Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen

Nicht neu, aber doch nun wieder ein Thema, ist die Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführern.

Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, unterliegen zusätzlich zu ausbezahlten Geschäftsführerbezügen der Sozialversicherungspflicht.

Was bisher von den Sozialversicherungsanstalten (mit Ausnahme eines Feldversuches im Burgenland) nicht exekutiert wurde, wird nunmehr zumindest von der SVA Oberösterreich durchgeführt.

Werden Gewinnausschüttungen auf Aufforderung der SVA nicht gemeldet, erfolgt automatisch eine Festsetzung auf die Höchstbemessungsgrundlage.

ZU BEACHTEN: Werden Gewinnausschüttungen nicht jährlich vorgenommen, sondern nur in einem bestimmten Jahr, dann ist, sofern es sich dabei nicht um verdeckte Geschäftsführerbezüge handelt, die Sozialversicherungspflicht nur für dieses eine Jahr gegeben. Ist der tatsächliche Geschäftsführerbezug nicht unangemessen niedrig und/oder fällt die Entscheidungsbefugnis über die Höhe bzw allfällige Ausschüttungen, nicht dem geschäftsführenden Gesellschafter alleinig zu, wird es sich wohl nicht um einen verdeckten Geschäftsführerbezug handeln.

TIPP: Da eine SV-Pflicht von Gewinnausschüttungen nur bei kammerzugehörigen GmbH´s (Gewerbeschein) gegeben ist, unterliegen Ausschüttungen aus reinen vermögensverwaltenden GmbH´s (Holdings) nicht der SV-Pflicht. Diese Konstruktion kann durch Einbringung des Kapitalanteils an der ursprünglichen GmbH in eine neu gegründete VermögensverwaltungsgmbH (auch Gründungsprivilegierung möglich) einfach erreicht werden. 

Neuregelungen, die bei der Veranlagung 2014 erstmals anzuwenden sind

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 haben sich einige Neuerungen ergeben, die ab 2015 erstmals anzuwenden sind:

Im Bereich der Einkommensteuer ist die Verlustvortrags- und Verrechnungsgrenze gefallen.

Während bisher lediglich 75 % von Vorjahresverlusten verrechnet bzw mit positiven Einkünften gegenverrechnet werden konnten, ist ab der Veranlagung 2014 eine 100 %-Verrechnung vorzunehmen.

Bei langfristigen Rückstellungen ist eine Änderungen bei der Bewertung an dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Weiteres gab es eine Einschränkung der Absetzbarkeit von Managerbezügen sowie bei freiwilligen Abfertigungen und sog „golden handshakes“.

Die wesentlichsten Änderungen bei der Körperschaftsteuer betreffen die Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung (Verlustbeschränkung, Ausscheiden von gewissen ausländischen Gruppenmitgliedern und Wegfall der Firmenwertabschreibung) sowie die generelle Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zinsen und Lizenzzahlungen bei konzernzugehörigen Körperschaften.

Für neu gegründete GmbH´s hat sich für die ersten 10 Jahre nach Gründung die Mindestkörperschaftsteuer reduziert. Nunmehr sind für die ersten 5 Jahre lediglich EUR 500 pro Jahr und für die weiteren 5 Jahre EUR 1.000 zu entrichten.

ZU BEACHTEN: Die einzelnen Regelungen haben zum Teil unterschiedliche Inkrafttretungsbestimmungen.

TIPP: Die Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer gilt unabhängig davon, ob die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird.

Aufbewahrungsfristen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen beträgt grundsätzlich 7 Jahre.

Ab 2015 müssen daher Unterlagen der Jahre 2008 bis 2014 zur Verfügung stehen.

Durch die Neuregelung der Immobilienbesteuerung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Grundstücksangelegenheiten allerdings auf 22 Jahre.

Weiteres sind alle Unterlagen bei offenen Verfahren bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.

Auch sollten Sie sich nicht von Unterlagen trennen, die vielleicht in späteren Jahren für die Beweisführung von Bedeutung sein könnten (Erbschaft, Scheidung etc).

ZU BEACHTEN: Zu den Geschäftspapieren und damit aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen auch Auftragsschreiben, Lieferscheine und Leistungsbeschreibungen. Zudem sind alle Grundaufzeichnungen (Paragons, Kassenberichte, Strichlisten etc) aufzuheben. 

TIPP: Eine Alternative zur Aufbewahrung in Papierform ist eine elektronische Archivierung. Da nun die Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Rechnungen erleichtert wurden, bietet sich die elektronische Archivierung geradezu an. Wesentlich dabei ist die Unveränderbarkeit der Rechnungen, es sind daher einige Kriterien zu beachten.

Auftraggeberhaftung – Erleichterungen 2015

 

Mit der sog Auftraggeberhaftung haben die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkassen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Baugewerbe gesetzt.

Betroffen von der Auftraggeberhaftung sind nur Unternehmen, die sog Bauleistungen erbringen, wobei dieser Begriff relativ weit gefasst ist.

In der Praxis haben sich allerdings zahlreiche Probleme im Ablauf ergeben.

Ab 01.01.2015 gibt es daher folgende Vereinfachungen:

Auf die sog HFU-Liste, auf der sich alle haftungsfreistellenden Unternehmen befinden, können sich nunmehr auch Unternehmer eintragen lassen, die keine Dienstnehmer beschäftigen, sofern der betreffende Unternehmer nach dem GSVG versichert ist und keine Beitragsrückstände hat.

Weiteres ist nunmehr die Abfuhr von einbehaltenen Beträgen und damit die Haftungsfreistellung auch möglich, wenn der Auftragnehmer (noch) keine Dienstgebernummer hat.

ZU BEACHTEN: An den grundsätzlichen Voraussetzungen, der Erbringung von Bauleistungen innerhalb der letzten Jahre (dh Jungunternehmer können nicht auf die HFU-Liste kommen) und der pünktlichen Entrichtung der Abgaben hat sich Nichts geändert.

Steuerfreie Geschenke an Kunden

Grundsätzlich fallen Geschenke an Kunden unter die sog Repräsentationsaufwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind daher auch übliche Geschenke, insbesondere auch zu Weihnachten wie zB Blumen, Bonbonieren, Bücher, Geschenkkörbe.

Ausnahmen gibt es für Geschenke, bei denen der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Darunter fallen beispielsweise Geschenkboxen mit Firmenlogo, Weinflaschen mit Firmenetikett oder auch andere mit Logo versehene Geschenke (Kugelschreiber, USB-Sticks etc).

TIPP: Kundenveranstaltungen im Rahmen Ihres Marketingplanes können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinden oder etwa anlässlich eines Geburtstages.

TIPP: Wenn Sie Kunden beschenken, empfehlen wir eine entsprechende Dokumentation, dh beispielsweise ein Foto der Firmen-Etiketten und auch eine Liste der Empfänger.

TIPP: Eine gute Alternative zu Kundengeschenken sind Spenden an begünstigte Organisationen. Diese sind bis zu 10 % des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar (siehe auch Kästchen Nr. 12). Informieren Sie die Kunden mit einem entsprechenden Hinweis (zB in einer Aussendung oder auf der website).

ZU BEACHTEN: Teure Geschenke an Kunden wie zB Reisen haben Entgeltcharakter und sind damit grundsätzlich absetzbar, führen jedoch beim Empfänger zu einer Steuerpflicht.

Prämien vom Finanzamt

Die Forschungsprämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen und wird direkt vom Finanzamt ausbezahlt.

Voraussetzungen für die Geltendmachung ist nunmehr die Einbeziehung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft).

Der Nachweis kann

  • vor Beginn der Forschung (ex-ante) mit Ruling durch die FFG erfolgen (FO-Bestätigung kostet etwa EUR 1.000) oder
  • ex-post bei Beantragung der Prämie mittels eines (kostenfreien) Gutachtens bei der FFG erfolgen.

Weiterhin gibt es auch die Forschungsprämie für die sog Auftragsforschung.

TIPP: Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist auch für die „experimentelle Entwicklung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden“ möglich, dh auch zB für Bereiche wie Softwareentwicklung.

TIPP: Vor allem bei größeren Projekten lohnt sich auch die Möglichkeit bei der FFG einen sog Feststellungsbescheid anzufordern (Bestätigung dem Grunde nach) und eventuell eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers (auch der Höhe nach) einzuholen.

PRAXIS: Sowohl das Ruling im Vorhinein wie auch die Beantragung des Gutachtens ist über Finanz-Online möglich.

Weiteres kann eine sog Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen geltend gemacht, sofern es sich dabei um Rechnungen von Aus- und Fortbildungseinrichtungen handelt und diese im betrieblichen Interesse der Arbeitgeber getätigt werden.

ZU BEACHTEN: Alternativ zur Bildungsprämie kann ein sog Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden.

 ZU BEACHTEN: Der Bildungsfreibetrag bzw die Bildungsprämie kann nur für echte Dienstnehmer und nicht für den Steuerpflichtigen selbst oder mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH geltend gemacht werden.