So schenken Sie steueroptimal

Grundsätzlich fallen Geschenke an Kunden unter die sog Repräsentationsaufwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind daher auch übliche Geschenke, insbesondere auch zu Weihnachten wie beispielsweise Blumen, Bonbonnieren, Bücher, Geschenkkörbe.

Ausnahmen gibt es für Geschenke, bei denen der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Darunter fallen beispielsweise Geschenkboxen mit Firmenlogo, Weinflaschen mit Firmenetikett oder auch andere mit Logo versehene Geschenke (Kugelschreiber, USB-Sticks etc).

 

TIPP: Kundenveranstaltungen im Rahmen Ihres Marketingplanes können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinden oder etwa anlässlich eines Geburtstages.

TIPP: Wenn Sie Kunden beschenken, empfehlen wir eine entsprechende Dokumentation, dh beispielsweise ein Foto der Firmen-Etiketten und auch eine Liste der Empfänger.

TIPP: Eine gute Alternative zu Kundengeschenken sind Spenden an begünstigte Organisationen. Diese sind bis zu 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar (siehe auch Kästchen Nr 12). Informieren Sie Ihre Kunden mit einem entsprechenden Hinweis zB in einer Aussendung oder auf der website.

 

Folgende Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen:

  • Klassische Geschenk(-gutscheine) bis zu EUR 186 pro Mitarbeiter und Jahr, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) überreicht werden
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag etc sind bis etwa EUR 40 steuerfrei

 

ZU BEACHTEN: Ein Vorsteuerabzug für Geschenke an Mitarbeiter ist nicht möglich, deshalb empfehlen sich Geschenkgutscheine.

ZU BEACHTEN: Geschenke sind nur an echte Dienstnehmer steuerfrei, darunter fallen auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Nicht begünstigt sind somit Zuwendungen an freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.

Erleichterungen für Kleinst-GmbH´s

Zu den bisherigen Größenklassen von kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften wurde mit dem RÄG nunmehr eine sog Kleinstkapitalgesellschaft oder Micro eingeführt.

Kleinstkapitalgesellschaften sind solche die mindestens 2 der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme ≤ EUR 350.000

Umsatzerlöse ≤ EUR 700.000

Durchschnittliche Arbeitnehmer ≤ 10

Erleichterungen sind der Wegfall der Verpflichtung zur Erstellung eines Anhanges, wobei gewisse Angaben unter der Bilanz gemacht werden müssen. Weiteres ist die Bilanz für die Offenlegung beim Handelsgericht etwas weniger detailliert darzustellen und die Zwangsstrafen bei verspäteter Anmeldung betragen nur mehr die Hälfte.

 

TIPP: Wurden die Größenmerkmale bereits in den vergangenen 2 Jahren unterschritten, kommen bereits ab 2016 die Erleichterungen zur Anwendung.

ZU BEACHTEN: Nicht jede neu gegründete GmbH ist zwangsweise eine Kleinstkapitalgesellschaft.

Arbeitnehmerveranlagung – künftig auch antragslos

Letztmalig für das Jahr 2010 kann bis Jahresende die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreicht werden.

Absetzbar sind unter anderem:

Im Bereich der Sonderausgaben

  • Personenversicherungen (Lebens-, Unfall-, Kranken-, Rentenversicherung)
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung
  • Steuerberatungskosten
  • Kirchenbeitrag (max EUR 400), Spenden (siehe Kästchen Nr 12)

 

Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen

  • Krankheitskosten
  • Kinderbetreuung, auswärtige Berufsausbildung der Kinder

 

An Werbungskosten können alle jene Kosten abgesetzt werden, die beruflich bedingt, aber nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden wie zB Arbeitsmittel, Reise- und Fahrtkosten, Aus- und Fortbildung, Telefon und Internet bei home office.

Weiteres können gewisse Freibeträge wie zB Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag zu einer Steuerrückerstattung führen.

Ab 2016 muss das Finanzamt automatisch eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, wenn bis Ende Juni keine Erklärung eingereicht wurde, anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat und sich eine Gutschrift ergibt.

 

TIPP: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen Selbstbehalt, dh die Steuerersparnis tritt mitunter nur ein, wenn Sie in einem Jahr einen größeren Betrag bezahlen (zB Zahnarztkosten).

TIPP: Einfach geltend zu machen sind sogenannte Werbungskostenpauschalen (zB für Journalisten und Außendienstmitarbeiter).

TIPP: Gewisse Ausgaben können zwischen den Familienmitgliedern zur Ausnutzung der Progression und von Selbstbehalten optimiert werden.

ZU BEACHTEN: Bei Bezügen von mehreren Arbeitgebern sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (sogenannte Pflichtveranlagung), ebenso, wenn Sie einen sogenannten Freibetragsbescheid an Ihren Arbeitgeber übermittelt haben und die tatsächlichen Ausgaben geringer sind.

TIPP: Auch bei Einkünften unter der Steuergrenze oder steuerfreien AMS-Bezügen, können bis zu 10% der SV-Beiträge rückerstattet werden (max EUR 110 EUR ab 2016 deutlich mehr) bzw bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag (Negativsteuer).

Topf-Sonderausgaben – Verträge noch heuer abschließen

Ab 2016 fällt die Absetzbarkeit von sog Topf-Sonderausgaben im Rahmen der Sonderausgaben weg.

Darunter fallen

  • Personenversicherungen wie zB Lebens-, Unfall-, Kranken-, und Rentenversicherungen sowie
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung.

 

TIPP: Werden Verträge noch bis zum 31.12.2015 abgeschlossen, können die Sonderausgaben noch weitere 5 Jahre (bis 2020) geltend gemacht werden.

ZU BEACHTEN: Die Absetzbarkeit von Sonderausgaben ist grundsätzlich nur ein Viertel des bezahlten Betrages und wird ab einem Einkommen EUR 36.400 eingeschliffen, sodass ab EUR 60.000 nur mehr der Pauschalbetrag in Höhe von EUR 60 zum Tragen kommt.

ZU BEACHTEN: Der Erhöhungsbetrag für Alleinverdiener bzw Alleinverdiener mit Kindern wird ab 2016 auch für bis dahin abgeschlossene Verträge gestrichen.

Teuerungen im Bereich Immobilien – noch heuer handeln

Einen wesentlichen Teil der durch die Steuerreform 2015/2016 geplanten Tarifentlastung wird durch die Steuererhöhungen im Bereich Immobilien gegenfinanziert.

Die Immobilienertragssteuer wird künftig von 25% auf 30% angehoben. Der neue Steuersatz gilt sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich und auch für Altvermögen. Eine nicht unwesentliche Verteuerung bringt auch der Wegfall des sog Inflationsabschlages mit sich, der ab dem 11. Jahr der Anschaffung  immerhin 2% des Veräußerungsgewinnes betrug.

 

TIPP: Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, also der Abschluss des Kaufvertrages. Wird dieser noch bis 31.12.2015 abgeschlossen, so gilt der Steuersatz von 25%.

TIPP: Steuerfrei sind Verkäufe sofern die Immobilie als Hauptwohnsitz dient. Achten Sie besonders darauf, dass diese Befreiung im Fall des Falles auch zum Tragen kommt und nicht verwirkt ist (zB durch eine zu hohe betriebliche Nutzung, keine polizeiliche Meldung aller Eigentümer etc).

 

Weiteres werden die Kosten für Übertragungen innerhalb der Familie durch Anhebung der Grunderwerbssteuer teurer. Statt der bisherigen Bemessungsgrundlage des 3-fachen Einheitswertes und einer Besteuerung mit 2% ist nunmehr der sog Grundstückwert mit einem Stufentarif maßgeblich.

SERVICE: Auch wenn die Zeit schon drängt, rechnen wir Ihnen gerne kurzfristig den Steuervorteil aus.

 

Da sich für Wohnungsvermieter die Aufteilung des Verhältnisses zwischen Grund und Boden und Gebäudeteil ändert, wird sich künftig eine niedrigere Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) ergeben und damit eine höhere Steuerbelastung.

ZU BEACHTEN: Auch bisher angeschaffte Immobilien sind nach der neuen Rechtslage zu behandeln und damit die Werte zu berichtigen.

Gewinnfreibetrag – Steuerbegünstigung ausnutzen

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für

  • Gewinne bis zu EUR 30.000 den sogenannten Grundfreibetrag in Höhe von 13% und zusätzlich
  • für den EUR 30.000 übersteigenden Gewinn einen sogenannten Gewinnfreibetrag – ebenfalls beginnend mit 13% – geltend machen.

 

Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Der Grundfreibetrag kann auch ohne Investitionen geltend gemacht werden (Antrag in der Steuererklärung).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind (nicht gebrauchte) körperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Büro- oder EDV-Ausstattung) oder Wohnbauanleihen. Die Behaltefrist dieser Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre.

 

TIPP: Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages bringt eine nennenswerte Steuerersparnis mit sich – dh es lohnt sich mitunter sogar über eine Fremdfinanzierung nachzudenken und die angeschafften Wertpapiere als Sicherstellung zur Verfügung zu stellen.

BEISPIEL: Bei einem Gewinn von EUR 60.000 müssen zur gänzlichen Ausnützung des Freibetrages Wohnbauanleihen in Höhe von EUR 3.900 angeschafft werden, die Steuerersparnis beträgt EUR 1.600.

 

TIPP: Mit dem Grund- bzw Gewinnfreibetrag geht automatisch eine Verringerung der Sozialversicherungsgrundlage einher. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann beim Grundfreibetrag darauf verzichtet werden.

ZU BEACHTEN: Die Höhe des Gewinnfreibetrages ist für Besserverdiener eingeschliffen, sodass ab einem Gewinn von EUR 175.000 nur mehr ein Freibetrag von 7% und für die restlichen EUR 230.000 von 4% geltend gemacht werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit EUR 41.450.