Erhöhung der Kapitalertragssteuer ab 2016

Durch die Steuerreform 2015/2016 kommt es ab 2016 zu einer Anhebung der Kapitalertragssteuer.

 

Der Steuersatz von 25% gilt nur mehr für Bankzinsen bzw sonstige nicht verbriefte Forderungen gegenüber Kreditinstituten.

Alle anderen Kapitalerträge werden künftig mit 27,5% besteuert. Davon betroffen sind auch Gewinnausschüttungen von GmbH´s und Dividenden von Aktiengesellschaften.

 

TIPP: Gewinnausschüttungen von GmbH´s sollten, wenn möglich noch heuer durchgeführt werden. Werden Gewinne an wesentlich beteiligte Geschäftsführende Gesellschafter ausgeschüttet, so unterliegen diese idR auch der Sozialversicherungspflicht. Es ist davon auszugehen, dass ab 2016 jedenfalls eine Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgen wird, für die Jahre bis inklusive 2015 wird es möglicherweise zu keiner Nachverrechnung kommen.

TIPP: Wer ein Einkommen unter der Steuergrenze von etwa EUR 11.000 hat, kann die von den Banken einbehaltende Kapitalertragssteuer rückerstatten lassen. Bei dieser sog Antragsveranlagung sind allerdings alle Kapitalerträge anzugeben.

TIPP: Um einen zu hohen KESt-Abzug zu vermeiden, nimmt die Bank einen Ausgleich von Kursgewinnen und Kursverlusten eines Depots vor. Haben Sie jedoch Depots bei unterschiedlichen Banken, muss diese Verrechnung in der Steuererklärung erfolgen.

TIPP: Wie in den vergangenen Jahren ist es sinnvoll über eine vorzeitige Realisierung von Verlusten und Verrechnung mit allfälligen Gewinnen nachzudenken. Ein sofortiger Kauf der zu diesem Zwecke veräußerten Aktien wird voraussichtlich nicht als Missbrauch deklariert werden.

TIPP: Bei ausländischen Kapitalerträgen wird idR bereits vom Quellenstaat eine Abzugssteuer einbehalten. Diese wird von den österreichischen Banken mit 15% angerechnet, ist aber mitunter höher (zB Schweiz 35%). In solchen Fällen kommt es zu einer höheren Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, können die ausländischen Quellensteuern auf Antrag rückerstattet werden.

Wichtige Änderungen im Bereich der Sozialversicherung für Selbständige

Die Sozialversicherung kommt dem lang gehegten Wunsch nach einer einfacheren und transparenteren Gestaltung der Beitragsverrechnung nach.

So wurden die Serviceleistungen via Finanzonline/USP ausgeweitet, wie zB

  • Die Anfrage des persönlichen Pensionskontos oder die
  • Einsichtnahme in die SVA-Vorschreibung.

Ab Jänner 2016 gibt es nunmehr auch die Möglichkeit die vorläufige Beitragsgrundlage anheben zu lassen, bisher waren nur Herabsetzungen möglich.

Künftig ist die Einzahlung der GSVG-Beiträge auch in monatlichen Raten möglich. Die vierteljährlichen Vorschreibungen bleiben aber nach wie vor bestehen.

Selbständige mit geringen Einkünften werden sich über die Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung freuen. Während diese bisher EUR 724,02 pro Monat betrug, soll diese ab dem Jahr 2016 EUR 415,72 pro Monat betragen und damit der sog Geringfügigkeitsgrenze angeglichen werden.

Bei den „neuen Selbständigen“ wird es künftig nur mehr eine, nämlich die bisher „kleine“ Versicherungsgrenze geben. Diese beträgt wie bisher das 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (und damit EUR 4.988,64 pro Jahr für 2016).

 

TIPP: Die Anhebung der vorläufigen Beitragsgrundlage bedarf – ebenso wie die monatliche Vorschreibung – eines Antrages. Damit entfallen bei realistischer Einschätzung die oftmals hohen Nachzahlungen in Folgejahren.

Wir empfehlen diese Vorgangsweise auch hinsichtlich Glättung der Einkommensteuerprogression.

Wegfall der Gesellschaftssteuer

Mit 2016 fällt bei Einzahlungen von Eigenkapital in Kapitalgesellschafen keine Gesellschaftssteuer mehr an.

 

Noch bis zum 31.12.2015 unterliegt die Eigenfinanzierungwie beispielsweise Kapitalerhöhungen, Einlagen, Zuschüsse, aber auch zB Forderungsverzichte durch Gesellschafter einer Gesellschaftssteuer von 1%.

 

ZU BEACHTEN: Dabei handelt es sich um eine ersatzlose Abschaffung, einer Wiedereinführung steht die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) entgegen.

Instandhaltung versus Instandsetzung

Der VwGH hat in einem neuen Erkenntnis vom 27.05.2015, 2012/13/0024 zur der Frage der Unterscheidung zwischen Instandhaltungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen Stellung genommen.

Konkret ging es um ein Zinshaus mit 26 Wohnungen, in dem 3 Wohnungen saniert wurden.

Die Sanierungskosten betrugen etwa € 92.000 und umfassten unter anderem:

  • Erneuerung Estrich, Fliesen, Parkettböden
  • Austausch von Fenstern
  • Erneuerung Wasserleitungen
  • Austausch Dusche, Badewanne
  • Erneuerung Verteilerkästen

Die Finanzbehörde hat diese Kosten als Instandsetzungsaufwand klassifiziert, der auf 10 Jahre zu verteilen ist.

Der VwGH entschied entgegen der Meinung der Finanzverwaltung, dass es dabei um sofort abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand handelt.

Die Begründung war, dass durch die Sanierung keine wesentliche Nutzwerterhöhung des Gebäudes erfolgte, da nur 3 Wohnungen von insgesamt 26 saniert wurden, und es sich dabei lediglich um 15,9% des Gebäudes gehandelt hat.

 

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage ob sich um eine wesentliche Nutzwerterhöhung bzw eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer vorliegt, kommt es immer auf die Objektbetrachtung an. Anders wären die Sanierungskosten zu behandeln, wenn es sich dabei um einzelne Eigentumswohnungen handeln würde. Unter wesentlicher Erhöhung wird in der Regel eine Erhöhung oder Verlängerung um mehr als 25% angesehen.   

 Zu beachten: Mit der Steuerreform 2015/2016 verlängert sich die Dauer der Absetzung von Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre. Auch bisherige Instandsetzungszehntel sind anzupassen.

 

Klientenseminar – Steuerreform 2015/2016 mit Schwerpunkt Immobilien

Einladung

zu unserem Klientenseminar

  

Steuerreform 2015/2016

mit Schwerpunkt Immobilien

 

am 25. November 2015 in unsere Kanzleiräumlichkeiten.

Referentin: StB Mag. Casandra Hermann

18.30 h bis 19:30 h

Was bringt die Steuerreform? Wo gibt es Handlungsbedarf?

  • Was ändert sich im Bereich der Vermietung?
  • Teuerungen bei Immobilienübertragungen und -verkäufen
  • Registrierkassen– und Belegerteilungspflicht
  • Änderungen beim Steuertarif und der Veranlagung
  • Anhebung der Kapitalertragssteuer – Gewinnausschüttungen werden teurer
  • Neue Umsatzsteuersätze ab 2016
  • Konteneinsicht und Betrugsbekämpfung – was darf die Finanz?
  • Sonstige wichtige Änderungen in Kürze (Sachbezug, Einlagenrückzahlung, Personalverrechnung)

 

Anschließend get together mit Imbiss

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Ihre Anmeldung nimmt Frau Kettinger, d.kettinger@taxservices.at DW 10, gerne entgegen –

Bitte rasch anmelden – begrenzte Teilnehmerzahl beim Vortrag mit maximal 50 Teilnehmern.

Klientenseminar – Steuerreform 2015/2016 mit Schwerpunkt Registrierkassenpflicht

Einladung

zu unserem Klientenseminar

  

Steuerreform 2015/2016

mit Schwerpunkt Registrierkassenpflicht

 

am 24. November 2015 in unsere Kanzleiräumlichkeiten.

Referentin: StB Mag. Casandra Hermann

18.30 h bis 19:30 h

Was bringt die Steuerreform? Wo gibt es Handlungsbedarf?

  • Fahrplan Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
  • Änderungen beim Steuertarif und der Veranlagung
  • Anhebung der Kapitalertragssteuer – Rechtsformvergleich GmbH und Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht
  • Neue Umsatzsteuersätze ab 2016
  • Was ändert sich im Bereich der Vermietung?
  • Teuerungen bei Grundstückübertragungen und Immobilenverkäufen
  • Konteneinsicht und Betrugsbekämpfung – was darf die Finanz?
  • Sonstige wichtige Änderungen in Kürze (Sachbezug, Einlagenrückzahlung, Personalverrechnung)

 

Anschließend get together mit Imbiss

 Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Ihre Anmeldung nimmt Frau Doris Kettinger, d.kettinger@taxservices.at, DW 10, gerne entgegen –

Bitte rasch anmelden – begrenzte Teilnehmerzahl beim Vortrag mit maximal 50 Teilnehmern.