Was bringt die Erbrechtreform

Gleich vorweg, die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer ist momentan noch kein Thema. Das Erbrecht selbst wurde nun aber reformiert, die Änderungen treten großteils mit 01.01.2017 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Änderung der gesetzlich Erbberechtigten

Ab 1.1.2017 sind die Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen neben einem Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht mehr als gesetzliche Erben erbberechtigt.

Abgeltung von Pflegeleistungen mittels eines Pflegevermächtnisses

Bei unentgeltlicher Pflege eines nahen Angehörigen während eines längeren Zeitraums gebührt der pflegenden Person künftig ein sog Pflegevermächtnis.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Während bisher Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche hatten, kommt ihnen ab 2017 ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor Vermächtnisnehmern und einem sog Heimfall an den Bund.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Künftig werden Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des eingetragenen Partners bzw des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.

Pflichtteilsstundung

Bisher sah das Erbrecht keine Möglichkeit vor die Auszahlung des Erbteils zu stunden.

Durch die Erbrechtsreform soll eine Erleichterung vor allem im Bereich der Familienunternehmen oder für Fälle des gemeinsam genutzten Wohnhauses geschaffen werden.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1. Jänner 2017 werden auch Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Kein Enterbungsgrund mehr wird hingegen „eine beharrlich anstößige Lebensart“ sein.

Neuregelungen für Künstler

Für das Jahr 2015 sind folgende wichtige Änderungen im Bereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu beachten:

Erleichterung bei der Einstufung als Künstler

Künstler ist nunmehr „wer in den Bereichen bildender bzw darstellender Kunst, Musik, Literatur oder Filmkunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit ein Werk schafft.“ Auf die künstlerische Befähigung dazu kommt es künftig nicht mehr an.

Erleichterungen beim Erreichen der Untergrenze

Weiteres wurde die Untergrenze für die Gewährung des Künstlerzuschusses neu gestaltet (für 2015 EUR 4.871,76). Künftig ist es nicht mehr notwendig, dass der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid die relevante Grenze überschreitet, sondern lediglich die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit. Hinzu zählen nunmehr bis zu 50% der Mindestgrenze auch Einnahmen aus Nebentätigkeit wie zB unterrichtender Tätigkeit.

Zur weiteren Erleichterung ist für das Erreichen der Mindestgrenze ein Durchrechnungszeitraum von 3 Jahren vorgesehen.

Der Beitragszuschuss gebührt auch für 5 Jahre (sog Bonusjahre) in denen – trotz der oben genannten Erleichterungen – die Mindestgrenze nicht erreicht wird.

Erhöhung der Obergrenze

Diese beträgt ab 2015 EUR 26.388,70 und wurde damit deutlich angehoben.

Errichtung eines Unterstützungsfonds

Damit können Künstler in Notfällen unterstützt werden, unabhängig davon ob und in welcher Form  Einnahmen erzielt wurden. Wichtig ist nur, dass künstlerische Werke geschaffen wurden.

 

ZU BEACHTEN: Die oben genannten Erleichterungen gelten nur für Anträge für das Jahr 2014 und 2015.

ZU BEACHTEN: Der Zuschuss beträgt ab dem Jahr 2013 maximal EUR 1.722 pro Jahr und ist mit den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen begrenzt.

TIPP: Künstler können auf Antrag ihren Gewinn auf die drei vorangegangenen Jahre rücktragen und damit Einkommensteuer sparen. Dies gilt auch im Bereich der Sozialversicherung – hier sind allerdings auch die Auswirkungen auf den Zuschuss des Künstlersozialversicherungsfonds zu beachten.

ZU BEACHTEN: Künstlerische Tätigkeiten unterliegen ab 01.01.2016 dem neuen Umsatzsteuersatz von 13%.

Steueroptimierung bei Einnahmen/Ausgaben Rechner

Unternehmen, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung ermitteln, können mitunter eine Gewinnverlagerung in das Folgejahr vornehmen. Dazu können entweder

  • Einnahmen in das Folgejahr verschoben oder/und
  • Ausgaben in das heurige Jahr vorgezogen werden.

Um eine Anerkennung durch das Finanzamt nicht zu gefährden, sind einige Punkte zu beachten:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie zB Einnahmen aus freien Dienstverträgen oder Ausgaben für Miete, Leasing etc) werden bis zu 15 Tage nach dem Stichtag noch dem alten Jahr zugerechnet.
  • Werden Forderungen absichtlich stehen gelassen, so werden diese Einnahmen ebenfalls noch dem alten Jahr zugerechnet. Hier ist also Vorsicht geboten und gegebenenfalls die Rechnungslegung erst im neuen Jahr vorzunehmen.
  • Freiwillige Zahlungen an die SVA für zu erwartende Nachzahlungen sind möglich, sofern sie die zu erwartenden Nachzahlungen nicht übersteigen
  • Förderungen aus öffentlichen Mittel gelten für das Jahr als vereinnahmt für das sie gewährt werden

 

ZU BEACHTEN: Generell ist immer zu überlegen, inwieweit eine Gewinnverschiebung tatsächlich sinnvoll ist. Sollte die Gewinnerwartung für das nächste Jahr höher sein, ist es mitunter besser die Abgabe der Steuererklärungen zeitlich später anzusetzen (Achtung auf Verzinsung!).

SERVICE: Gerne erstellen wir für Sie eine Steuerplanung und beraten Sie individuell.

NEU: Ab 2016 können auch Einnahmen/Ausgaben Rechner Verluste uneingeschränkt verwerten. Bisher konnten lediglich sog Anlaufverluste und Verluste der letzten 3 Wirtschaftsjahre mit Gewinnen verrechnet werden.

So sind Spenden absetzbar

Absetzbar sind Spenden für bzw an:

  1. Wissenschaft und Kunst, Behindertensport
  2. Karitative Zwecke (Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe)
  3. Spendensammelvereine für oben genannte Zwecke
  4. Umweltschutz
  5. Tierschutz
  6. Aufgaben im Rahmen der Feuerpolizei (freiwillige Feuerwehr etc)

 

ZU BEACHTEN: Spenden im betrieblichen Bereich können bis maximal 10% des laufenden Gewinnes, Spenden im privaten Bereich bis maximal 10% des Einkommens abgesetzt werden. Keine betragsmäßigen Beschränkungen gelten für Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie Sponsorbeiträge.

ZU BEACHTEN: Auch Spenden oder Eintrittsgelder im Rahmen von Charityveranstaltungen sind steuerlich absetzbar, sofern der Wert der Gegenleistung wesentlich niedriger ist, als der aufgewendete Betrag.

TIPP: Im betrieblichen Bereich sind auch Sachspenden steuerlich absetzbar, hier ergibt sich die Besonderheit, dass diese mit dem Verkehrswert als fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden können.

TIPP: Am einfachsten kann die Absetzbarkeit der Spende unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/_start.htm überprüft werden

ZU BEACHTEN: Um Spenden steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie eine Spendenbescheinigung. Denken Sie also insbesondere bei Spendensammelvereinen daran (zB Heilige Drei Könige etc).

ZU BEACHTEN: Ab 2018 sollen Spenden nur mehr absetzbar sein, wenn sie automatisch von der Spendenorganisation dem Finanzamt gemeldet werden.

Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Neben der Anhebung des ermäßigten Steuersatzes für gewisse Umsätze auf 13% treten mit 1.1.2016 noch einige weitere Änderungen in Kraft.

Der neue Steuersatz betrifft im Wesentlichen künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen, Eintrittsberechtigungen und ab 01.05.2016 auch Beherbergungsdienstleistungen.

Für Elektrofahrzeuge steht künftig sowohl für die Anschaffung als auch für die laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug zu.

Entfall der Vorsteuerpauschalierung für bilanzierungspflichtige Unternehmer. Bisher konnten zB auch GmbH´s im Zuge der Pauschalierung Vorsteuern in Höhe von 1,8% der Einnahmen geltend machen, sofern die tatsächlichen Vorsteuern geringer waren.

Ab 2016 ist nun eine Vorsteuerüberrechnung bei IST-Versteurer auch ohne Zahlung möglich. Dies betrifft in der Praxis vor allem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, zB bei Überrechnungen von Sanierungsmaßnahmen oder den Kauf einer Vorsorgewohnung.

Bereits seit August 2015 wird als Ausfluss der Betrugsbekämpfung der Vorsteuerabzug versagt, wenn der Unternehmer „wusste oder wissen hätte müssen“ dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt.

Registrierkassenpflicht – die nächsten Schritte

Bereits Mitte des Jahres beschlossen und bis zuletzt heftig diskutiert, tritt die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht mit 1.1.2016 in Kraft.

Davon betroffen sind alle Unternehmer, die jährliche Umsätze von mehr als EUR 15.000 und davon mehr als EUR 7.500 in Form von Bareinnahmen erzielen.

  • Ab 01.01.2016 Belegerteilungspflicht
  • Bis 01.04.2016 Straffreiheit bei Nichtbefolgen der Registrierkassenpflicht oder
  • Bis 01.07.2016 in begründeten Fällen
  • Ab 01.07.2016 Beginn der Zertifizierungsmaßnahmen
  • Ab 01.01.2017 Registrierkassen müssen mit einem Manipulationsschutz versehen sein

 

TIPP: Bei Anschaffung einer Registrierkasse bis zum 31.12.2016 kann eine (steuerfreie) Prämie von EUR 200 beantragt werden.

SERVICE: Für mehr Informationen zu diesem Thema senden wir Ihnen gerne die Unterlagen von unserem Klientenseminar zu oder beraten Sie individuell.