Neue Telefonnummern und Öffnungszeiten bei den Finanzämtern ab 2. November 2015

Neue Telefonnummern und Öffnungszeiten bei den Finanzämtern ab 2. November 2015

Seit 2. November gibt es getrennte Telefonnummern:

für Privatpersonen (Allgemeine Veranlagung)        050 233 233

für Unternehmer (Betriebliche Veranlagung)          050 233 333

zur Formularbestellung                                           050 233 710

Telefonische Auskünfte erhalten Sie von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 15:30 Uhr und am Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr.

Die Öffnungszeiten an den Standorten haben sich wie folgt geändert:

Öffnungszeiten

Wien, Graz, Linz, Salzburg Innsbruck und Klagenfurt

alle anderen Standorte

Montag

07:30 – 15:30

07:30 – 12:00

Dienstag

07:30 – 15:30

07:30 – 12:00

Mittwoch

07:30 – 12:00

07:30 – 12:00

Donnerstag

07:30 – 17:00

07:30 – 15:30

Freitag

07:30 – 12:00

07:30 – 12:00

Sommeröffnungszeiten (österreichweit) Juli, August: 07:30 bis 12:00 Uhr

Steuerreform 2015/2016 – Betrugsbekämpfung

Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft

Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG erbringen, dürfen ab 01.01.2016 Zahlungen an Arbeitnehmer nur mehr mittels Banküberweisungen tätigen. Nicht betroffen davon sind Spesenersätze wie zB Hotelrechnungen.

Nicht verboten sind Barzahlungen an Subunternehmer, die allerdings damit ihre steuerliche Abzugsfähigkeit verlieren, sofern sie den Betrag von EUR 500,00 übersteigen.

 

ZU BEACHTEN: Die Barzahlungen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, sind zwar nicht vom Abzugsverbot erfasst, ein Verstoß stellt aber eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafen bis zu EUR 5.000,00.

 

Maßnahmen beim privaten Hausbau

Um den sog „Pfusch am Bau“ einzudämmen gibt es nunmehr auch für die Abgabenbehörde die Möglichkeit zu überprüfen, ob bei der Beschäftigung von Handwerkern die Meldepflichten der Krankenkasse, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und auch der Gewerbebehörde eingehalten wurden.

 

ZU BEACHTEN: Werden Personen, die über keine Gewerbeberechtigung verfügen, wissentlich beauftragt, drohen auch aus gewerberechtlicher Sicht Geldstrafen mit bis zu EUR 2.180,00.

 

Steuerreform 2015/2016 – Konteneinsicht – was darf die Finanz?

Bisher wurde das Bankgeheimnis nur mittels einer gerichtlichen Bewilligung im Finanzstrafverfahren verletzt.

 

Im Mittelpunkt steht nun die Schaffung eines zentralen Kontoregisters. Kontostände- oder -bewegungen sind nicht in das Kontoregister aufzunehmen, lediglich „äußere Kontodaten“. Damit können nur abgefragt werden, welche Personen welche Konten besitzen bzw wer auf diesen zeichnungsberechtigt ist.

Einsichtnahme in das Kontoregister haben Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke sowie – bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit für abgabenrechtliche Zwecke – die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt kann Auskünfte aus dem Kontenregister NUR einholen, wenn Sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Einsichtnahme in das Kontenregister soll durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft werden.

ZU BACHTEN: Um Kapitalabflüsse in das Ausland zu vermeiden, besteht bereits seit März 2015 eine Meldepflicht der Banken und Zahlungsinstitute von Kapitalab- und -zuflüsse von mehr als € 50.000,00.

 

Steuerreform 2015/2016 – Welche Änderungen gibt es im Bereich der Umsatzsteuer?

Für bestimmte Lieferungen und Leistungen wird nunmehr ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt.

Dieser ist im Wesentlichen auf folgende Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden:

  • Künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen, Theater, Konzerte, Oper, Kino, Museen, Einfuhr von Kunstgegenständen, etc….
  • Eintritte in Schwimmbäder, Tiergärten und dergleichen
  • Beherbungsdienstleistungen von Wohn- und Schlafräumen –>spezielle Übergangsregel!
  • Inlandpersonenluftverkehr
  • Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen

Der bisher bestehende 12 %-ige Steuersatz für den Weinverkauf ab Hof wird abgeschafft und ebenfalls auf 13 % erhöht.

Weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Arzneimittel, Bienen und Blindenhunde.

Bei der Vermietung von Beförderungsmittel kommt es nicht mehr zur Verlagerung des Leistungsort ins Inland, wenn sich der Leistungsort im Drittland befände, sondern der Leistungsort bestimmt sich nach den generellen Leistungsortregeln für die Vermietung von Beförderungsmitteln.

Weitere Änderungen gibt es bei Kfz-Abstellplätzen bei einer WEG, Mitarbeiterrabatte, Ausweitung der Normalwertregelung auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

Diese Änderungen treten mit 01.01.2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze bzw. Sachverhalte anzuwenden die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden oder sich ereignen.

ZU BEACHTEN: Grundsätzlich treten die Änderungen mit 01.01.2016 in Kraft, für Beherbergung inkl Campingumsätze sowie kulturelle Leistungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.04.2016.

ZU BEACHTEN: Die Verköstigung im Rahmen der Beherbergung unterliegt weiterhin dem Steuersatz von 10 %. Damit ist bei Pauschalpreisen (zB Nächtigung inklusive Frühstück) eine Aufteilung notwendig.

 

Steuerreform 2015/2016 – Einlagenrückzahlungen von Körperschaften unterliegen idR künftig der Kapitalertragssteuer

Während bisher Ausschüttungen von Einlagen wahlweise als steuerfreie Kapitalrückzahlung oder als Dividende gehandhabt werden konnten, entfällt dieses Wahlrecht für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.08.2015 begonnen haben. Sofern nunmehr operative Gewinne vorhanden sind, sind diese vorrangig auszuschütten. Auch Rückzahlungen im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung sind als Ausschüttung der KESt zu unterziehen, wenn eine positive Innenfinanzierung vorliegt.

 

INFO: Dieses Instrumentarium haben vor allem Anlagegesellschaften genutzt, um steuerfreie Auszahlungen an ihre Gesellschafter zu tätigen. Sollten Sie derartige Veranlagungen im Portfolio haben, kann es künftig zu geringeren Zahlungsflüssen kommen.

TIPP: Da sich diese Neuregelung auch für Umgründungen negativ auswirken kann, ist zu prüfen, ob diese eventuell vorgezogen werden sollten.

 

ZU BEACHTEN: Werden vorsorglich Kapitalrückzahlungen jetzt noch durchgeführt, ist zu beachten, dass Zinsen für eine allfällige Fremdfinanzierung nicht abzugsfähig sind, dass bei nicht ausreichenden Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Gewinn beim Gesellschafter entstehen kann.

 

Steuerreform 2015/2016 – Was sich ab 2016 im Bereich der Personalverrechnung ändert

Ziel der Änderungen durch die Steuerreform war eine durchaus wünschenswerte Harmonisierung der Regelungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung, wobei dadurch eine Verschlechterung erfolgte.

Betroffen davon sind steuerfreie soziale Zuwendungen, wobei vor allem Leistungen des Dienstgebers für Gesundheit der Dienstnehmer (zB betriebsärztlicher Dienst, zielgerichtet Gesundheitsförderung, Impfungen) sowie Begräbniskosten NEU hinzugekommen sind.

Geschenke an Mitarbeiter im Ausmaß von EUR 186,00 pro Jahr sind nunmehr auch anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums steuerfrei.

Dafür sind einige andere Befreiungen weggefallen, wie zB die Prämie für Diensterfindungen.

Erhöht wurde der Betrag der Steuerfreiheit bei Mitarbeiterbeteiligungen von bisher EUR 1.460,00 auf EUR 3.000,00 pro Jahr.

 

TIPP: Die Neuregelung der Mitarbeiterrabatte mit einer Steuerfreiheit von bis zu 20 % bzw max EUR 1.000,00 pro Jahr, bietet für einige Betriebe in Zukunft durchaus gewisse interessante Möglichkeiten.