Steuerreform 2015/2016 – Sachbezug von Dienstautos

Die Sachbezüge von Dienstautos werden nach ökologischen Kriterien mittels eines CO2-Grenzwertes gestaffelt.

Bei Kfz mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 130g/km beträgt dieser ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 960,00/Monat (bisher 1,5 % max EUR 720,00). Bei Unterschreitung des maßgeblichen CO2-Grenzwertes beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % bzw maximal EUR 720,00 pro Monat.

Vorteil für Elektroautos: kein Sachbezug und Vorsteuerabzug, wenn die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind (> EUR 80.000,00).

 

ZU BEACHTEN: Dieser CO2Grenzwert verringert sich ab 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 Gramm.

TIPP: Den CO2Ausstoß finden Sie im Zulassungsschein. Leider fallen Hybridautos nicht unter Elektroautos, da sie CO2 ausstoßen.

 

Steuerreform 2015/2016 – Änderungen beim Steuertarif und der Veranlagung

Das neue Einkommensteuertarifmodell wird eine durchschnittliche Entlastung von etwa EUR 1.000,00 für jeden Steuerzahler bringen. Unverändert bleiben Einkommen bis zu EUR 11.000,00 steuerfrei.

 

Tarifmodell NEU Tarifmodell Bisher
Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz
11.000,00         0,00 % 11.000,00      0,00 %
18.000,00       25,00 % 25.000,00    36,50 %
31.000,00       35,00 % 60.000,00    43,21 %
60.000,00       42,00 % darüber    50,00 %
90.000,00       48,00 %
1.000.000,00       50,00 %
darüber(vorerst befristet für 5 Jahre)       55,00 %

 

Eine weitere Entlastung erfolgt durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages auf EUR 440,00 pro Kind (bisher EUR 220,00) bzw EUR 300,00, wenn beide Elternteile diesen in Anspruch nehmen (bisher EUR 132,00).

 

Der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag werden ab 2016 zu einem neuen Absetzbetrag zusammengefügt und zusätzlich um EUR 55,00 erhöht.

 

Für Kleinverdiener gibt es erfreuliche Änderungen bei der sog Negativsteuer. Künftig werden 50 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bis zu gewissen Maximalbeträgen rückerstattet werden. Eine Erhöhung in den nächsten beiden Jahren ist vorgesehen.

 

Negativsteuer 2014 Erstattung von SV-Beträgen 2015 Erstattung von SV-Beträgen 2016
Steuerpflichtiger bis zu EUR 110,00 bis zu EUR 220,00 bis zu EUR 400,00
Steuerpflichtiger mit Anspruch auf Pendlerpauschale bis zu EUR 110,00 bis zu € 450,00 bis zu EUR 500,00
Pensionist Kein Anspruch bis zu EUR 55,00 bis zu EUR 110,00

 

Im Bereich der Topf-Sonderausgaben wird deren Absetzbarkeit stufenweise bis zur Veranlagung des Jahres 2020 abgeschafft.

ZU BEACHTEN: Neuverträge (abgeschlossen ab dem 01.01.2016) für Darlehen oder Versicherungen können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Auch Kosten für Wohnraumschaffung oder –sanierung können nur geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder dem Spatenstich vor dem 01.01.2016 begonnen wurde. Für bestehende Verträge können diese Kosten, sowie die Sonderausgabenpauschale noch bis zur Veranlagung 2020 geltend gemacht werden. Allerdings entfällt der Erhöhungsbetrag bei mind. 3 Kindern.

 

TIPP: Zur Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerersparnis ab 2016 klicken Sie hier.

 

Steuerreform 2015/2016 – Kurzer Fahrplan zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Viel Verwirrung und Unmut erzeugt die neu eingeführte Registrierkassenpflicht, zumal noch immer nicht alle Details festgelegt sind.

 

Betroffen davon sind alle Betriebe, deren Umsätze EUR 15.000,00 und deren Barumsätze EUR 7.500,00 im Jahr übersteigen.

Unter Barumsätze fallen auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen.

Erfasst werden müssen alle Bareinnahmen (nicht Bankomat- oder Kreditkartenumsätze – diese sind nur für og Grenze relevant) mittels einer elektronischen Registrierkasse, eines Kassensystems oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungsystems.

Unternehmen die Umsätze außerhalb des Betriebsortes tätigen wie zb Masseure, Ärzte, Reiseleiter etc dürfen die Umsätze nach Rückkehr an den Betriebsort in die „Registrierkasse“ eingeben, wenn unterwegs ein Beleg ausgestellt wurde.

 

Ab 01.01.2017 sind diese Aufzeichnungssysteme durch technische Sicherheitseinrichtungen vor Manipulationen zu sichern.

 

Hingegen haben alle Unternehmer, dh auch Vermieter bei sämtlichen Barzahlungen (auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen) dem Kunden einen Beleg zu erteilen, der folgende Merkmale enthält:

  1. Bezeichnung des leistenden Unternehmers
  2. Fortlaufende Nummer
  3. Tag der Belegausstellung
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der erbrachten Leistung
  5. Betrag der Barzahlung

 

Der Kunde hat eine Belegannahmepflicht, deren Nichtbefolgung jedoch sanktionslos bleibt.

 

TIPP: Da unter Registrierkasse jedes elektronisches Aufzeichnungssystem fällt, genügt im einfachsten Fall eine Software für einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder auch ein Smartphone mit angeschlossenem Drucker! Auch werden von manchen Softwareherstellern Cloud-Lösungen angeboten.

 

TIPP: Für Einnahmen/Ausgaben Rechner ist es nicht verpflichtend zusätzlich ein Kassabuch zu führen.

TIPP: Die Einzelheiten dazu, was ein manipulationsicheres technisches Aufzeichnungssystem ist, sind in der (noch nicht veröffentlichten) Registrierkassensicherheits-VO (RKS-V) geregelt und richten sich primär an die Hersteller (dh sind für normale Anwender völlig unverständlich formuliert). Es ist daher anzuraten, falls sie bereits eine Registrierkasse haben, eine Aufrüstung mit dem Hersteller zu besprechen und sich auch entsprechend einschulen zu lassen und auch noch bis zur Veröffentlichung der VO abzuwarten.

ZU BEACHTEN. Die Mindestmerkmale der Belegerteiligungspflicht – wie oben dargestellt – sind ungeachtet der umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale (wie zB UID-Nummer)!

ZU BEACHTEN: Wird trotz Verpflichtung keine Registrierkasse verwendet, löst dies damit grundsätzlich keine Schätzungsbefugnis der Umsätze durch das Finanzamt aus, dies stellt allerdings, so wie die Verletzung der Belegerteilungspflicht, eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafen bis EUR 5.000,00 zu ahnden ist. Werden Registrierkassen hingegen vorsätzlich manipuliert und damit Abgaben hinterzogen, so ist das Strafausmaß bis zu 200 % des hinterzogenen Betrages bzw ab einer Höhe von EUR 100.000,00 bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafen bis zu EUR 1 Million.

ZU BEACHTEN: Sonderregelungen gibt es für Umsätze mit der „kalten Hand“ dh Betriebe die nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten tätig sind (zB Maronibrater, Weihnachtsmarkt). Nicht darunter fallen allerdings Umsätze in Kiosken (zB Würstelstand).

SERVICE: Wenn Sie vor der kompletten Neuanschaffung eines Kassensystems stehen, kontaktieren Sie uns bitte. Vielleicht können mit einer elektronischen Datenübernahme in die Buchhaltung Kosten gespart werden.

 

Steuerreform 2015/2016 – Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf Aufschüttungen – ist die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen noch vorteilhaft?

Ein zentraler Faktor bei Kapitalgesellschaften (GmbH´s und AG‘s) ist die Besteuerung der Gewinne im Unternehmen mit lediglich 25%. Erst bei Ausschüttung an die Anteilsinhaber fällt nochmal Steuer in Form der Kapitalertragsteuer an. Diese beträgt bis 31.12.2015 25 % und wird mit Wirkung ab 01.01.2016 auf 27,5 % angehoben.

 

Damit erhöht sich der Steuersatz bei Vollausschüttung von 43,75 % auf 45,625 %. Im Gegenzug wurde durch die Steuerreform der Einkommensteuertarif gesenkt, wodurch sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches zwischen GmbH und Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht neu stellt.

 

Wesentlicher Faktor für die Steuerbelastung ist die Frage, ob die Gewinne aus der GmbH ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben können. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Szenarien, die auch abhängig sind von der Geltendmachung des Gewinnfreibetrages im Einzelunternehmen durch Investitionen bzw Anschaffung von Wohnbauanleihen.

 

Tatsache ist aber, dass sich der „Break Even“ Punkt nach der Steuerreform nach oben verschiebt, dh tendenziell die Gewinne in der GmbH höher sein müssen um einen Steuervorteil zu erzielen.

 

TIPP: Ein-Personen-GmbH´s haben den Vorteil, durch eine gewisse Flexibilität bei der Höhe des Geschäftsführerbezugs sowohl das System der Einkommensteuer als auch das der Körperschaftsteuer zu nutzen.

TIPP: Wenn ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind, ist zu überlegen, diese noch vor Jahresende auszuschütten. Sollte nicht genügend Liquidität im Unternehmen vorhanden sein, können diese auch fremdfinanziert werden und den Gesellschaftern in Raten ausbezahlt werden.

TIPP: Wie bereits bekannt, besteht grundsätzlich für Gewinnausschüttungen von kammerzugehörigen Gesellschaften an wesentlich beteiligte Geschäftsführende- Gesellschafter Sozialversicherungspflicht. Einer unbestätigten Meldung zufolge sollen diese Beiträge bis Ende des Jahres von den Sozialversicherungsanstalten nicht nachverrechnet werden. Auch das spricht für eine vorgezogene Gewinnausschüttung.

SERVICE: Da bei der Entscheidung zwischen Einzelunternehmen bzw Personengesellschaft und GmbH verschiedene Faktoren zu betrachten sind, beraten wir Sie gerne diesbezüglich und finden mit Ihnen gemeinsam eine optimale Lösung. Grundsätzlich sind Rechtsformänderungen jederzeit und auch mit steuerlicher Rückwirkung möglich.

 

Steuerreform 2015/2016 – Verkauf von Immobilienvermögen wird teurer

Nicht nur die Veranlagung von Kapitalvermögen wird künftig teurer besteuert (siehe auch nachfolgend), auch die sog Immobilienertragssteuer wird künftig von 25 % auf 30 % angehoben.

Diese Anhebung gilt sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich und gilt auch für Altvermögen. Damit erhöht sich die Immobilienertragssteuer bei sog Altvermögen (Grundstücke, die vor 31.03.2002 erworben wurden) von 3,5 % auf 4,2 % des Verkaufspreises.

Eine nicht unwesentliche Verteuerung bringt auch der Wegfall des sog Inflationsabschlages mit sich, der ab dem 11. Jahr der Anschaffung  immerhin 2 % des Veräußerungsgewinnes betrug.

 

TIPP: Maßgeblich ist – entgegen dem ursprünglichen Begutachtungsentwurf – das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag. Wird dieser noch bis 31.12.2015 abgeschlossen, so gilt noch die Altregelung.

 

TIPP: Trotz der eher seltenen Anwendungsfälle gibt es zwei Erleichterungen. Zum Einen können Verluste aus Immobilienveräußerungen nunmehr auf 15 Jahre verteilt und zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenverrechnet werden (bisher war dies nur im Jahr der Verlustentstehung möglich) und zum Anderen können bei Versteuerung der Einkünfte zum Tarif auch Ausgaben wie zB Beratungskosten, Maklerkosten etc abgezogen werden.

 

Steuerreform 2015/2016 – Wann sollten Grundstücke noch vor Jahresende übertragen werden?

Ebenfalls ein massiver Einschnitt ist die Anhebung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen, Erbanfall) innerhalb der Familie.

Bis zum 31.12.2015 beträgt die Grunderwerbsteuer für diese Fälle 2 % vom 3-fachen Einheitswert, ab dem 01.01.2016 bemisst sich diese nach dem sog Grundstückswert und unterliegt einem gestaffelten Tarif von 0,5 % bis 3,5 %.

Dieser Grundstückswert kann künftig auf 3 Arten ermitteln werden:

 

  1. Pauschalwertmethode abgeleitet aus dem 3-fachen Einheitswert mit einem Hochrechnungsfaktor, der durch eine noch nicht veröffentlichte Verordnung bestimmt ist
  2. Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel oder
  3. Nachweis durch ein Schätzgutachten

 

Bei Veräußerungen von Immobilien außerhalb der Familie gilt bereits jetzt als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung (idR der Verkehrswert), hier gibt es zur bisherigen Rechtslage keine Änderung.

 

Außer bei Immobilien mit einem sehr niedrigen Verkehrswert, wird es in jedem Fall zu deutlich höheren Übertragungskosten kommen.

 

TIPP: Werden Immobilien an Kinder im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge geschenkt, können diese durch Einräumung eines Wohnrechts, Fruchtgenussrechts oder/und durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot geschützt werden.

 

ZU BEACHTEN: Sonderkonstruktionen über Personengesellschaften (Anteilsvereinigung, Anteilsübertragungen) werden künftig ebenfalls erschwert und sind daher in den meisten Fällen keine Alternative mehr.

 

ZU BEACHTEN: Werden Übertragungen innerhalb von 5 Jahren an ein und dieselbe Person durchgeführt, sind diese zusammenzurechnen und erhöhen damit den Steuersatz.

 

SERVICE: Um Ihnen eine Entscheidungsgrundlage für eine Übertragung noch bis Ende des Jahres zu geben, rechnen wir Ihnen sehr gerne kurzfristig den Steuervorteil aus.