Corona Newsletter comebackstronger Teil II

Liebe Klienten*innen!

 

Im zweiten Teil unseres Newsletters informieren wir Sie über steuerliche und sonstige Maßnahmen die Ihnen bzw Ihrem Unternehmen helfen sollen, die Liquidität in den nächsten Monaten zu sichern.

In einem Erlass vom 24. März 2020 hat die Regierung die steuerlichen Erleichterungen für alle Steuerzahler erweitert. Diese Regelungen gelten allerdings nur für jene Steuerpflichtigen, die glaubhaft machen können, dass sie direkt von der Corona-Krise betroffen sind. Neben dem Finanzamt gibt es weitere Erleichterungen derzeit von der ÖGK, der SVS und dem Handelsgericht. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst und mit unseren Tipps und Empfehlungen dazu ergänzt.

 

Weitere Liquiditätshilfen wie Einmalzahlungen aus dem Härtefonds der Regierung wird es ebenfalls kurzfristig geben. Die Richtlinien für die Unterstützungsleistungen für die folgenden Monate sind allerdings erst in Ausarbeitung. Ebenso unklar ist die Rechtslage noch im Bereich der Mieten.

Wie auch bereits angekündigt, werden wir Sie primär über die Regelungen informieren, die bereits per Gesetz, Erlass oder Verordnung beschlossen sind.

Unser nächster Newsletter wird hoffentlich bereits alles rund um die Neuregelungen zum Härtefonds und mögliche weitere Maßnahmen beinhalten. Soviel bereits vorweg: die Anträge für die Einmalzahlungen aus dem Härtefonds können ab heute 17:00 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Sollten Sie nicht ganz dringenden Liquiditätsbedarf haben, empfehlen wir, wie auch bei der Kurzarbeit, einige Tage und etwaige Änderungen abzuwarten.

 

Apropos Änderungen: Zum Thema Kurzarbeit gab es in der letzten Woche einige Nachbesserungen. Den jeweils aktuellen Stand finden Sie auf der auf Website des AMSwo auch ein Kurzarbeit Rechner und ein Video zum Ausfüllen der Anträge installiert wurden. Für die Optimierung des KUA-Modells für ihr Unternehmen konnten wir durch viele Gespräche mit Behörden schon einiges an Erfahrung sammeln – kontaktieren Sie uns dazu einfach.

 

Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 – Rückzahlung der Guthaben

Da die Vorschreibungen der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschafsteuer das Einkommen des letzten veranlagten Jahres heranziehen, ist grundsätzlich auch in nicht Krisenzeiten eine Herabsetzung auf den voraussichtlichen Wert möglich. Neu ist im Wesentlichen die sehr rasche Bearbeitung durch das Finanzamt und der Entfall von Nachforderungszinsen.

 

TIPP: Da es sich bei den Vorauszahlungen um Steuerzahlungen für zum Teil noch nicht erfolgte Einnahmen handelt, empfehlen wird diese aufgrund der derzeitigen Situation jedenfalls anzupassen. Die bereits für das erste Quartal geleistete Vorauszahlung wird vom Finanzamt gutgeschrieben und kann rückgezahlt oder für andere Abgaben verwendet werden. Damit schaffen Sie kurzfristig Liquidität.

 

Was ist zu tun, wenn sich die Einkommenssituation während des Jahres zum Positiven verändert?

Wenn sich die Einnahmen und der Gewinn des Jahres 2020 besser als zum derzeitigen Zeitpunkt abschätzbar, darstellen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

  • Zum einen kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden, der einen neuen Vorauszahlungsbescheid nach sich zieht.
  • Alternativ können Zahlungen jederzeit und in jeder Höhe freiwillig geleistet werden. In diesem Fall ist nur darauf zu achten, dass diese mit E 2020 (Einkommensteuer) oder K 2020 (Körperschaftsteuer) gewidmet werden, da ansonsten vom Finanzamt die Buchung nicht korrekt erfolgt.

 

Zu beachten: Nach der derzeitigen Rechtslage sind Anträge zur Anpassung der Vorauszahlungen nur bis zum 31. Oktober 2020 möglich, in einem begründeten Notfall auch bis Ende des Jahres.

 

TIPP: Für Klienten, die selbst einen Finanz Online Zugang haben: Der Antrag kann unter Weitere Services/Vorauszahlungen gestellt werden. Es gibt bereits einen vom System vorgegeben Standardtext, der nur übernommen werden muss.

 

Stundungen von Abgaben

Für bereits fällige Abgaben können Anträge auf Stundung oder auf Ratenzahlung eingebracht werden. Die Abgaben können längstens bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Dieses Datum gilt auch für die Gewährung einer Ratenzahlung.

 

Zu beachten: Die Stundung von Abgaben erfolgt nicht automatisch sondern nur per Antrag. Für sog Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist es überdies erforderlich, dass diese zunächst dem Finanzamt in voller Höhe gemeldet werden. Erst danach kann die Stundung beantragt werden.

TIPP: Für den Zeitraum der Stundung fallen keine Zinsen an.

TIPP: Für Klienten, die selbst einen Finanz Online Zugang haben, kann dieser Antrag unter Weitere Services/Zahlungserleichterung gestellt werden. Hier gibt es bereits einen vom System vorgegeben Standardtext, der nur übernommen werden muss.

TIPP: Für Klienten, die über keinen Finanz Online Zugang verfügen und die Anträge selbst einbringen wollen, können Sie HIER ein vom BMF zur Verfügung gestelltes Formular downloaden.

 

Stundungen oder Herabsetzung von Beiträgen an die SVS

Auch die SVS zeigt Verständnis für die Betroffenen der Corona Krise. Die Beiträge können gestundet oder herabgesetzt werden. Es fallen keine Verzugszinsen an, sämtliche Exekutionen und Anträge auf Insolvenzverfahren werden vorerst ausgesetzt.

 

Zu beachten: Da sich die aktuelle Beitragsvorschreibung der SVS nach dem Ergebnis des dritt vorangegangenen Jahres richtet, ist zunächst zu überprüfen ob diese nicht ohnehin zu hoch ist. Im ersten Schritt empfehlen wir daher die Herabsetzung der Beitragsgrundlage (allenfalls auf die Mindestbeitragsgrundlage) und danach erst die Stundung zu beantragen.

 

Zu beachten: Anders als beim Finanzamt, wo die Stundung vorerst mit 30. September 2020 begrenzt ist, richtet sich die SVS nach dem Antrag des Betroffenen. Das heißt, dass hier auch zB bis Jahresende Stundungen beantragt werden können.

 

Stundungen von Beiträgen an die Österreichische Gesundheitskasse

Die Beiträge für die Monate März, April und Mai werden von der ÖGK gestundet. Ebenfalls entfallen in den Monaten bis Mai 2020 sämtliche Einbringungsmaßnahmen. Es wird daher keine Exekutionen oder Anträge auf Insolvenzeröffnung geben, ebenso fallen keine Säumniszuschläge an.

 

Zu beachten: Für Betriebe die von der Schließungsverordnung betroffen sind, erfolgt die Stundung der Beiträge automatisch. Alle anderen Unternehmen müssen einen formlosen Antrag stellen, wobei die coronabedingten Liquiditätsprobleme glaubhaft zu machen sind.

TIPP: Für den Zeitraum der Stundung fallen keine Zinsen an.

Zu beachten: Sämtliche Verpflichtungen im Rahmen der Personalverrechnung bleiben aufrecht. Dh es sind weiterhin fristgerecht die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen, An- und Abmeldungen etc zu machen.

 

Welche steuerlichen oder sonstigen Maßnahmen gibt es noch?

 

  • Bis auf weiteres werden vom Finanzamt sämtliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) unterbrochen, die irgendwelche Ressourcen der Betroffenen erforderlich machen.
  • Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 beim Handelsgericht wurde um 40 Tage verlängert. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 bedeutet dies eine Verlängerung bis zum 9.11.2020, wobei bei länger andauernden Maßnahmen eine weitere Fristverlängerung möglich sein soll.
  • Vom Finanzamt bereits festgesetzte Säumniszuschläge können auf Antrag und Glaubhaftmachung der Betroffenheit storniert werden
  • Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Corona Krise wie zB Überbrückungshilfen sollen steuerfrei gestellt werden.
  • Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 wurde bis zum 31. August 2020 erstreckt. Diese Frist gilt nur für jene Steuerpflichtigen, die keine steuerliche Vertretung haben.

 

Wir stellen sehr gerne die entsprechenden Anträge bei den Behörden, helfen Ihnen bei der Liquiditätsplanung und stehen selbstverständlich für alle anderen Fragen zur Verfügung.

 

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team