ist. Wichtig ist daher in diesem Fall die Vertragsgestaltung!

Achtung: Auch Privatpersonen sind davon betroffen, wenn sie für den Hausbau ausländische Firmen beschäftigen und diese ihre Mitarbeiter unter dem österreichischen! Kollektivvertrag entlohnen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Auftraggeber dies „wusste oder hätte wissen müssen“ (was allerdings bei besonders günstigen Offerten durchaus unterstellt werden kann).

Weiteres zu beachten: Bei Bestrafung des Unternehmens erhalten alle Mitarbeiter eine Verständigung über die Einleitung des Verfahrens (nicht aber über eine allfällige Einstellung!). Diese schiefe Optik mag unangenehm sein, wirklich existentiell ist aber, dass ein entsprechender Eintrag in ein Register erfolgt (der sich kaum mehr löschen lässt!), und damit die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen faktisch unmöglich wird.

Betrugs-E-Mails

Achtung, aktuell sind Betrugs-E-Mails im Umlauf. Die Absenderadresse bmfs@bmf.gv.at soll vortäuschen, dass es sich um eine Nachricht des Finanzamtes handelt.

 

Darin wird der Steuerzahler hingewiesen, dass es einen Fehler in der Berechnung der letzten Zahlung gab und es eine Gutschrift gibt. Um diese zu erhalten müsse man beiliegendes Formular öffnen und Bankdaten ausfüllen.

 

Sollte dieses E-Mail durch Ihren Spam-Filter kommen in keinem Fall öffnen oder einen Link darin anklicken.

 

Falls Sie dies doch bereits getan haben kontaktieren Sie umgehend Ihren IT-Support um mögliche Folgeschäden zu vermeiden.

Privatzimmervermietung – was sich ab Herbst ändern wird

Um die Steuerehrlichkeit bei privater Zimmer- bzw Wohnungsvermietung künftig zu gewährleisten, wird es im Bereich der Ortstaxe ab Herbst eine Änderung geben. Künftig sollen Plattformbetreiber wie Airbnb  die Daten der privaten Vermieter direkt an die Stadtverwaltung melden müssen.

 

Die Ortstaxe für Übernachtungen in Wien beträgt 3,2 % des Beherbergungsentgelts und ist selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats abzuführen.

 

Auch sind die Einnahmen einkommensteuerpflichtig. Sollten Sie nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben, so können Sie den sog Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 pro Jahr nutzen.

 

Den erzielten Einnahmen können auch Ausgaben gegenübergestellt werden, sodass sich dadurch die Einkünfte (maßgeblich für die oben genannte Grenze) reduzieren. Diese sind zB anteilig auf das/die vermieteten Zimmer die Miete bzw Betriebskosten, sowie allfällige Zusatzanschaffungen (und natürlich die oben erwähnte Ortstaxe).

 

Für den Fall,. dass Sie mit Ihren anderen Einkommen der Umsatzsteuer unterliegen, muss diese auch für die Einnahmen aus der Vermietung verrechnet werden. Der Steuersatz beträgt ab 1. Mai 2016 13 % für das Beherbergungsentgelt und 10 % für das Frühstück.

 

Was ist sonst noch zu beachten? Wenn sie bisher noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und die Einkunftsgrenze von EUR 730,00 pro Jahr überschritten wird, ist eine Steuernummer beim Finanzamt zu beantragen.

 

TIPP: Für Übernachtungen von Minderjährigen für den Schulbesuch oder zur Berufsausbildung, Studenten sowie Personen mit einem Aufenthalt von länger als 3 Monate müssen Sie keine Ortstaxe einbehalten.

 

ZU BEACHTEN: Da voraussichtlich der Strafrahmen bei der Ortstaxe von EUR 420,00 auf EUR 2.100,00 erhöht werden wird, können diese nun auch im Ausland geahndet werden.

 

ZU BEACHTEN: Wenn Sie die gesamte Wohnung über einen längeren Zeitraum vermieten (Stichwort: Ferienwohnung), ist vorher die Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzuholen.

 

Pendlerpauschale & Pendlereuro schnell und einfach berechnen

Das Finanzamt bietet seit 2014 zur Berechnung der vorhandenen Pendlerförderungen ein eigenes Programm an.

 

Dadurch ersparen Sie sich das Abgleichen von Routenplanern und Fahrtstrecken mit Öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei Teilzeitanstellungen erfolgt bereits eine korrekte Aliquotierung.

 

Wir empfehlen Ihnen den Ausdruck (auch elektronisch möglich) bei Ihren eingereichten Belegen auf zu bewahren.

 

Zur Berechnung Ihres Anspruches klicken Sie hier

 

Hitzefrei ab 35°

Diesen Sommer gab es bisher zwar nur ein paar Tage die diese Temperaturgrenze überschritten hätte, jedoch ist es immer gut zu wissen was arbeitsrechtlich zu beachten ist.

 

Generell gibt es für Angestellte keine gesetzliche Grundlage für Hitzefrei, es gibt jedoch Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung) welche vom Dienstgeber zu beachten sind:

 

Steht keine Klimaanlage zur Verfügung, müssen vom Dienstgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Raumtemperatur abzusenken bzw. das Arbeiten zu erleichtern wie zB nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellen von Ventilatoren sowie von gekühlten Getränken.

 

Steht eine Klimaanlage zur Verfügung sollte die Raumtemperatur in den Büros zwischen 19° und 25° betragen und die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein.

 

Direkte Sonneneinstrahlung muss durch Jalousien vermieden werden können und bei Belüftung ist auf eventuelle Zugluft zu achten.

 

Nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) gilt für gewisse Berufsgruppen auch Hitze als Schlechtwetter. Die Voraussetzungen hierfür können bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) abgeklärt werden.

 

 

Halber Selbstbehalt für alle ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen

Die SVA belohnt Patienten, die aktiv zur Erhaltung Ihrer Gesundheit beitragen. Hier vereinbaren Sie im Rahmen der jährlichen Vorsorgeuntersuchen gemeinsam mit Ihrem Arzt ein Programm zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Gesundheit.

Dabei stehen folgende beinflussbare Punkte im Mittelpunkt:

  • Gewicht
  • Bewegung
  • Tabak
  • Alkohol
  • Blutdruck

Nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes (von mindestens 6 Monaten) erfolgt eine Untersuchung ob diese Gesundheitsziele auch erreicht wurden.

Näheres finden Sie in der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt oder kontaktieren Sie Ihren Hausarzt.