Corona Newsletter comebackstronger Teil I

Liebe Klienten*innen!

 

In diesen mehr als turbulenten Zeiten nehmen wir es besonders ernst für Sie dazu zu sein. Wir arbeiten weiter, zum Großen Teil im Home Office und sind weiterhin gerne Ihr Ansprechpartner in allen steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Fragen.

In den letzten Tagen haben sich die Ankündigungen von Unterstützungsprojekten in den Medien überschlagen, von manchen gab es nahezu täglich eine neue Version.

Wir werden in den folgenden Wochen das Wichtigste für Sie kurz und prägnant zusammenfassen.

Soviel bereits vorweg, es ist zugesichert, dass keine der Beilhilfen oder Unterstützungen nach dem Prinzip first in – first out gewährt wird. Das heißt Unternehmer müssen keine Sorge haben, dass der Topf irgendwann leer ist, sofern man nicht unter den ersten Antragsstellern war.

Alles rund um die Mitarbeiter eines Unternehmens ist in den Paketen bereits gut ausgearbeitet. Aus diesem Grund startet auch unser Newsletter damit.

Informationen zu steuerlichen Maßnahmen, direkten Unterstützungen, Mietzinsbeihilfen und Sonderförderungen werden in Kürze folgen.

 

Um die Kosten Ihrer Mitarbeiter während der Corona Krise zu reduzieren gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

 

Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist (nach Gesetz oder Kollektivvertrag)

In diesem Fall müssen sämtliche Ansprüche der Mitarbeiter (Urlaube, Gutstunden, aliquote Sonderzahlungen etc) zur Auszahlung gelangen. Eine Vereinbarung, dass die Mitarbeiter innerhalb der Kündigungsfrist den Urlaub konsumieren ist möglich, aber für den Dienstgeber arbeitsrechtlich nicht durchsetzbar.

 

Einvernehmliche Lösung mit oder ohne Wiedereinstellungszusage

Mit einer einvernehmlichen Lösung können die Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort aus dem Unternehmen ausscheiden. Grundsätzlich sind ebenfalls sämtliche Beendigungsansprüche auszuzahlen.

Zu beachten: Bei einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage können die Beendigungsansprüche vom Arbeitnehmer gestundet werden, müssen daher vorerst nicht zur Auszahlung gelangen.

Zu beachten: Hält der Arbeitgeber die Wiedereinstellungszusage nicht ein, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt laut Rechtsprechung die Summe des gesamten Entgelts im Zeitraum der der einvernehmlichen Lösung bis zur geplanten Wiedereinstellung. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Wiedereinstellungszusage nicht einhält, gibt es keine Sanktionen.

Tipp: In diesen Fällen ist es daher in der Regel günstiger die Wiedereinstellung einzuhalten und den Dienstnehmer unter Einhaltung der Fristen zu kündigen.

 

Corona Kurzarbeitsbeihilfe

Dieses von der Regierung und den Sozialpartner in den letzten Tagen geschnürte Paket soll primär verhindern, dass die Zahl der Arbeitslosen während der Corona Krise stark ansteigt.

 

Wer kann diese in Anspruch nehmen?

Die Kurzarbeit kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die sich in vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die auf externe Ursachen zurückgehen (COVID-19) und dies glaubhaft darlegen.

 

Was ist die konkrete Vorgangsweise?

 

  1. Es ist zunächst eine sog Sozialpartnervereinbarung einzuholen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch oben) und der Antrag nachfolgende Anforderungen enthält, bestehen derzeit bei Unternehmer die Wirtschaftskammer Mitglied sind, keine Probleme diese zu erlangen. Bei Unternehmer die anderen Kammern angehören (zb Ärzte, Rechtsanwälte) sind diese Kammer für die Vereinbarung verantwortlich.

Anzugeben sind:

–          Von wann bis wann wird Kurzarbeit beantragt (maximal 3 Monate mit Verlängerungsoption für weitere 3

    Monate)

–          Für welche Teile des Unternehmens gilt diese (gesamt oder nur einen Teilbetrieb)

–          Beibehaltung des Beschäftigungsstandes – siehe auch nachfolgend

–          Festlegung auf wieviel Stunden die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter herabgesetzt werden soll

 

  1. Im nächsten Schritt empfehlen wir das Einverständnis der Mitarbeiter (allenfalls eines Betriebsrates) einzuholen.
  2. Die Sozialpartner haben angekündigt innerhalb von 48 Stunden zu unterschreiben.
  3. Zuletzt muss der entsprechende Antrag beim AMS eingebracht werden.

 

TIPP: Für alle erforderlichen Unterlagen stellen entweder die Wirtschaftskammer oder das AMS auf deren websites Formulare zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne dabei, alle Anträge korrekt einzubringen.

TIPP: Die Kurzarbeit kann rückwirkend mit 01. März 2020 beantragt werden und gilt nicht erst mit Antragstellung.

TIPP: Das Beschäftigungsausmaß kann in der Umsetzung in Absprache mit dem Dienstnehmer den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden.

 

Was passiert mit Urlauben und Zeitguthaben der Mitarbeiter?

Zeitguthaben und offene Urlaubstage sind laut AMS Richtlinie tunlichst abzubauen, dies kann aber vor oder auch während der Kurzarbeit erfolgen. Sanktionen wie zB eine Rückforderung der Beihilfe für den Fall, dass dies nicht (zur Gänze) geschieht, sind keine vorgesehen, es muss aber ein ernstliches Bemühen zum Abbau stattfinden.

Zu beachten: Soll die Kurzarbeit über 3 Monate hinaus verlängert werden, fordert das AMS eine entsprechende Stellungnahme über das Bemühen die offenen Urlaubstage abzubauen.

 

Wieviel bekommen die Mitarbeiter an Bezügen?

Die Bezüge der Mitarbeiter bezahlt weiterhin das Unternehmen. Diese richten sich nach den bisherigen Bruttobezügen:

–          bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in der Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes;

–          bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in der Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes;

–          bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in der Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes;

–          bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes

 

Zu beachten: Da die Sozialversicherungsbeiträge nach wie vor von der Höhe des Bezugs vor der Reduktion bezahlt werden, haben die Mitarbeiter keinen Nachteil im Rahmen der Pensionsversicherung.

Zu beachten: Die Ausfallszeit gilt arbeitsrechtlich als Freizeit. Daher können die Mitarbeiter während dieser auch eine Zusatzbeschäftigung aufnehmen oder ins Ausland auf Urlaub fahren (momentan nur theoretisch). Sollte dies nicht gewünscht sein, muss es entsprechend vereinbart sein (eventuell als Zusatz zum Dienstvertrag).

Wie hoch ist die Kurzarbeitsbeihilfe für das Unternehmen?

Die Personalkosten für die Differenz zur tatsächlichen Arbeitsleistung bekommt der Unternehmer vollständig ersetzt. Diese umfassen die Zahlungen an die Mitarbeiter, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer.

Für die Auszahlung durch das AMS ist monatlich ein Durchführungsbericht zu erstellen, wonach Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes zu machen sind. Weiteres ist bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste (elektronisch) aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter vorzulegen.

Die Auszahlung selbst erfolgt nach Vorlage der Abrechnung ein Monat im Nachhinein.

Zu beachten: Kommunalsteuer muss für das Entgelt auf die entfallene Arbeitszeit nicht entrichtet werden.

Zu beachten: Keine Beihilfe gebührt für Bezugsteile ab € 5.370,00 (Deckelung).

Zu beachten: Ebenso keine Beihilfe wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt (zB Konsumieren von Urlaube).

Zu beachten: Die Richtigkeit der Aufzeichnungen wird stichprobenartig überprüft werden.

 

Sind Kündigungen bzw einvernehmliche Lösungen während der Kurzarbeit möglich?

Grundsätzlich muss der Beschäftigungsstand aufrecht bleiben. Mitarbeiter die in die Kurzarbeit wechseln, dürfen während der Dauer der Kurzarbeit und 1 Monat danach nicht gekündigt werden. Ein zufälliges Unterschreiten des Beschäftigungsstandes ist aber laut AMS Richtlinie unbeachtlich, sofern dies der normalen Fluktuation entspricht.

TIPP: Sollte das Aufrechterhalten des Beschäftigungsstandes aus wichtigen Gründen unmöglich sein, kann das AMS ausnahmsweise auch davon absehen.

 

Wie weit kann die Arbeitszeit herabgesetzt werden?

Die Mindestarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen, jedoch nur bei den von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern. Eine Herabsetzung der Arbeitszeit muss ebenfalls um mindestens 10% erfolgen.

Die Mindestarbeitszeit von 10% bezieht auf den gesamten Durchrechnungszeitraum. In einzelnen Zeiträumen kann die Arbeitszeit auf 0% herabgesetzt werden.

 

Zu beachten: Wird die Mindestarbeitszeit von 10% unterschritten, stellt dies einen Rückforderungsgrund dar, nicht aber wenn die Herabsetzung der Arbeitszeit zB aufgrund von verbesserter Auftragslage nicht eingehalten wird.

TIPP: Die tatsächliche Arbeitszeit kann von der beantragten Arbeitszeit abweichen. Da im Falle eines ungeplanten Unterschreitens keine höhere Beihilfe gewährt wird, sollte im Zweifel die Arbeitszeit mit der Mindestarbeitszeit beantragt werden.

Zu beachten: Es müssen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Arbeitsaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Unterbrechungen, Pausen) geführt und dem AMS auf Verlangen vorgelegt werden.

Zu beachten: Keine Beihilfe wird gewährt, wenn Arbeitsausfalltage von Urlaubstagen umschlossen sind oder Urlaubsvereinbarungen in offensichtlicher Missbrauchsabsicht geschlossen wurden. Die Beurteilung hat nach den Kriterien zu erfolgen, ob zB Urlaubsvereinbarungen, wenn es keine Kurzarbeit gäbe, in derselben Form abgeschlossen worden wären.

 

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen damit einen Überblick über die neuen Regelungen geben konnten.

Wir unterstützen Sie sehr gerne beim Ausfüllen der Anträge, Erstellen von Vorabberechnungen, Liquiditätsplanungen etc und stehen selbstverständlich für alle Fragen, auch zu den Details wie Altersteilzeit, Überstunden, Abrechnungen gerne zur Verfügung.

 

StB Mag Casandra Hermann (c.hermann@taxservices.at)

Personalverrechnungsteam: Margit Lagger (a.lagger@taxservices.at)

Angelina Lagger (m.lagger@taxservices.at)

Dr Marlis Reissert (m.reissert@taxservices.at)

 

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team