Steuerplanung 2015 -Neuregelungen für bilanzierende Unternehmen

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung, der wichtigsten Änderung der Bilanzierungsvorschriften, die erstmals bei der Veranlagung für das Steuerjahr 2015 zu beachten sind:

Neue Bewertungsvorschriften für langfristige Rückstellungen. Ab der Veranlagung 2015 müssen Rückstellungen für ungewisse Verluste bzw Rückstellungen für drohende Verluste, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt, mit dem um 3,5% abgezinsten Teilwert angesetzt werden.

Weiteres vertritt das Finanzamt in einem jüngst veröffentlichten Erlass die Rechtsansicht, dass auch langfristige Verbindlichkeiten, abzuzinsen sind, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der fehlenden Verzinsung besteht.

 

NEU: Ab dem Wirtschaftsjahr 2016 kommt es im Bereich der Rechnungslegung zu wichtigen Änderungen. Diese betreffen grundsätzlich die unternehmensrechtliche Rechnungslegung (Handelsbilanz), haben aber zum Teil auch Auswirkungen auf die steuerlichen Vorschriften (Steuerbilanz).

Aufbewahrungsfristen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen beträgt grundsätzlich 7 Jahre.

Zum Jahreswechsel können Sie daher grundsätzlich die Belege einschließlich des Jahres 2008 entsorgen.

Durch die Neuregelung der Immobilienbesteuerung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Grundstücksangelegenheiten allerdings auf 22 Jahre.

Weiteres sind alle Unterlagen bei offenen Verfahren bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.

Auch sollten Sie sich nicht von Unterlagen trennen, die vielleicht in späteren Jahren für die Beweisführung von Bedeutung sein könnten (Erbschaft, Scheidung etc).

 

ZU BEACHTEN: Zu den Geschäftspapieren und damit aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen auch Auftragsschreiben, Lieferscheine und Leistungsbeschreibungen. Zudem sind alle Grundaufzeichnungen (Paragons, Kassenberichte, Strichlisten etc) aufzuheben. 

TIPP: Eine Alternative zur Aufbewahrung in Papierform ist eine elektronische Archivierung. Da nun die Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Rechnungen erleichtert wurden, bietet sich die elektronische Archivierung geradezu an. Wesentlich dabei ist die Unveränderbarkeit der Rechnungen, es sind daher einige Kriterien zu beachten.

Befreiungen und Tipps für Kleinunternehmer

Für sogenannte Klein- oder Kleinstunternehmer sieht das Steuer- und Sozialversicherungsrecht einige Erleichterungen vor.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist Kleinunternehmer, wer eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Damit ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsätze sind umsatzsteuerfrei.

 

ZU BEACHTEN: Diese Grenze ist ein Nettowert, dh es können (bei grundsätzlich 20%igen Erlösen) Einnahmen bis zu EUR 36.000 erzielt werden. Auch ist ein einmaliges Überschreiten innerhalb von 5 Jahren um 15% möglich (Toleranzgrenze), der maximale Betrag an Einnahmen in diesem Jahr beträgt somit EUR 41.400.

TIPP: Eine Option in die normale Steuerpflicht ist ebenfalls möglich (sog Regelbesteuerungsantrag), hier sollte jedoch ein Günstigkeitsvergleich vorgenommen bzw auch die Bindungswirkung von 5 Jahren beachten werden.

 

Auch im Sozialversicherungsrecht wird dieser Begriff verwendet, hier darf zusätzlich zu der oben erwähnten Umsatzgrenze der Gewinn den Betrag vonEUR 4.871,76 (Wert für 2015) nicht übersteigen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Gewerbescheininhaber, die Neugründer oder ältere Personen sind, eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung bei der SVA beantragen.

 

TIPP: Da bei den Einkünften ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 13% abgezogen werden kann, darf der durch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelte Wert de facto maximal EUR 5.505,09 betragen.

ZU BEACHTEN ist allerdings, dass zuvor abgezogene SV-Beiträge (zB auch Festsetzungen für Vorjahre) diesem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen.

TIPP: Eine Befreiung bei der Sozialversicherungsanstalt ist auch rückwirkend möglich, jedoch dürfen dabei keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen worden sein. Idealerweise wird der Antrag jedoch sofort bei Gewerbescheinlösung gestellt, ein allfälliges Überschreiten führt dann zwar rückwirkend zur Versicherungspflicht, etwaige zwischenzeitlich geleistete Beiträge für Selbstversicherungen oder Mitversicherung werden aber erstattet.

 

Unternehmer, die keinen Gewerbeschein haben (sogenannte Neue Selbständige) und deren Gewinn entweder unter dem oben genannten Betrag (sogenannte kleine Versicherungsgrenze) oder falls keine anderen Einkünfte erzielt werden unter EUR 6.453,36 (sogenannte große Versicherungsgrenze) liegt, sind auch ohne Antrag von der Pensions- und Krankenversicherung befreit.

 

ZU BEACHTEN: Hier tritt ebenfalls bei Überschreiten der Grenze Versicherungspflicht ein, problematisch ist dies vor allem, wenn in diesem Jahr auch AMS-Bezüge ausgezahlt wurden, da diese in diesem Fall vom AMS rückgefordert werden.

NEU: Ab 2016 entfällt die sog große Versicherungsgrenze, es gilt nur mehr die sog kleine Grenze.

NEU: Ein allfälliges Überschreiten der Versicherungsgrenze ist der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis spätestens Jahresende zu melden. Erfolgt dies nicht oder zu spät, wird ein sogenannter Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge festgesetzt. Diese Regelung soll ab 2016 abgeschafft werden.

WEITERS ZU BEACHTEN: Sollte die Meldung erfolgt sein, die Grenze aber dann doch nicht überschritten werden (zB weil einige Abzugsposten erst im Zuge des Jahresabschlusses berücksichtigt wurden), gibt es leider kein Zurück mehr. Hier werden die Beiträge für das ganze Jahr rückwirkend vorgeschrieben.

TIPP: Um den oben angesprochenen Beitragszuschlag zu vermeiden, kann man die SVA – nach deren eigenen Angaben – insoweit austricksen, als das man einen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge beantragt.

Neue Werte ab 2016

Folgende Werte gelten ab 2016 im Bereich der Sozialversicherung:

 

Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich EUR       4.860,00
Höchstbeitragsgrundlage GSVG monatlich EUR       5.670,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR          415,72
Grenzwert für Dienstgeberabgabe monatlich EUR           623,58

 

TIPP: Ab 2017 gibt es nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird abgeschafft.

ZU BEACHTEN: Ab 2017 darf die Anmeldung von Dienstnehmern nicht mehr in Papierform erfolgen. Weiteres ist eine 2-stufige Meldung erforderlich, einmal vor Arbeitsantritt (bisher Mindestangaben-Meldung), die noch fehlenden Daten werden mittels der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung noch nachgemeldet.

WICHTIG: Im Bereich der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ist künftig auch eine freiwillige Heraufsetzung der vorläufigen Beitragsvorschreibung (bisher nur Herabsetzung) möglich.

Prämien vom Finanzamt

Folgende Prämien können im Wege der Steuererklärung beim Finanzamt beantragt werden:

 

Letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2015 kann eine Bildungsprämie in Höhe von 6% der Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern geltend gemacht werden.

 

ZU BEACHTEN: Der Bildungsfreibetrag bzw die Bildungsprämie kann nur für echte Dienstnehmer und nicht für den Steuerpflichtigen selbst oder mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH geltend gemacht werden.

 

Ebenso gibt es eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der begünstigten Aufwendungen. Voraussetzungen für die Geltendmachung ist nunmehr die Einbeziehung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft).

 

TIPP: Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist auch für die „experimentelle Entwicklung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden“ möglich, dh auch zB für Bereiche wie Softwareentwicklung.

NEU: Ab 2016 wird die Forschungsprämie auf 12% erhöht.

 

Neu ab 2016 ist eine Prämie für die Anschaffung bzw Aufrüstung einer Registrierkasse in Höhe von EUR 200.

 

ZU BEACHTEN: Diese Registrierkassenprämie gilt nur für Investitionen, die zwischen dem 01.03.2015 und dem 31.12.2016 durchgeführt werden.

 

Wenn Gastronomiebetriebe bis 01.07.2016 in ein Nichtraucherlokal investieren, können Sie ebenfalls eine Prämie beim Finanzamt beantragen.

 

ZU BEACHTEN: Die Prämie kann nur geltend gemacht, wenn vorher eine Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereich durchgeführt wurde. Sie beträgt 30% des Restbuchwertes der seinerzeitigen Investitionen.

Mehr Nettogehalt für Ihre Mitarbeiter

Nachfolgend finden Sie einige Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, ohne die Gehaltsnebenkosten wesentlich zu erhöhen:

  • Auszahlung von bis zu 10 Überstunden im Monat steuerfrei
  • Ausnützung des sog Jahressechstels durch einmalige Prämienzahlung (jedoch mit dem laufenden Gehalt 14mal ausbezahlt)
  • Kostenersatz für das billigste Massenbeförderungsmittel ist lohnsteuer- und beitragsfrei (Jobticket)
  • Steuer- und beitragsfreie Auszahlung von Reisekosten und Kilometergeldern
  • Einzahlungen in eine Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherung bis zu EUR 300 pro Jahr
  • Einzahlungen in eine Pensionskasse bis zu 10 % der Lohn- bzw Gehaltssumme
  • Zahlungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge sind begünstigt (letztmalig für 2015!)
  • Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung bis max EUR 500 pro Jahr

 

Für 2016 gibt es wesentliche Änderungen in diesem Bereich wie zB eine Neuregelung für Mitarbeiterrabatte bzw die Erweiterung für steuerfreie soziale Zuwendungen (Gesundheitsförderung, Impfungen, Begräbniskosten etc).

Ebenfalls steuerfrei bis EUR 186 sind künftig auch Sachgeschenke anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums.

 

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Begünstigungen dürfen in der Regel nicht als Gehaltsersatz gewährt werden.

ZU BEACHTEN: Beim Jobticket muss die Rechnung auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers enthalten.

TIPP: Generell lohnt es sich darüber nachzudenken, wie gute Mitarbeiter auch ohne monetäre Aspekte zu halten und zufriedenzustellen sind. Maßnahmen wie Weiterbildung sind sogar teilweise gefördert und wirken sich ebenso wie flexible Arbeitszeiten, home office etc positiv auf das Betriebsklima aus. Eine Lösung kann auch in der Gewährung von mehr Freizeit durch zusätzliche Urlaubstage bestehen. Gerne überarbeiten wir dazu Ihre bestehenden Dienstverträge bzw. erstellen Zusätze zu diesen.