Corona Newsletter comebackstronger Teil V

Liebe Klienten*innen!

In den letzten Tagen ist die lang ersehnte Konkretisierung zum Corona-Hilfs Fonds erfolgt. Auch beim Härtefallfonds Phase II gab es wichtige Änderungen.

In den nachfolgenden Beiträgen informieren wir Sie konkret zu den einzelnen Hilfspaketen und worauf Sie bei den Antragstellungen besonders achten sollten. Vorab einige Fristen und der Start der Anträge für diversen Förderpakete:

Am 28. Mai 2020 endet die erste Frist für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS für den Monat März und April. Die monatlichen Abrechnungen sind grundsätzlich bis zum 28. des Folgemonats durchzuführen, jedoch gibt es eine Erleichterung für die Abrechnung des März, die ebenfalls bis 28. Mai übermittelt werden kann.

Die Antragsfrist für den zweiten Betrachtungszeitraum des Härtefallfonds Phase II (16. April bis 15. Mai 2020) beginnt am 18. Mai 2020.

Ab dem 20. Mai 2020 können bereits Anträge für die erste Tranche des Corona-Hilfs Fonds (Fixkostenzuschüsse) gestellt werden. Die ursprüngliche Regelung wonach dieser erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, also in der Regel ab Jänner 2021 möglich war, wurde geändert.

Bereits seit dem 15. April können Anträge für den Familien-Härtefallfonds gestellt werden. Bei Unternehmer ist dies aber praktisch erst möglich, wenn bereits eine positive Erledigung aus dem Härtefallfonds vorliegt.

Beim sog. Wirtshauspaket treten die meisten Änderungen mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Wie immer unterstützen wir Sie sehr gerne bei allen Fragen im Zusammenhang mit den einzelnen Paketen.

 

Härtefallfonds – Phase II – Änderungen und ErweiterungenBereits nach einer Woche erfolgten die ersten Nachbesserungen zum Härtefallfonds. Mittlerweile gibt es eine umfangreiche Richtlinie, Beispiele und FAQ´s dazu. Vor allem im Bereich der Berechnungen erfolgten nun Klarstellungen.Wie sind die Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Regelung?

  1.  Der Betrachtungszeitraum wurde von 3 Monaten auf 6 Monaten ausgedehnt

Konkret bedeutet dies, dass der Antrag für drei beliebige Monate im Zeitraum 15.3. bis 15.9. 2020 eingebracht werden kann. Damit hat man vor allem jenen Unternehmern Rechnung getragen, bei denen die Corona Krise nicht sofort zu einem Einnahmenrückgang führt.

Zu beachten: Das macht die Optimierung nicht einfacher, kann aber zu wesentlich höheren Zuschüssen führen. Nachdem viele Unternehmer nicht wissen wie sich die nächsten Monate entwickeln werden, ist die einfachste Variante abzuwarten und erst nach dem 15. September 2020 die Anträge zu stellen. Die Antragstellung selbst ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich.

TIPP:Bereits gestellte Anträge können zurückgezogen werden. Für den Fall, dass Sie bereits einen Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum gestellt haben und nur einen geringen oder keinen Zuschuss erhalten haben, raten wir dazu diesen zurückzuziehen und für ein späteres Monat aufzuheben.

2. Der Zuschuss beträgt nun mindestens € 500 pro Zeitraum

Unternehmer oder Selbständige deren letzter Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aufweist, kommen nun auch in den Genuss eines Zuschusses.

Zu beachten: Bei Nebeneinkünften wird dieser Zuschuss anteilig gekürzt. Die Berechnungsgrundlage hierfür ist: Das Nettoeinkommen zzgl. des berechneten Zuschusses zzgl. der Nebeneinkünfte nicht € 1.500 übersteigen darf.

3. Ein Zuschuss aus dem Corona Familienhärtefallfonds ist nun kein Ausschließungsgrund mehr.

4. Für Gründer die nach dem 1.1.2018 gegründet haben ist nun ebenfalls ein Zuschuss möglich, auch wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt

Welche Fragen haben wir in den letzten Wochen häufig erhalten bzw Fehler sind uns aufgefallen?

In den Anträgen sind die Einnahmen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes einzutragen. Diese wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Zuschusses aus. Bitte beachten Sie, dass der Eintrag netto, dh. ohne Umsatzsteuer zu erfolgen hat.

Bei der Eintragung der Nebeneinkünfte sind jedoch die Einkünfte – also Einnahmen minus Ausgaben der jeweiligen Monate zu nehmen. Bei Einkünften aus Angestelltenverhältnissen ist dies der Betrag der in diesen Monaten dem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Bei allen anderen (zB Vermietung) ist dies vorab berechnen.

Es zählt immer der Zeitpunkt des Zuflusses, dh das Datum zu dem die Einnahmen (oder auch Ausgaben) auf dem Konto gutgeschrieben oder in bar bezahlt wurden. Unerheblich ist, der Zeitraum in dem die Leistung erbracht wurde oder wann die Rechnung ausgestellt wurde.

Ein Wechsel in den sog. Corona-Hilfsfonds (Fixkostenzuschuss) – siehe weiter unten – ist möglich. Um Sie bestmöglich bei der Antragstellung und der Optimierung der Betrachtungszeiträume zu unterstützen möchten wir Sie nochmals auf unser Beratungspackage hinweisen.

 

Beratungspackage Härtefallfonds Phase II

  • Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen um strafrechtliche Folgen und Rückforderungsansprüche zu vermeiden
  • Optimierung des Vergleichszeitraumes (Heranziehen der unterschiedlichen Jahre, Durchschnittsbetrachtung)
  • Berechnung aller notwendigen Parameter (Nettoeinkommen, Umsatzrentabilität)
  • Vorabberechnung Berechnung des Zuschusses
  • Bereitstellung aller Unterlagen und Informationen, sodass Sie den Antrag mit wenigen Klicks einbringen können
  • Vorabberechnung des Nettoeinkommens für das Jahr 2019
  • Vorrangige Behandlung Ihrer Anfrage
  • Vorrangige Erstellung des Jahresabschlusses 2019

 

Pauschale für Einnahmen/Ausgaben Rechner   €   250,00 netto
Pauschale für bilanzierende Unternehmen, Beteiligungen
Personengesellschaften oder Nebeneinkünften
  €   350,00 netto

 

Bitte antworten Sie dazu einfach auf den Newsletter mit „Package“ – ihr(e) Klientenbetreuer*in wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Selbstverständlich bieten wir auch Hilfestellung, wenn Sie sich nicht für das Package entscheiden. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach Stunden, je nach Ihrer Vereinbarung.

Härtefallfonds für Familien – zusätzlich zum Härtefallfonds möglich

Seit dem 15. April 2020 ist die Antragstellung für einen Zuschuss aus dem sog Familien Härtefallfonds möglich.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Hauptwohnsitz in Österreich
  • Es muss für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen werden (Stichtag 28.02.2020) UND
  • Zumindest ein Elternteil ist in Corona Kurzarbeit oder hat seinen Arbeitsplatz verloren ODER
  • Ein Elternteil ist selbständig und hat Anspruch aus dem Härtefallfonds UND
  • Das Einkommen der Familie darf einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten (Ein-Elternhaushalt + 1 Kind € 1.600,00 pro Monat bis zu € 3.600,00 pro Monat für eine Eltern-Paar mit drei oder mehreren Kindern).

Wichtig: Bei der Einkommensgrenze ist das Nettoeinkommen gemeint. Bei selbständigen Einkünften sind dies daher die Einnahmen abzüglich der Ausgaben abzüglich der darauf entfallenen Steuer.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss berechnet sich nach einem gewissen Faktor, der abhängig von der im Haushalt lebenden Elternteile und Kinder ist. Der maximale Zuschuss beträgt € 1.200 pro Monat und wird auf die Dauer von maximal 3 Monaten gewährt.

Zu beachten: Um einen Zuschuss zu erhalten darf das Einkommen in den jeweiligen Monaten nicht höher sein, als in den Monaten vor dem 28. Februar 2020.

Wo kann der Zuschuss beantragt werden?

Der Antrag wird an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt. Das Antragsformular finden sie HIER.

TIPP: Da bei Unternehmern der Anspruch aus dem Härtefallfonds Voraussetzung ist müssen diese Anträge zuerst stellen. Bei der Antragstellung an den Familien-Härtefallfonds ist die Erledigung bereits beizulegen.

Zu beachten: Bisher waren damit Unterstützungen aus dem Härtefallfonds ausgeschlossen. Diese Regelung wurde aufgehoben. Die bereits erhaltenen Zuschüsse aus dem Härtefallfonds zählen aber zur oben genannten Einkommensgrenze.

TIPP: Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die Mindestsicherung, eventuell in Form einer Aufstockung.

Corona Hilfs-Fonds – Fixkostenzuschuss

Die Richtlinien dazu sind nun veröffentlicht und enthalten einige Abweichungen zur ursprünglichen Ankündigung. Die Wichtigste ist die vorgezogene Antragstellung ab 20. Mai 2020. Grundsätzlich werden Umsatzrückgänge bzw. Fixkostenzuschüsse im Zeitraum 15.03. bis 15.09. berücksichtigt, es ist aber für einzelne Branchen zB. Tourismus eine Ausweitung geplant.

In unserem Newsletter Nummer IV haben wir bereits die wichtigsten Eckdaten zusammengefasst. Im Folgenden möchten wir auf die Detailregelungen eingehen, die bisher noch nicht ausständig waren.

Der Corona Hilfs-Fonds ist die Unterstützung für Unternehmen, dh. auch Kleinstunternehmen bis 9 Mitarbeiter, die auch beim Härtefallfonds anspruchsberechtigt sind, können diesen in Anspruch nehmen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Operative Tätigkeit (keine reine Holdinggesellschaften)
  • Umsatzeinbruch von mindestens 40 % durch Corona-Krise
  • Kein Finanzstrafverfahren in den letzten 5 Jahren
  • Keine agressive Steuerplanung
  • Unternehmen darf am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß EU-VO gewesen sein
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)

Was bedeutet „Unternehmen darf nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein“?

Hier zu gibt es genaue Definition nach einer EU Verordnung, die folgende Kriterien umfasst:

  1. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist das Kapital durch aufgelaufene Verluste nicht verbraucht (negatives Eigenkapital)
  2. Bei Kapitalgesellschaften ist das Stamm- bzw Grundkapital nicht um mehr als die Hälfte durch Verluste aufgebraucht
  3. Es liegen keine Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor oder es ist ein Insolvenzverfahren bereits anhängig
  4. Das Unternehmen hat keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt keinem Umstrukturierungsplan

Wichtig: Bei Einnahmen/Ausgaben Rechner werden nur die beiden letzten Kriterien zur Prüfung herangezogen.

Wichtig: Bei Unternehmen die jünger als 3 Jahre sind erfolgt keine Prüfung.

Für welche Fixkosten wird ein Zuschuss gewährt?

  1. Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen
  2. Betriebliche Versicherungsprämien
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  4. Finanzierungskostenanteil der Leasingraten sowie betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist
  5. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  6. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware
  7. angemessener Unternehmerlohn
  8. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  9. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Wie ermittelt sich ein Unternehmerlohn?

Dieser ist auf Basis des Gewinnes laut Einkommensteuerbescheid des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber 2.666,67 Euro pro Monat angesetzt werden. Nebeneinkünfte sind abzuziehen.

Zu beachten: Der Unternehmerlohn betrifft ausschließlich natürlichen Personen als Einzel- oder Mitunternehmer, nicht jedoch die Geschäftsführerbezüge von Gesellschaftern.

Wie berechnet sich der Umsatzausfall?

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Leistungserlöse (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) abzustellen.

Es sind die maßgeblichen Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Zu beachten: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

Für welche Zeiträume ist der Fixkostenzuschuss möglich?

Abweichend von der Quartalsbetrachtung (siehe oben) können Anträge auch für maximal drei der folgenden Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020

Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020

Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020

Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020

Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Die Berechnung des Fixkosten-Zuschusses erfolgt folgendermaßen:

Der Fixkosten-Zuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt, muss insgesamt mindestens 2.000 Euro ausmachen und ersetzt Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe:

25 % bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 %

50 % bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 %

75 % bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 %

Wird der Umsatzausfall mittels Vergleiches des 2. Quartals 2019 und des 2. Quartals 2020 ermittelt, sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Zu beachten: Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern (auch Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, jedoch nicht Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit; Zahlungen aus Härtefallfonds sind ebenfalls abzuziehen).

Zu beachten: Weitere Einschränkungen gibt es für Konzernunternehmen. Hier steht der Fixkostenzuschuss nur dem umsatzstärksten Unternehmen zu.

Wie kann der Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren berücksichtig werden?

Dieser kann dann berücksichtig werden, wenn der Wertverlust mindestens 50% beträgt.

Zu beachten: Bei der ersten Tranche kann dieser Wertverlust noch nicht berücksichtigt werden.

Wie erfolgt die Antragstellung und welche Unterlagen sind beizubringen?

Der Antrag auf Gewährung des Fixkosten-Zuschusses erfolgt ausschließlich via Finanz Online an die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes).

Der Antrag selbst hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und die Fixkosten im jeweiligen Zeitraum zu enthalten.

In der ersten Tranche ist erst bei Fixkostenzuschüssen von mehr als € 12.000 die Bestätigung sowohl der Umsatzausfälle als auch der Fixkosten eines Steuerberaters erforderlich.

Zu beachten: Im Antragsformular ist zu bestätigen, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden.
Wichtig: Das Antragsformular selbst ist ab 20. Mai 2020 verfügbar.

Zu beachten: Laut Regierungserlass nimmt das Finanzamt VOR Gewährung des Zuschusses eine Plausibilitätsprüfung vor.

Zu beachten: Falschangaben führen wie bei allen anderen Zuschüssen auch zu einer Rückforderung und ziehen strafrechtliche Folgen nach sich.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung des Fixkosten-Zuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann:

Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkosten-Zuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.

Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Zuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden

Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Für die Auszahlung der ersten und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

TIPP: Für die Auszahlung der dritten Tranche sind jedenfalls qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen sowie eine Bestätigung der Steuerberatungskanzlei erforderlich. Liegen diese bereits vorher vor, kann bei der 2. Tranche bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.

Wirtshauspaket

Diese Regelungen wurden für Gastronomie erlassen und sollen den Umsatz ankurbeln bzw Erleichterungen für die betroffenen Unternehmer schaffen. Folgende Maßnahmen treten mit 1. Juli 2020 zum Teil zeitlich befristet in Kraft:

  1. Senkung des Umsatzsteuersatzes für alkoholfreie Getränke von bisher 20% auf 10% im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020
    Zu beachten: Bitte vergessen Sie nicht Ihre Registrierkasse für diesem Zeitraum umzustellen. Wir werden die neue Regelung selbstverständlich in Ihrer Buchhaltung berücksichtigen.
  2. Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020 unbefristet
  3. Geschäftsessen werden künftig zu 75 % absetzbar sein. Diese Maßnahme gilt von 15. Mai bis Ende 2020.
  4. Erhöhung der Steuerfreigrenze von Gutscheinen die vom Arbeitgeber an Mitarbeiter zur Konsumation in Gastronomiebetrieben ausgegeben werden von derzeit € 4,40 auf € 8 pro Tag können. Ebenfalls angehoben wurden die Lebensmittelgutscheine von € 1,10 auf € 2 Euro des sog „Wurstsemmelerlasses“. Beides gültig ab 1. Juli und unbefristet.
  5. Anhebung der Pauschalierungsgrenze auf € 400.000 sowie Erhöhung einzelner Pauschalsätze (ab Steuererklärung 2020 und unbefristet)

Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

  • Nunmehr können Guthaben beim Finanzamt rückgezahlt werden, auch wenn Abgaben gestundet wurden. Dies betrifft Gutschriften aus sog Selbstbemessungsabgaben und Bescheiden nach dem 10.05. und bis zum 30.9.2020.

Wichtig: Im Normalfall werden die Gutschriften zB Umsatzsteuerguthaben in den Monaten wo sehr geringe Umsätze erzielt wurden mit bestehenden Abgabenrückständen (auch gestundeten) gegenverrechnet und die Stundung geht somit ins Leere.

  • Die Lieferung von Atemschutzmasken ist ab dem 13. April befristet bis zum 1. August 2020 umsatzsteuerfrei.
  • Die staatliche Garantie für die Kreditaufnahmen im Rahmen des Corona-Hilfs Fonds wurde bei einem Kreditbetrag bis zu € 500.000 auf 100% ausgeweitet. Der Zinssatz beträgt für die ersten beiden Jahre 0%.

Wichtig: Wie beim Fixkostenzuschuss müssen Unternehmen für die Inanspruchnahme wirtschaftlich gesund sein. Sie dazu auch weiter oben.

  • Bonuszahlungen an Mitarbeiter sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum bisherigen Gehalt bzw Lohn gewährt werden
  • Sämtliche Zulagen (zB Erschwernis- Schmutz, Gefahrenzulage) bleiben auch im Fall der Kurzarbeit in voller Höhe begünstigt
  • Bei Vereinen besteht die Möglichkeit Versammlungen an denen mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind bis zum Jahresende 2021 zu verschieben.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen der Regierung oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass gerade beim Fixkostenzuschuss noch Details bzw allenfalls Nachbesserungen erfolgen werden.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

Bis dahin, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr taxservices Team

 

Corona Newsletter comebackstronger Teil IV

Liebe Klienten*innen!

 

Der Frühling ist in vollem Gange und auch die Maßnahmen zur Corona Krise lockern sich schön langsam. Es geht also aufwärts.

Nichtsdestotrotz warten schon viele Unternehmer auf wichtige Unterstützungsmaßnahmen wie zB Auszahlungen aus dem Härtefallfonds Phase II.

In diesem Newsletter wird es daher um diesen Zuschuss gehen, die Anträge dazu können ab Montag den 20.4.2020 gestellt werden.

Wichtige Fristen für andere Förderungspakete sind:

Rückwirkende Anträge für die Corona Kurzarbeit für den Monat März 2020 können nur mehr bis zum 20. April 2020, 24:00 eingebracht werden.

Gestern hat die Antragsstellung für die Phase I des Härtefallfonds geendet. Dieser Einmalzuschuss wird aber auf den Zuschuss der Phase II angerechnet, sodass es zu keinem Nachteil kommt, falls Sie diesen nicht gestellt haben.

Einen Überblick über die Reglungen des Härtefallfonds Phase II haben wir Ihnen schon mit unserem letzten Newsletter gegeben, hier wird es nun konkret.

Uns ist wichtig Sie mit den richtigen Tipps zu versorgen und aufmerksam zu machen, was aus unserer Sicht besonders zu beachten ist, vorbehaltlich der Details die noch in Ausarbeitung sind.

Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Antragstellung und allen Fragen in diesem Zusammenhang. Wir haben dazu einen eigenen Punkt zusammengestellt – siehe dazu weiter unten.

 

Härtefallfonds – Phase II – bis zu € 6.000 Zuschuss möglich

Was sind die Voraussetzungen die erfüllt werden müssen?

In dieser Phase des Fonds geht es um wesentlich mehr Geld, die Überprüfung der Voraussetzungen werde daher mit Sicherheit strenger gehandhabt werden.

Die Grundvoraussetzung ist: Es muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen. Die Unterstützung richtet sich daher an all jene, die grundsätzlich wirtschaftlich gesund sind und nicht auch ohne Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten wären.

  • Dh entweder können (bedingt durch die Corona Krise) laufende Zahlungen nicht mehr getätigt werden ODER
  • Für den überwiegenden Teil des Betrachtungszeitraums gibt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot ODER
  • Der durch die Corona Krise verursachte Umsatzrückgang des Betrachtungszeitraums beträgt mindestens 50%.

Zu beachten: Bei der Überprüfung des erstgenannten Kriteriums wird es auf die vorhandenen finanziellen Mittel (Bankguthaben, Sparbücher, Überziehungsrahmen etc) ankommen. Die beiden letztgenannten Kriterien lassen sich insofern leichter überprüfen als dass diese sich aus den entsprechenden Verordnungen bzw Zahlen der Buchhaltung ergeben.

TIPP: Apropos Überprüfung: Diese wird von der Wirtschaftskammer unter Heranziehen der Daten der Finanzämter stichprobenartig durchgeführt werden, wobei der Antragssteller auskunftspflichtig ist. Wir empfehlen daher vorab bereits eine entsprechende Dokumentation, die Unterlagen müssen auch für 7 Jahre aufbewahrt werden.

 

Was sind die zusätzlichen Voraussetzungen für GmbH Geschäftsführer?

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen und Ausschlusskriterien ist es nicht ausreichend, dass der Geschäftsführerbezug in den entsprechenden Monaten geringer, dh herabgesetzt wird. Es muss auch die GmbH aus der dieser bezogen wird, in einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung sein.

Das wird mit Sicherheit zu verneinen sein, wenn die Gesellschaft durch die COVID-19 Krise lediglich einen geringeren Gewinn als in den Vorjahren macht oder diese bereits mit Hilfe anderer Unterstützungsmaßnahmen (zB Kurzarbeit oder Corona-Hilfsfonds) „über die Runden kommt.“

Zu beachten: In diesem Fall sind auch die Unterlagen der GmbH bei einer Überprüfung vorzulegen. Um sicherzugehen ist daher eine Planungsrechnung für die GmbH mit bzw ohne Reduktion des Geschäftsführerbezugs ratsam.

 

Was ist nun der sogenannte Betrachtungszeitraum?

Es gibt drei unterschiedliche Betrachtungszeiträume, für die jeweils auch ein eigener Antrag einzubringen ist:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020

Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020

Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

 

Wie überprüft man den Umsatzeinbruch?

Für die Berechnung des Umsatzrückganges ist der Umsatz (also vereinfacht gesagt die Einnahmen) für den jeweiligen Betrachtungszeitraum in Bezug zum Vergleichszeitraum des Vorjahres, also 2019, maßgeblich.

  • Betrachtungszeitraum 1: Umsatz zwischen 16.3.2020 bis 15.4.2020 wird verglichen mit Umsatz März 2019
  • Betrachtungszeitraum 2: Umsatz zwischen 16.4.2020 bis 15.5.2020 wird verglichen mit Umsatz des April 2019
  • Betrachtungszeitraum 3: Umsatz zwischen 16.5.2020 bis 15.6.2020  wird verglichen mit Umsatz Mai 2019

TIPP: Alternativ kann auch jeweils ein Drittel des Umsatzes des betreffenden Quartals 2019 (1. Quartal oder 2. Quartal bei den beiden späteren Zeiträumen) verglichen werden. Dies wird vor allem bei kleineren Unternehmen, die eine Quartalsbuchhaltung führen, einfacher sein.

TIPP: Diese Berechnung ist anzustellen unabhängig davon ob für das Jahr bereits ein Steuerbescheid vorliegt oder nicht, da der Umsatz ja bereits feststeht.

Beispiel:              

Umsatz im Betrachtungszeitraum 1 16.03. bis 15.04.2020                   € 2.000

Umsatz im Vergleichszeitraum März 2019                                          € 2.500

Umsatz im 1. Quartal 2019          gedrittelt                                         € 4.100

Die Kriterien sind erfüllt, weil bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz des 1. Quartal 2019 ein Rückgang um mehr als 50% erfolgte.

Zu beachten: Diese Rechnung ist für jeden Antrag gesondert vorzunehmen. Wenn Sie daher in einem Betrachtungszeitraum keinen Umsatzrückgang um mehr als 50% hatten, kann für diesen Zeitraum kein Antrag gestellt werden, es sei denn, es ist eine der anderen Voraussetzungen erfüllt.

 

Welche Daten sind nun ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses?

Um eine objektive Überprüfbarkeit vornehmen zu können, werden die Daten der Vorjahre aus den letzten Einkommensteuerbescheiden abgeleitet.

Maßgeblich für den Zuschuss ist das sogenannte Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum verglichen mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Zu beachten: Es wird grundsätzlich immer der letzte beim Finanzamt veranlagte Einkommensteuerbescheid für den Verdienstrückgang zur Grunde gelegt. Alternativ kann auch der Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre im Zeitraum 2015 bis 2019 herangezogen werden. Eine spätere Abänderung, weil zB der Steuerbescheid 2019 einen höheren Gewinn zeigt, ist nicht möglich.

 

Wie berechnet sich das Nettoeinkommen?

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch mit den Daten der vorliegenden Steuerbescheide. Vorabberechnen bzw nachvollziehen lässt sich dies wie folgt:

Das Nettoeinkommen des Vorjahres wird aus den Einkommensteuerbescheiden ermitteln. Dazu wird das Einkommen um die tatsächlich entrichtete Steuer gekürzt. Dieser Wert in der Regel durch 12 Monate dividiert ergibt den Vergleichswert.

Zu beachten bei zusätzlichen Einkünften: Wenn Sie nicht ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/und oder Gewerbebetrieb haben, werden die die Einkünfte (nicht das Einkommen!) um die darauf entfallende Steuer (berechnet mit dem Durchschnittssteuersatz) gekürzt.

Für das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraums wird der jeweilige Umsatz mit der steuerlichen Umsatzrentabilität (Umsatz dividiert durch das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums – also eines Vorjahres) multipliziert.

Zu beachten: Die jeweiligen Umsatzwerte werden aus den Kennzahlen der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung ermittelt.

Zu beachten: Die Richtlinie geht von Nettoumsätzen aus und führt dazu aus: „In Fällen, in denen und die Waren und Leitungserlöse aus den entsprechenden Einkommensteuerkennzahlen nicht eindeutig als Nettowert ermittelbar ist, wird der Wert pauschal um 10% gekürzt.“

TIPP: Zur Berechnung der Umsatzrentabilität kann auch der Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre (2015 bis 2019) herangezogen werden.

 

Wie hoch ist nun der Zuschuss?

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 80% des Verdienstrückgangs, also des Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum (I, II oder II) bezogen auf das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums, maximal € 2.000 für jeden Betrachtungszeitraum.

Bei einem Nettoeinkommen von unter € 966,65 beträgt der Zuschuss 90%.

Nebeneinkünfte kürzen den Zuschuss aliquot.

Zu beachten: Ein Zuschuss aus dem Härtefallfonds Phase I (Einmalzuschuss) wird bei der Auszahlung abgezogen.

TIPP: Auch nach Gewährung des Zuschusses ist es noch möglich, bei Vorliegen der Voraussetzungen, in den Corona-Hilfs Fonds (Fixkostenzuschuss) zu wechseln. In dem Fall wird der Zuschuss aus dem Härtefallfonds angerechnet.

 

Was sind die Besonderheiten für Neugründer?

Darunter fallen alle Unternehmer, die zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet haben. Da kein Vergleichszeitraum der Vorjahre vorliegt, haben diese den Umsatzrückgang aufgrund einer selbst erstellten glaubhaften Planungsrechnung zu ermitteln.

Die Obergrenze des Zuschusses beträgt € 500 pro Betrachtungszeitraum.

Zu beachten: Für Neugründer ist es erforderlich, dass in diesem og Zeitraum eine Versicherung bei der SVS begründet wurde. Eine freiwillige Versicherung (zB durch Opting in) ist ausreichend.

 

Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

Die Anträge werden bei der Wirtschaftskammer gestellt, die Frist beginnt am 20. April zu laufen und endet am 31. Dezember 2020.

Damit kann der Antrag für den ersten Beobachtungszeitraum grundsätzlich schon eingebracht werden. Die Folgeanträge dann jeweils nach Ende der entsprechenden Zeiträume.

TIPP: Die Wirtschaftskammer hat bereits einen (möglicherweise noch vorläufigen!) Musterantrag auf ihrer website zur Verfügung gestellt. Diesen finden Sie hier.

TIPP: Sollten Sie keine GLN oder KUR Nummer haben – genügt auch Ihre Steuer- und Sozialversicherungsnummer.

Zu beachten: Wir raten in diesen Fällen nicht zu übereilten Anträgen, da im Vorfeld einige Optimierungsüberlegungen hinsichtlich der Vergleichsjahre getroffen werden sollten. Da aber die Anträge vorbehaltlich der budgetären Mittel bis Ende des Jahres laufen, ist anzuraten nicht zulange zu warten!

 

Wie können wir Sie bei der Antragstellung unterstützen?

Beratungspackage Härtefallfonds Phase II

  • Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen um strafrechtliche Folgen und Rückforderungsansprüche zu vermeiden
  •  Vorabberechnung des Nettoeinkommens für das Jahr 2019
  •  Berechnung aller notwendigen Parameter (Nettoeinkommen, Umsatzrentabilität)
  •  Optimierung des Vergleichszeitraumes (Heranziehen der unterschiedlichen Jahre, Durchschnittsbetrachtung)
  •  Vorabberechnung der Zuschüsse
  •  Bereitstellung aller Informationen, sodass Sie den Antrag mit wenigen Klicks einbringen können
  •  Vorrangige Behandlung Ihrer Anfrage
  •  Vorrangige Erstellung des Jahresabschlusses 2019

Pauschale für Einnahmen/Ausgaben Rechner                                                                  € 250,00 netto

Pauschale für bilanzierende Unternehmen, Gesellschafter von

Personengesellschaften oder bei Nebeneinkünften                                                          € 350,00 netto

Bitte antworten Sie dazu einfach auf den Newsletter mit „Package“ – ihr(e) Klientenbetreuer*in wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Selbstverständlich bieten wir auch Hilfestellung, wenn Sie sich nicht für das Package entscheiden. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach Stunden, je nach Ihrer Vereinbarung.

Zu beachten: Uns ist selbstverständlich bewusst, dass viele unserer Klienten den Zuschuss dringend benötigen. Wir tun unser Bestmögliches die Anfragen rasch zu bearbeiten, bitten aber um Verständnis, dass es erfahrungsgemäß vor allem in den ersten Tagen zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen kann.

 

Auch dieser wird nicht unser letzter Newsletter in Sachen Corona Krise sein.

Im nächsten werden wir Sie vor allem über die bis dahin feststehende Details zum Fixkostenzuschuss (Corona Hilfs-Fonds) informieren.

Bis dahin, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team

Corona Newsletter comebackstronger Teil III

Liebe Klienten*innen!

Auch in diesem Newsletter geht es um die von Unternehmen dringend benötigte Liquidität. Diesmal können wir Ihnen brandneue Informationen bieten, die gestern im Parlament beschlossen wurden. 

Erfahrungsgemäß sollte man allerdings in Zeiten wie diesen mit Neuregelungen vorsichtig sein, dies hat uns nicht nur die Corona Kurzarbeit, sondern auch der Härtefallfonds gelehrt.

Wir haben in dieser Woche bereits mehr als hundert Anfragen unserer Klienten beantwortet und die Mindest- und Höchstgrenzen sowie die sonstigen Anspruchsvoraussetzung des Härtefallfonds sorgfältig überprüft – nun sind die strengen Kriterien wieder aufgehoben worden. Wir betrachten dies als sportliche Herausforderung und freuen uns alle, die nun die entsprechenden Zuschüsse erhalten werden!

Neben den Regelungen zum Härtefallfonds Phase II gibt es bereits eine Ausarbeitung zum sog Corona Hilfs-Fond, die wir in der Folge kurz zusammengefasst haben.

Ebenso gibt es einen Beitrag, wie man Mietzahlungen am besten verfährt.

Erste Erfahrungen haben wir mit den Finanzierungsansuchen und Genehmigungen seitens der Banken bzw der Haftungsfonds gemacht – bitte kontaktieren Sie uns dazu, es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Möglichkeiten.

Zur Kurzarbeit gab es letzte Woche weitere Änderungen und leider immer noch eine Reihe von ungeklärten Fragen. Unsere Klienten die bereits Kurzarbeit beantragt haben, mussten wir darüber informieren, dass wir derzeit aufgrund vieler Unsicherheiten noch keine Abrechnungen liefern können.


Härtefallfonds – Phase I – zu kommen Sie rasch zu € 500,00 bzw. € 1.000 Einmalzahlung

In einem ersten Schritt gibt es für kleine Unternehmen eine Einmalzahlung, die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer.

Die grundsätzliche Voraussetzung, nämlich die Betroffenheit durch die Corona Krise muss erfüllt sein:

  • Sie sind nicht mehr in der Lage die laufenden Kosten zu decken ODER
  • von einer Betriebsschließung betroffen ODER
  • haben einen Umsatzrückgang um mehr als 50%

TIPP: Für den Fall, dass der Umsatzrückgang derzeit noch weniger als 50% beträgt, empfiehlt sich mit der Antragstellung abzuwarten. Die Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden und laut Regierung wird ein Budget im erforderlichen Maße zur Verfügung gestellt.

Anspruchsberechtigt sind im Wesentlichen alle Personen, die von der Selbständigkeit leben. Diese müssen nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sein, auch freie Dienstnehmer oder andere Selbständige sind umfasst, ebenso Kleinstunternehmen bis zu 9 Mitarbeiter.

Ebenfalls von der Förderung profitieren können Geschäftsführer einer GmbH, die bei der SVS versichert sind.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • Unternehmer deren Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter der sog Geringfügigkeitsgrenze liegen bzw. deren
  • Nettoeinkommen mehr als 80% der Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  • wenn eine sog Mehrfachversicherung besteht (zB aus einem Angestelltenverhältnis),
  • zusätzliche Einkünfte (zB Kapitaleinkünfte, Vermietung – auch ArbnB) über € 460,66 pro Monat vorliegen,
  • Pensions- oder AMS Bezieher,
  • Jungunternehmer mit Betriebsgründungen vor dem 31.12.2019,
  • bilanzierende Unternehmer welche die URG-Kriterien erfüllen, dh bei denen ein sog. Reorganisationsbedarf besteht sowie
  • GmbHs oder andere Körperschaften.

Wie ermitteln sich die Grenzen?

Bei der Mindestgrenze sind die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit maßgeblich. Diese lassen sich aus dem Steuerbescheid ableiten und müssen mindestens € 5.529,92 pro Jahr betragen.

Die Höchstgrenze bezieht sich auf das sogenannte Nettoeinkommen. Dieses darf nicht mehr als 80% der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage vor Steuern und vor Sozialversicherungsbeiträgen betragen. Da die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich sind, nimmt die Wirtschaftskammer aus Vereinfachungsgründen einen Betrag von € 33.812,00 jährlich.

Zu beachten: Dabei handelt es sich nicht um das Einkommen laut Steuerbescheid. Von diesem ist die darauf entfallende Steuer noch abzuziehen.

TIPP: Basis für die Einkommensgrenze ist der Steuerbescheid des letzten vom Finanzamt veranlagten Jahres. Das ist in der Regel der Steuerbescheid des Jahres 2018. Sollte in diesem die Grenze nicht erreicht bzw. überschritten worden sein, kann man überlegen den Jahresabschluss 2019 vorzuziehen. Kontaktieren Sie uns dazu einfach – wir unterstützen Sie hier gerne.

Wie wird der Antrag gestellt?

Die Antragstellung erfolgt über die Wirtschaftskammer und ist nur On-line unter nachstehenden Link  möglich. 

Anzugeben sind neben der Steuernummer auch eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Globale Lokationsnummer (GLN). Die GLN kann unter folgendem Link abgefragt werden.

Welche Unterlagen müssen beigebracht werden?

Es müssen KEINE Unterlagen (mit Ausnahme eines Identitätnachweise) vorgelegt werden, Sie bestätigen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Antragsteller, deren Nettoeinkommen höher als € 6.000,00 pro Jahr ist, können sich über einen Zuschuss von € 1.000,00 freuen, alle anderen, auch solche die noch keinen Steuerbescheid haben, erhalten einen Zuschuss von € 500,00.

TIPP: Der Einmal Zuschuss ist nicht rückzahlbar und steuerfrei.

TIPP: Was geschieht, wenn die Voraussetzungen für den Einmalzuschuss nicht erfüllt sind? Die Kriterien für die Phase II des Härtefallfonds sind weniger streng. Da der Einmalzuschuss auf die Höhe der Förderung der Phase II angerechnet wird, ergibt sich dadurch kein Nachteil.


Härtefallfonds – Phase II – bis zu € 6.000,00 Zuschuss möglich

Welche Personen können den Antrag für die Phase II aus dem Härtefallfonds stellen?

Die Zugangsvoraussetzungen für Zahlungen aus der Phase II wurden wesentlich erweitert.
Damit sind nun zusätzlich antragsberechtigt:

  • Non-Profit Organisationen
  • Landwirtschaftliche Betriebe

Es gibt keine Verdienstobergrenzen oder Verdienstuntergrenzen. Es ist ausreichend, wenn im letzten Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Tätigkeit deklariert wurden. Weiteres muss eine Anmeldung bei der SVS erfolgt sein.

TIPP: Die Antragstellung ist ab 16. April 2020 möglich. Auch hier werden ausreichend Mittel versprochen, sodass grundsätzlich keine Eile besteht.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Verdienstentgang in Höhe von bis zu 80%, für maximal 3 Monate und mit einem Betrag von maximal € 2.000,00 pro Monat. Herangezogen wird das Vergleichsmonat des Vorjahres mit dem aktuellen „COVID-Monat“ wobei der Umsatz ALT und das Einkommen ALT dem Umsatz NEU und dem Einkommen NEU gegenübergestellt werden.

Zu beachten: Das Einkommen ALT kann optional auch aus dem Durchschnitt der Steuerbescheide der letzten 3 Jahre entnommen werden, zB um Karenzzeiten auszugleichen. Der Nachweis des Umsatzrückgangs ist durch geeignete Belege zB Kontoauszüge oder Daten aus der Registrierkasse nachzuweisen. 

TIPP: Dieser Zuschuss umfasst im Gegensatz zur Einmalzahlung auch Jungunternehmer (Gründung ab 1.1.2020), ist allerdings mit € 500,00 pro Monat pauschaliert.

Welche Unterstützung gibt es für Geringverdiener?

Bis zu einem Verdienst von € 11.600,00 pro Jahr beträgt die Unterstützung 90% des Verdienstentgangs.

Zu beachten: Die Richtlinie spricht hier von dem im Steuerrecht nicht vorhandenen Begriff „Verdienst“. Unklar ist derzeit ob die Summe der Einkünfte, das Einkommen oder eventuell das Nettoeinkommen gemeint sind.

Mehrfachversicherung oder Nebenverdienst – auch hier gibt es Zuschüsse

Für die Höhe des Zuschusses wird das Modell des Auffüllens angewendet, dh unter Anrechnung der anderen Einkommen erfolgt eine Deckelung von € 2.000,00 pro Monat.

Beispiel: Bei einem Verdienstentgang von € 2.000,00 pro Monat, würde eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds von € 1.600,00 gebühren (80%). Betragen beispielsweise die Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis € 1.000,00, reduziert sich der Zuschuss auf € 1.000,00 (Deckelung mit maximal € 2.000,00 pro Monat).


Corona Hilfs-Fonds – Unterstützung für Unternehmen

Der Corona Hilfs-Fonds ist die Unterstützung für Unternehmen, dh auch Kleinstunternehmen bis 9 Mitarbeiter, die zusätzlich auch in den Härtefallfonds anspruchsberechtigt sind.

Gleich vorweg, wenn die Entscheidung noch unklar ist, welchen Hilfsfonds Sie in Anspruch nehmen wollen – sollten Sie den Antrag für beide stellen. Im Fall einer Bewilligung beider Fonds wird der Zuschuss aus dem Härtefallfonds auf den Corona Hilfs-Fonds angerechnet.

In Kurzfassung die wichtigsten Eckdaten:

Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Unternehmen direkt von der Corona Krise betroffen sind. Die Unterstützung erfolgt zu einem in Form einer

  • Haftungsgarantie der Republik Österreich in Höhe von 90% für einen zinsgünstigen Kredit (maximal 1%) in Höhe von bis zu 3 Monatsumsätzen und einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 5 Jahre).

TIPP: Die Garantie kann bereits ab 8. April 2020 bei Ihrer Hausbank beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen ab 15. April 2020 erfolgen.

Zu beachten: Keine Garantie kann für Investitionen, die Umschuldung von bestehenden Krediten oder auch zB Gewinnausschüttungen in Anspruch genommen werden.
zum anderen als

  • Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten bei einem Umsatzverlust von mindestens 40% – gestaffelt, je nach Höhe des Ausfalls.

 40-60%   -> Ausfall –)   25% Ersatzleistung
 60-80%   -> Ausfall –)   50% Ersatzleistung
 80-100% -> Ausfall –)   75% Ersatzleistung

Zu beachten: Die Zuschüsse bedingen, dass sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten (zB durch Kurzarbeit). Der Richtlinie ist zu entnehmen, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen zunächst zu stunden (zB Zinsaufwendungen) oder zu reduzieren sind (zB Mieten) und nur für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sind diese als Fixkosten ersatzwürdig. Eine entsprechende Dokumentation wird notwendig sein.

TIPP: Ein angemessener Unternehmerlohn bis zu maximal € 2.000 pro Monat zählt zu den Fixkosten.

Zu beachten: Auch hier kommen nur Unternehmen in den Genuss, die vor der Krise nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

Die Anträge können ab dem 15. April 2020 eingebracht werden, die Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Feststehen des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres (also in der Regel ab Jänner 2021).

Zu beachten: Der Nachweis der Richtigkeit der Zahlen muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

In diesem Bereich sind erwartungsgemäß noch viele Detailfragen offen. Wir werden uns in den nächsten Wochen damit beschäftigen und Sie auf dem Laufenden halten.


Miete bei verordneter Betriebsstillegung – zahlen oder nicht zahlen?

Können die Räumlichkeiten aufgrund eines behördlichen Betretungsverbotes nicht oder nur zum Teil genutzt werden, stellt sich die Frage, ob die Miete dennoch weiter zu entrichten ist.

Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Die Miete zurückzubehalten, also nicht zu bezahlen
  • Den Vermieter um Stundung der Miete zu ersuchen
  • Die Miete unter Vorbehalt zu bezahlen.

Die Variante der Nichtzahlung sollte nur gewählt werden, wenn aus dem Mietvertrag entsprechende Bestimmungen abzuleiten sind. Hier empfehlen wir dies mit einem Rechtsanwalt abzuklären, da ansonsten der Vermieter ein Kündigungsrecht hat. Wesentliche Faktoren dabei sind ob das Mietrechtsgesetz anwendbar ist und wie konkret die Widmung des Objektes im Mietvertrag ausgestaltet ist.

In Anbetracht der Regelungen des Corona Hilfs-Fonds, wonach Fixkostenzuschüsse nur gewährt werden, wenn der Unternehmer die entsprechenden Schritte zur Reduktion gesetzt hat, wird ein (schriftlicher!) Antrag auf Stundung der Miete nicht falsch sein. Wenn diese nicht gewährt wird, ist die entsprechende Dokumentation für den Zuschuss vorhanden. 

Da die Rechtslage betreffend Mietzinsminderung oder gänzlichem Mietzinsentfall aufgrund der derzeit außerordentlichen Situation nicht klar ist, kann die Miete unter Vorbehalt bezahlt werden. Dies ist unter Berufung auf das Betretungsverbot gemäß COVID-19 (BGBl II Nr 96/2020) dem Vermieter jedenfalls schriftlich mitzuteilen.

TIPP: Für Personen, die die aufgrund der Corona Krise wirtschaftlich nicht in der Lage sind ihre Miete zu bezahlen, soll es nach Angaben der Regierung einen Kündigungsschutz geben. Wie der Nachweis zu erfolgen hat bedarf noch eine Regelung, ebenso ob auch Unternehmen darunterfallen werden.

Es ist zu befürchten, dass uns die Themen rund um die Corona Krise noch einige Zeit beschäftigen werden. Aus diesem Grund wird es in einigen Tagen wohl einen Corona Newsletter Teil IV geben.

Bis dahin, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr taxservices Team

Corona Newsletter comebackstronger Teil II

Liebe Klienten*innen!

 

Im zweiten Teil unseres Newsletters informieren wir Sie über steuerliche und sonstige Maßnahmen die Ihnen bzw Ihrem Unternehmen helfen sollen, die Liquidität in den nächsten Monaten zu sichern.

In einem Erlass vom 24. März 2020 hat die Regierung die steuerlichen Erleichterungen für alle Steuerzahler erweitert. Diese Regelungen gelten allerdings nur für jene Steuerpflichtigen, die glaubhaft machen können, dass sie direkt von der Corona-Krise betroffen sind. Neben dem Finanzamt gibt es weitere Erleichterungen derzeit von der ÖGK, der SVS und dem Handelsgericht. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst und mit unseren Tipps und Empfehlungen dazu ergänzt.

 

Weitere Liquiditätshilfen wie Einmalzahlungen aus dem Härtefonds der Regierung wird es ebenfalls kurzfristig geben. Die Richtlinien für die Unterstützungsleistungen für die folgenden Monate sind allerdings erst in Ausarbeitung. Ebenso unklar ist die Rechtslage noch im Bereich der Mieten.

Wie auch bereits angekündigt, werden wir Sie primär über die Regelungen informieren, die bereits per Gesetz, Erlass oder Verordnung beschlossen sind.

Unser nächster Newsletter wird hoffentlich bereits alles rund um die Neuregelungen zum Härtefonds und mögliche weitere Maßnahmen beinhalten. Soviel bereits vorweg: die Anträge für die Einmalzahlungen aus dem Härtefonds können ab heute 17:00 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Sollten Sie nicht ganz dringenden Liquiditätsbedarf haben, empfehlen wir, wie auch bei der Kurzarbeit, einige Tage und etwaige Änderungen abzuwarten.

 

Apropos Änderungen: Zum Thema Kurzarbeit gab es in der letzten Woche einige Nachbesserungen. Den jeweils aktuellen Stand finden Sie auf der auf Website des AMSwo auch ein Kurzarbeit Rechner und ein Video zum Ausfüllen der Anträge installiert wurden. Für die Optimierung des KUA-Modells für ihr Unternehmen konnten wir durch viele Gespräche mit Behörden schon einiges an Erfahrung sammeln – kontaktieren Sie uns dazu einfach.

 

Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 – Rückzahlung der Guthaben

Da die Vorschreibungen der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschafsteuer das Einkommen des letzten veranlagten Jahres heranziehen, ist grundsätzlich auch in nicht Krisenzeiten eine Herabsetzung auf den voraussichtlichen Wert möglich. Neu ist im Wesentlichen die sehr rasche Bearbeitung durch das Finanzamt und der Entfall von Nachforderungszinsen.

 

TIPP: Da es sich bei den Vorauszahlungen um Steuerzahlungen für zum Teil noch nicht erfolgte Einnahmen handelt, empfehlen wird diese aufgrund der derzeitigen Situation jedenfalls anzupassen. Die bereits für das erste Quartal geleistete Vorauszahlung wird vom Finanzamt gutgeschrieben und kann rückgezahlt oder für andere Abgaben verwendet werden. Damit schaffen Sie kurzfristig Liquidität.

 

Was ist zu tun, wenn sich die Einkommenssituation während des Jahres zum Positiven verändert?

Wenn sich die Einnahmen und der Gewinn des Jahres 2020 besser als zum derzeitigen Zeitpunkt abschätzbar, darstellen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

  • Zum einen kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden, der einen neuen Vorauszahlungsbescheid nach sich zieht.
  • Alternativ können Zahlungen jederzeit und in jeder Höhe freiwillig geleistet werden. In diesem Fall ist nur darauf zu achten, dass diese mit E 2020 (Einkommensteuer) oder K 2020 (Körperschaftsteuer) gewidmet werden, da ansonsten vom Finanzamt die Buchung nicht korrekt erfolgt.

 

Zu beachten: Nach der derzeitigen Rechtslage sind Anträge zur Anpassung der Vorauszahlungen nur bis zum 31. Oktober 2020 möglich, in einem begründeten Notfall auch bis Ende des Jahres.

 

TIPP: Für Klienten, die selbst einen Finanz Online Zugang haben: Der Antrag kann unter Weitere Services/Vorauszahlungen gestellt werden. Es gibt bereits einen vom System vorgegeben Standardtext, der nur übernommen werden muss.

 

Stundungen von Abgaben

Für bereits fällige Abgaben können Anträge auf Stundung oder auf Ratenzahlung eingebracht werden. Die Abgaben können längstens bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Dieses Datum gilt auch für die Gewährung einer Ratenzahlung.

 

Zu beachten: Die Stundung von Abgaben erfolgt nicht automatisch sondern nur per Antrag. Für sog Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist es überdies erforderlich, dass diese zunächst dem Finanzamt in voller Höhe gemeldet werden. Erst danach kann die Stundung beantragt werden.

TIPP: Für den Zeitraum der Stundung fallen keine Zinsen an.

TIPP: Für Klienten, die selbst einen Finanz Online Zugang haben, kann dieser Antrag unter Weitere Services/Zahlungserleichterung gestellt werden. Hier gibt es bereits einen vom System vorgegeben Standardtext, der nur übernommen werden muss.

TIPP: Für Klienten, die über keinen Finanz Online Zugang verfügen und die Anträge selbst einbringen wollen, können Sie HIER ein vom BMF zur Verfügung gestelltes Formular downloaden.

 

Stundungen oder Herabsetzung von Beiträgen an die SVS

Auch die SVS zeigt Verständnis für die Betroffenen der Corona Krise. Die Beiträge können gestundet oder herabgesetzt werden. Es fallen keine Verzugszinsen an, sämtliche Exekutionen und Anträge auf Insolvenzverfahren werden vorerst ausgesetzt.

 

Zu beachten: Da sich die aktuelle Beitragsvorschreibung der SVS nach dem Ergebnis des dritt vorangegangenen Jahres richtet, ist zunächst zu überprüfen ob diese nicht ohnehin zu hoch ist. Im ersten Schritt empfehlen wir daher die Herabsetzung der Beitragsgrundlage (allenfalls auf die Mindestbeitragsgrundlage) und danach erst die Stundung zu beantragen.

 

Zu beachten: Anders als beim Finanzamt, wo die Stundung vorerst mit 30. September 2020 begrenzt ist, richtet sich die SVS nach dem Antrag des Betroffenen. Das heißt, dass hier auch zB bis Jahresende Stundungen beantragt werden können.

 

Stundungen von Beiträgen an die Österreichische Gesundheitskasse

Die Beiträge für die Monate März, April und Mai werden von der ÖGK gestundet. Ebenfalls entfallen in den Monaten bis Mai 2020 sämtliche Einbringungsmaßnahmen. Es wird daher keine Exekutionen oder Anträge auf Insolvenzeröffnung geben, ebenso fallen keine Säumniszuschläge an.

 

Zu beachten: Für Betriebe die von der Schließungsverordnung betroffen sind, erfolgt die Stundung der Beiträge automatisch. Alle anderen Unternehmen müssen einen formlosen Antrag stellen, wobei die coronabedingten Liquiditätsprobleme glaubhaft zu machen sind.

TIPP: Für den Zeitraum der Stundung fallen keine Zinsen an.

Zu beachten: Sämtliche Verpflichtungen im Rahmen der Personalverrechnung bleiben aufrecht. Dh es sind weiterhin fristgerecht die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen, An- und Abmeldungen etc zu machen.

 

Welche steuerlichen oder sonstigen Maßnahmen gibt es noch?

 

  • Bis auf weiteres werden vom Finanzamt sämtliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) unterbrochen, die irgendwelche Ressourcen der Betroffenen erforderlich machen.
  • Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 beim Handelsgericht wurde um 40 Tage verlängert. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 bedeutet dies eine Verlängerung bis zum 9.11.2020, wobei bei länger andauernden Maßnahmen eine weitere Fristverlängerung möglich sein soll.
  • Vom Finanzamt bereits festgesetzte Säumniszuschläge können auf Antrag und Glaubhaftmachung der Betroffenheit storniert werden
  • Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Corona Krise wie zB Überbrückungshilfen sollen steuerfrei gestellt werden.
  • Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 wurde bis zum 31. August 2020 erstreckt. Diese Frist gilt nur für jene Steuerpflichtigen, die keine steuerliche Vertretung haben.

 

Wir stellen sehr gerne die entsprechenden Anträge bei den Behörden, helfen Ihnen bei der Liquiditätsplanung und stehen selbstverständlich für alle anderen Fragen zur Verfügung.

 

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team

Corona Newsletter comebackstronger Teil I

Liebe Klienten*innen!

 

In diesen mehr als turbulenten Zeiten nehmen wir es besonders ernst für Sie dazu zu sein. Wir arbeiten weiter, zum Großen Teil im Home Office und sind weiterhin gerne Ihr Ansprechpartner in allen steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Fragen.

In den letzten Tagen haben sich die Ankündigungen von Unterstützungsprojekten in den Medien überschlagen, von manchen gab es nahezu täglich eine neue Version.

Wir werden in den folgenden Wochen das Wichtigste für Sie kurz und prägnant zusammenfassen.

Soviel bereits vorweg, es ist zugesichert, dass keine der Beilhilfen oder Unterstützungen nach dem Prinzip first in – first out gewährt wird. Das heißt Unternehmer müssen keine Sorge haben, dass der Topf irgendwann leer ist, sofern man nicht unter den ersten Antragsstellern war.

Alles rund um die Mitarbeiter eines Unternehmens ist in den Paketen bereits gut ausgearbeitet. Aus diesem Grund startet auch unser Newsletter damit.

Informationen zu steuerlichen Maßnahmen, direkten Unterstützungen, Mietzinsbeihilfen und Sonderförderungen werden in Kürze folgen.

 

Um die Kosten Ihrer Mitarbeiter während der Corona Krise zu reduzieren gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

 

Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist (nach Gesetz oder Kollektivvertrag)

In diesem Fall müssen sämtliche Ansprüche der Mitarbeiter (Urlaube, Gutstunden, aliquote Sonderzahlungen etc) zur Auszahlung gelangen. Eine Vereinbarung, dass die Mitarbeiter innerhalb der Kündigungsfrist den Urlaub konsumieren ist möglich, aber für den Dienstgeber arbeitsrechtlich nicht durchsetzbar.

 

Einvernehmliche Lösung mit oder ohne Wiedereinstellungszusage

Mit einer einvernehmlichen Lösung können die Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort aus dem Unternehmen ausscheiden. Grundsätzlich sind ebenfalls sämtliche Beendigungsansprüche auszuzahlen.

Zu beachten: Bei einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage können die Beendigungsansprüche vom Arbeitnehmer gestundet werden, müssen daher vorerst nicht zur Auszahlung gelangen.

Zu beachten: Hält der Arbeitgeber die Wiedereinstellungszusage nicht ein, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt laut Rechtsprechung die Summe des gesamten Entgelts im Zeitraum der der einvernehmlichen Lösung bis zur geplanten Wiedereinstellung. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Wiedereinstellungszusage nicht einhält, gibt es keine Sanktionen.

Tipp: In diesen Fällen ist es daher in der Regel günstiger die Wiedereinstellung einzuhalten und den Dienstnehmer unter Einhaltung der Fristen zu kündigen.

 

Corona Kurzarbeitsbeihilfe

Dieses von der Regierung und den Sozialpartner in den letzten Tagen geschnürte Paket soll primär verhindern, dass die Zahl der Arbeitslosen während der Corona Krise stark ansteigt.

 

Wer kann diese in Anspruch nehmen?

Die Kurzarbeit kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die sich in vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die auf externe Ursachen zurückgehen (COVID-19) und dies glaubhaft darlegen.

 

Was ist die konkrete Vorgangsweise?

 

  1. Es ist zunächst eine sog Sozialpartnervereinbarung einzuholen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch oben) und der Antrag nachfolgende Anforderungen enthält, bestehen derzeit bei Unternehmer die Wirtschaftskammer Mitglied sind, keine Probleme diese zu erlangen. Bei Unternehmer die anderen Kammern angehören (zb Ärzte, Rechtsanwälte) sind diese Kammer für die Vereinbarung verantwortlich.

Anzugeben sind:

–          Von wann bis wann wird Kurzarbeit beantragt (maximal 3 Monate mit Verlängerungsoption für weitere 3

    Monate)

–          Für welche Teile des Unternehmens gilt diese (gesamt oder nur einen Teilbetrieb)

–          Beibehaltung des Beschäftigungsstandes – siehe auch nachfolgend

–          Festlegung auf wieviel Stunden die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter herabgesetzt werden soll

 

  1. Im nächsten Schritt empfehlen wir das Einverständnis der Mitarbeiter (allenfalls eines Betriebsrates) einzuholen.
  2. Die Sozialpartner haben angekündigt innerhalb von 48 Stunden zu unterschreiben.
  3. Zuletzt muss der entsprechende Antrag beim AMS eingebracht werden.

 

TIPP: Für alle erforderlichen Unterlagen stellen entweder die Wirtschaftskammer oder das AMS auf deren websites Formulare zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne dabei, alle Anträge korrekt einzubringen.

TIPP: Die Kurzarbeit kann rückwirkend mit 01. März 2020 beantragt werden und gilt nicht erst mit Antragstellung.

TIPP: Das Beschäftigungsausmaß kann in der Umsetzung in Absprache mit dem Dienstnehmer den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden.

 

Was passiert mit Urlauben und Zeitguthaben der Mitarbeiter?

Zeitguthaben und offene Urlaubstage sind laut AMS Richtlinie tunlichst abzubauen, dies kann aber vor oder auch während der Kurzarbeit erfolgen. Sanktionen wie zB eine Rückforderung der Beihilfe für den Fall, dass dies nicht (zur Gänze) geschieht, sind keine vorgesehen, es muss aber ein ernstliches Bemühen zum Abbau stattfinden.

Zu beachten: Soll die Kurzarbeit über 3 Monate hinaus verlängert werden, fordert das AMS eine entsprechende Stellungnahme über das Bemühen die offenen Urlaubstage abzubauen.

 

Wieviel bekommen die Mitarbeiter an Bezügen?

Die Bezüge der Mitarbeiter bezahlt weiterhin das Unternehmen. Diese richten sich nach den bisherigen Bruttobezügen:

–          bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in der Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes;

–          bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in der Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes;

–          bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in der Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes;

–          bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes

 

Zu beachten: Da die Sozialversicherungsbeiträge nach wie vor von der Höhe des Bezugs vor der Reduktion bezahlt werden, haben die Mitarbeiter keinen Nachteil im Rahmen der Pensionsversicherung.

Zu beachten: Die Ausfallszeit gilt arbeitsrechtlich als Freizeit. Daher können die Mitarbeiter während dieser auch eine Zusatzbeschäftigung aufnehmen oder ins Ausland auf Urlaub fahren (momentan nur theoretisch). Sollte dies nicht gewünscht sein, muss es entsprechend vereinbart sein (eventuell als Zusatz zum Dienstvertrag).

Wie hoch ist die Kurzarbeitsbeihilfe für das Unternehmen?

Die Personalkosten für die Differenz zur tatsächlichen Arbeitsleistung bekommt der Unternehmer vollständig ersetzt. Diese umfassen die Zahlungen an die Mitarbeiter, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer.

Für die Auszahlung durch das AMS ist monatlich ein Durchführungsbericht zu erstellen, wonach Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes zu machen sind. Weiteres ist bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste (elektronisch) aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter vorzulegen.

Die Auszahlung selbst erfolgt nach Vorlage der Abrechnung ein Monat im Nachhinein.

Zu beachten: Kommunalsteuer muss für das Entgelt auf die entfallene Arbeitszeit nicht entrichtet werden.

Zu beachten: Keine Beihilfe gebührt für Bezugsteile ab € 5.370,00 (Deckelung).

Zu beachten: Ebenso keine Beihilfe wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt (zB Konsumieren von Urlaube).

Zu beachten: Die Richtigkeit der Aufzeichnungen wird stichprobenartig überprüft werden.

 

Sind Kündigungen bzw einvernehmliche Lösungen während der Kurzarbeit möglich?

Grundsätzlich muss der Beschäftigungsstand aufrecht bleiben. Mitarbeiter die in die Kurzarbeit wechseln, dürfen während der Dauer der Kurzarbeit und 1 Monat danach nicht gekündigt werden. Ein zufälliges Unterschreiten des Beschäftigungsstandes ist aber laut AMS Richtlinie unbeachtlich, sofern dies der normalen Fluktuation entspricht.

TIPP: Sollte das Aufrechterhalten des Beschäftigungsstandes aus wichtigen Gründen unmöglich sein, kann das AMS ausnahmsweise auch davon absehen.

 

Wie weit kann die Arbeitszeit herabgesetzt werden?

Die Mindestarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen, jedoch nur bei den von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern. Eine Herabsetzung der Arbeitszeit muss ebenfalls um mindestens 10% erfolgen.

Die Mindestarbeitszeit von 10% bezieht auf den gesamten Durchrechnungszeitraum. In einzelnen Zeiträumen kann die Arbeitszeit auf 0% herabgesetzt werden.

 

Zu beachten: Wird die Mindestarbeitszeit von 10% unterschritten, stellt dies einen Rückforderungsgrund dar, nicht aber wenn die Herabsetzung der Arbeitszeit zB aufgrund von verbesserter Auftragslage nicht eingehalten wird.

TIPP: Die tatsächliche Arbeitszeit kann von der beantragten Arbeitszeit abweichen. Da im Falle eines ungeplanten Unterschreitens keine höhere Beihilfe gewährt wird, sollte im Zweifel die Arbeitszeit mit der Mindestarbeitszeit beantragt werden.

Zu beachten: Es müssen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Arbeitsaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Unterbrechungen, Pausen) geführt und dem AMS auf Verlangen vorgelegt werden.

Zu beachten: Keine Beihilfe wird gewährt, wenn Arbeitsausfalltage von Urlaubstagen umschlossen sind oder Urlaubsvereinbarungen in offensichtlicher Missbrauchsabsicht geschlossen wurden. Die Beurteilung hat nach den Kriterien zu erfolgen, ob zB Urlaubsvereinbarungen, wenn es keine Kurzarbeit gäbe, in derselben Form abgeschlossen worden wären.

 

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen damit einen Überblick über die neuen Regelungen geben konnten.

Wir unterstützen Sie sehr gerne beim Ausfüllen der Anträge, Erstellen von Vorabberechnungen, Liquiditätsplanungen etc und stehen selbstverständlich für alle Fragen, auch zu den Details wie Altersteilzeit, Überstunden, Abrechnungen gerne zur Verfügung.

 

StB Mag Casandra Hermann (c.hermann@taxservices.at)

Personalverrechnungsteam: Margit Lagger (a.lagger@taxservices.at)

Angelina Lagger (m.lagger@taxservices.at)

Dr Marlis Reissert (m.reissert@taxservices.at)

 

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team

Coronavirus: Kundeninformation

Liebe Klienten!

 

Trotz der derzeitigen Situation sind auch wir bemüht den Normalbetrieb aufrecht zu erhalten, auf Basis der derzeitigen Verordnungen bedeutet dies für Sie:

 

1.   Erreichbarkeit & telefonische Anfragen 


Ein Großteil unserer Mitarbeiter arbeitet derzeit im Home-Office und ist daher auch vorzugsweise per E-Mail erreichbar.

Für telefonische Anfragen bitte rufen Sie entweder direkt bei uns in der Kanzlei an oder senden Ihrer(m) Betreuer(in) ein E-Mail, dass Sie zurückgerufen werden möchten.

 

2.   Kliententermine

 

Laut einer aktuellen Aussendung unserer Kammer dürfen wir nur in dringenden Fällen und für nachweislich rechtliche Themen Beratungstermine in der Kanzlei vereinbaren.

Bitte daher um Ihr Verständnis, dass wir in den nächsten Wochen bevorzugt Telefontermine oder Termine mittels Skype anbieten werden.

 

3.   Eingangsbereich – Belegtransfer
Wenn Belege oder sonstige Unterlagen in die Kanzlei gebracht werden, ersuchen wir Sie diese vor der Bürotür abstellen zu lassen und anzuläuten. Wir holen diese unverzüglich ab und senden Ihnen wie gewohnt ein Bestätigungs-E-Mai über den Erhalt.

 

Alternativ können Sie Belege gerne auch einscannen und uns elektronisch übermitteln.