Steuerreform 2015/2016 – Was ändert sich bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung?

Gleich vorweg, im Bereich der Immobilienbesteuerung gibt es massive Änderungen durch die Steuerreform, es wird mit Mehreinnahmen von EUR 550 Millionen jährlich gerechnet.

Alle Änderungen treten bereits mit 01.01.2016 in Kraft und betreffen einerseits die Abschreibungsmöglichkeiten des Kaufpreises andererseits die Kosten für Wohnungssanierungen.

Während bisher in der Regel der Kaufpreis samt Nebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Beglaubigungs- und Vertragserrichtungskosten (sog Anschaffungskosten) mit einem Anteil von 80 % abgeschrieben werden konnte, verringert sich nun dieser Gebäudeanteil auf 60 %. Durch die Kürzung der Bemessungsgrundlage geht definitiv ein Teil des Absetzpostens verloren.

Bei den Abschreibungssätzen ergeben sich insofern Änderungen, als dass nunmehr der 2 %ige Abschreibungssatz für Althäuser wegfällt und damit die gesetzliche Abschreibung 1,5 % beträgt, was einer Nutzungsdauer von 66,67 Jahren entspricht.

Bei Sanierungsaufwendungen, die bisher auf 10 Jahre zu verteilen waren (sog Instandsetzungsaufwendungen) verlängert sich die Dauer auf 15 Jahre. Auch sind bisherige Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre umzurechnen.

Im betrieblichen Bereich gibt es ebenfalls die verpflichtende Verteilung von Instandsetzungsaufwand für Wohnhäuser auf 15 Jahre und die Berichtigungspflicht für Wertsansätze der Vorjahre.

Zudem werden bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Abschreibungsdauern von bisher 2 %, 2,5 % bzw 3 % auf 2,5 % für alle Büro- und Betriebsgebäude vereinheitlicht und für alle Wohngebäude auf 1,5 % reduziert.

Die Sonderreglung der Aufteilung der Anschaffungskosten in 80 % Gebäude und 20 % Grund und Bodenanteil gab es bisher auch im Betriebsvermögen nicht, hier ist man daher weiterhin auf ein Schätzgutachten angewiesen.

 

TIPP: Auch im Privatbereich kann eine andere Aufteilung als nunmehr 60/40 bzw auch eine andere Abschreibungsdauer gewählt werden, wenn ein diesbezügliches Schätzgutachten vorliegt. Es wurde auch eine Verordnung angekündigt, die abweichende Aufteilungsverhältnisse begünden kann.

 

ZU BEACHTEN: Die Änderungen treten zwar erst ab 2016 in Kraft, jedoch müssen bei bestehenden Gebäuden diese trotzdem vorgenommen und damit im Jahr 2016 berichtigt werden!

 

Steuerreform 2015/2016 – Allgemeine Informationen

Die Steuerreform 2015/2016 umfasst die Ziele Entlastung, Vereinfachung, Bürokratieabbau, Konjunkturbelebung und Budgetkonsolidierung. Ob diese erreicht werden, bleibt abzuwarten.

 

Dafür werden geplante EUR 4,9 Milliarden ausgegeben:

 

Tarifsenkung sowie Erhöhung der Absetzbeträge im Bereich der Einkommensteuer

Erhöhung der Negativsteuer für Kleinstverdiener

Entlastung für Familien, Erhöhung der Familienbeihilfe

Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft wie zB Erhöhung der Forschungsprämie und Möglichkeit von Crowdfunding.

 

Wo soll das Geld herkommen?

 

Bekämpfung von Steuerbetrug EUR 1,9 Milliarden

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bekämpfung von Scheinfirmen, Scheingeschäften, gewerbsmäßigem Pfusch und Schwarzarbeit im Hausbau sowie e-card Missbrauch

 

Strukturmaßnahmen EUR 900 Millionen

Erhöhung der Umsatzsteuer von 10 % auf 13 % für gewisse Lieferungen und Leistungen

Erhöhung der Steuern im Bereich von Immobilien und Vermietung & Verpachtung

Erhöhung des Sachbezugs bei Kfz, Streichung Bildungsprämie /-freibetrag

 

Solidaritätspaket EUR 400 Millionen

Erhöhung der Grunderwerbssteuer und Immobilienertragssteuer bei Immobilienübertragungen

Erhöhung der Kapitalertragssteuer

 

Selbstfinanzierung durch Erhöhung der Kaufkraft/Konsum EUR 850 Millionen

 

Einsparungen bei Förderungen und Verwaltung EUR 1,1 Milliarden

 

Steuerreform im Endspurt

Die Regierungsvorlagen zur Steuerreform 2015/16 haben bereits mit folgender (noch nicht veröffentlichter) Abänderung den Finanzausschuss passiert.

Demnach soll die geplante Kontoeinsicht in Abgabenverfahren nur auf richterliche Anordnung zugelassen werden. Konkret ist laut Pressemeldungen vorgesehen, dass ein Richter des BFG innerhalb von drei Tagen zu prüfen hat, ob die formalen Kriterien für eine Konteneinsicht eingehalten wurden.

 

Für das Endbesteuerungsgesetz konnte die 2/3-Mehrheit noch nicht erreicht werden. Offensichtlich ist ein Kapitalzuflussmeldegesetz in Ausarbeitung, wonach die Banken der Finanz jeden größeren Zufluss (über 50.000 Euro) auf Konten melden müssen, der in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen Schweiz und Liechtenstein getätigt worden ist. Weiters sind dem Vernehmen nach bei den Punkten Einlagenrückzahlung, Belegerteilungspflicht, GrESt bei innerfamiliärer Wohnungsweitergabe und Begünstigungen für Kleinunternehmer noch Verhandlungen im Gang, weshalb Änderungen bis zum Plenum noch möglich sind.

 

(Quelle: Kammer der Wirtschaftstreuhänder KWT vom 01. Juli 2015)

Die Beschlussfassung dieser Gesetzesvorhaben im Plenum des Nationalrates ist für die zweite Juliwoche 2015 vorgesehen, wir werden Sie dann umfangreich informieren.

Geplante Erhöhung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden

Die aktuelle Steuerreform plant die Kapitalertragssteuer auf Gewinnausschüttungen von derzeit 25% auf 30% zu erhöhen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zu einer rückwirkenden Erhöhung kommen wird.

 

Welche Schritte können Sie vorab unternehmen?

 

Sollten Sie in jedem Fall eine Gewinnausschüttung planen, wäre es sinnvoll diese vorzuziehen, wobei wir davon ausgehen, dass alle KESt-Anmeldungen die noch diese Woche beim Finanzamt einlangen, nicht von einer allfälligen Rückwirkungsfiktion betroffen sind.

 

Die Kapitalertragssteuer selbst ist innerhalb von 7 Tagen nach Beschlussfassung beim Finanzamt einzuzahlen. Eine Auszahlung an den/die Gesellschafter ist nicht notwendig, der Betrag kann auch den Gesellschafterverrechnungskonten gutgebucht werden. Auch ist eine fremdfinanzierte Gewinnausschüttung denkbar.

 

Steht der Gewinn für das Jahr 2014 noch nicht fest, kann grundsätzlich eine vorgezogene Ausschüttung beschlossen werden, wobei diese auf Basis des vorsichtig geschätzten handelsrechtlichen Gewinnes (nach Abzug der Körperschaftsteuer!) zu ermitteln ist.

 

Bei Holdingkonstruktionen ist die Gewinnausschüttung an die Holding selbst KESt-frei, es kann aber jene an die Gesellschafter ebenfalls vorgezogen werden.

 

Zu beachten ist allerdings, dass Gewinnausschüttungen an mehrheitsbeteiligte Geschäftsführende Gesellschafter nunmehr auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

 

Weiteres bitte zu beachten, dass die Steuerreform noch nicht beschlossen und damit sowohl die geplante Erhöhung als auch eine allfällige Rückwirkung noch nicht endgültig  sind.

Ein wunderschönes Weihnachtsfest

An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein wunderschönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr wünschen.

Dank Ihrer vielen Empfehlungen konnten wir wieder zahlreiche neue Klienten bei uns willkommen heißen, auch dafür nochmal ein herzliches Dankeschön.

Wir garantieren Ihnen, dass wir auch nächstes Jahr wieder mit vollem Einsatz und Engagement für Sie da sein werden und bedanken uns ganz herzlich für die Zusammenarbeit.

Unsere Kanzlei ist zwischen den Feiertagen von 9:00 bis 14:00 geöffnet.

Casandra Hermann o Anja Dobler o Birgit Eichberger o Setara Golam Sawar o Oliver Gredler o Patricia Hermann o Gertrud Kellner o Doris Kettinger o Leopoldine Kolmbauer o Angelina Lagger o Margit Lagger o Lubomira Petercakova

Steuerlicher Rückblick 2014 – Ausblick auf 2015

Das Jahr 2014 brachte durch das Abgabenänderungsgesetz keine grundlegenden Neuerungen, sondern vor allem Einschränkungen diverser Abzugsmöglichkeiten (siehe auch Kästchen 4 und 21).

Die Anhebung des Sachbezugswertes bei privat genutzten Kfz auf EUR 600 pro Monat wird ebenso, wie der mit Tücken behaftete Pendlerrechner die Autofahrer weniger freuen.

Die Änderungen im Grunderwerbssteuergesetz (siehe auch Kästchen 2) sind für einige gut ausgefallen (Übertragungen innerhalb der Familie) für andere schlecht (zB Einbringungen in eine GmbH).

Einige kleine Erfreulichkeiten waren auch dabei, wie zB die Erhöhung des Grenzbetrages für das Ausstellen von Rechnungen von EUR 150 auf EUR 400 im Bereich der Umsatzsteuer.

Positiv ist auch zu sehen, dass zumindest die Anschaffungen von Wertpapieren zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages nicht komplett abgeschafft wurden (Kästchen 4) und die Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer für neu gegründete GmbH´s (Kästchen 8).

Auch fällt ab dem Jahr 2016 die Gesellschaftsteuer zur Gänze weg.

Das Konzept der Steuerreform 2015 lässt noch auf sich warten, wiewohl zumindest die Betrugsbekämpfung nach wie vor einen wichtigen Stellenwert einnehmen wird. Ein Vorbote dazu waren bereits die Verschärfungen des Finanzstrafgesetzes der letzten Jahre bzw im Herbst 2014.

ZU BEACHTEN: Die ersten Auswirkungen der verstärkten Betrugsbekämpfung zeigt sich bereits. Neu gegründete Firmen aus dem Bau- oder Baunebengewerbe sollten sich nicht wundern, wenn sie bereits vor Eintragung in das Firmenbuch Besuch von der Finanzpolizei bekommen. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Scheinfirmen oder Briefkastenfirmen im Firmenbuch registriert werden.